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21.09.2022

Bundeskabinett: Erleichterungen in der Betriebsprüfung bei geprüften innerbetrieblichen Steuerkontrollsystemen (Steuer IKS)

Die Regelung dient der Erprobung alternativer Prüfungsmethoden und soll nach der Einführung zum 01.01.2023 nach vier Jahren zunächst automatisch Ende 2027 auslaufen

Keyfacts
Lokale Finanzbehörden können im Benehmen mit dem BZSt für eine nachfolgende Außenprüfung Erleichterungen verbindlich zusagen, wenn im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung die Wirksamkeit des IKS bestätigt wurde.
Als IKS werden alle innerbetrieblichen Maßnahmen bestimmt, die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden sowie die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden.
Die Neuregelung wir aller Voraussicht nach im weiteren Gesetzgebungsverfahren von den Koalitionsfraktionen in das DAC 7-Umsetzungsgesetz eingefügt und bis Ende 2022 beschlossen werden.

Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 eine sog. Formulierungshilfe des BMF beschlossen, mit der eine Testphase bis 2027 zur Berücksichtigung von geprüften innerbetrieblichen Steuerkontrollsystemen (Steuer IKS) eingeführt werden soll. Gemäß diesem von der Bundesregierung beschlossenen Vorschlag können künftig die lokalen Finanzbehörden im Benehmen mit dem BZSt für eine nachfolgende Außenprüfung Erleichterungen verbindlich zusagen, wenn im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung die Wirksamkeit des IKS bestätigt wurde und somit kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko besteht.
Die antragsbezogene Zusage der Erleichterungen soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehen. Weshalb Erleichterungen für laufende Prüfungen nicht ermöglicht werden sollen, geht aus dem Entwurf nicht hervor. Änderungen am IKS sind den Finanzbehörden unverzüglich mitzuteilen.

Als IKS werden in dem Entwurf alle innerbetrieblichen Maßnahmen bestimmt, die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden sowie die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden. Es muss die steuerlichen Risiken laufend abbilden. Weiterhin ist zu bemerken, dass auf den IDW-Prüfungsstandard "Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance Management Systemen" (IDW PS 980) nicht verwiesen wird. Auch ist nicht vorgesehen, dass ein Dritter, z.B. ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, das jeweilige IKS geprüft haben muss bzw. es anstelle der Finanzverwaltung prüfen kann.

Da die Regelung der Erprobung alternativer Prüfungsmethoden dient, soll sie (als sog. sun set rule) nach der Einführung zum 01.01.2023 nach vier Jahren zunächst automatisch Ende 2027 auslaufen, es sei denn der Gesetzgeber verlängert sie. Hierzu werden die Länder bis 30.06.2027 eine Evaluation der Testphase erstellen.

Nach dem Beschluss der Bundesregierung wird die Neuregelung aller Voraussicht nach im weiteren Gesetzgebungsverfahren von den Koalitionsfraktionen in das DAC 7-Umsetzungsgesetz eingefügt werden. Dieses soll bis Ende 2022 von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden und enthält u.a. eine Reform der steuerlichen Betriebsprüfung.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#32/2022 - Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022
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