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30.01.2023

Neue Rahmenvereinbarung bei Telearbeit zwischen Deutschland und Österreich

Autor
Otfrid Böhmer
Director
Rechtsanwalt
München
zum Profil

Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt verändert. Telearbeit und hybrides Arbeiten sind in der heutigen Zeit kaum noch weg zu denken. Jedoch bergen sie in grenzüberschreitenden Fällen das Risiko, ungewollt eine Sozialversicherungspflicht in einem anderen Land auszulösen.

Die hierzu im Zusammenhang mit der Pandemie getroffenen Sonderregelungen der EU-Verwaltungskommission sind nur noch für eine Übergangszeit anwendbar. Deutschland und Österreich haben daher die Initiative ergriffen und eine Rahmenvereinbarung bei Telearbeit abgeschlossen. 

1. Aktueller Stand: Leitfaden zur Telearbeit der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Im Juni 2022 hatte sich die Verwaltungskommission auf den Erlass einer "No-Impact-Policy" mit einer Übergangsfrist der pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2022 geeinigt. Diese wurde im November 2022 noch einmal bis 30. Juni 2023 verlängert. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Newsletter #6/2022.

2. Wie geht es ab dem 01. Juli 2023 weiter?

Ab dem 01. Juli 2023 gelten dann grds. wieder die Regelungen der Verordnung (EG) 883/2004. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzstaat sozialversicherungspflichtig wird, sofern er einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausübt. Ein wesentlicher Teil wird im Wohnsitzstaat ausgeübt, wenn er mind. 25 % beträgt.

3. Rahmenvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich

Im Hinblick auf die im Leitfaden zur Telearbeit angeführte Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, bilaterale Ausnahmevereinbarungen zu schließen, haben Deutschland und Österreich dies zum Anlass genommen und eine Rahmenvereinbarung geschlossen.

Die Rahmenvereinbarung zwischen beiden Ländern ermöglicht einen Anteil von Telearbeit von bis zu 40 % im Wohnsitzstaat, ohne dass es zur Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Wohnsitzstaates des Mitarbeiters kommt.

4. Voraussetzungen für die Anwendung der Rahmenvereinbarung

Die Rahmenvereinbarung gilt nur zwischen Deutschland und Österreich. Sie kann daher nur dann angewendet werden, wenn die Betriebsstätte, in der üblicherweise die Tätigkeit ausgeübt wird, in einem der beiden Staaten liegt und der Wohnort mit Telearbeit im jeweils anderen Staat.

Ferner darf der Mitarbeiter nur ein Arbeitsverhältnis begründen. Die Telearbeit muss üblicherweise regelmäßig wiederkehrend in der Regel in der häuslichen Umgebung unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt werden.

5. Antragsverfahren bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern

Liegen die zuvor genannten Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber, im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitarbeiter, einen Antrag bei der zuständigen Stelle des Staates stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen. Dies ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA und in Österreich der Dachverband der Sozialversicherungsträger.

6. Zeitliche Anwendung

Die Rahmenvereinbarung ist bereits zum 01. Januar 2023 in Kraft getreten. Da die "No-Impact-Policy" jedoch übergangsweise bis zum 30. Juni 2023 anwendbar ist, gilt diese vorrangig weiter. Die Regelungen der Rahmenvereinbarung greifen daher erst ab dem 01. Juli 2023.

Die Anwendung der Rahmenvereinbarung kann für höchstens zwei Jahre vereinbart werden, wobei Verlängerungen möglich sind. Derzeit liegen aber noch keine näheren Infomationen darüber vor, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum die Verlängerung der Rahmenvereinbarung beantragt werden kann und ob möglicherweise ein Höchstzeitraum zu beachten ist.

Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Autor
Otfrid Böhmer
Director
Rechtsanwalt
München
zum Profil
Autor
Kerstin Kind
Director
Rentenberater
Frankfurt
zum Profil
Beitrag erschienen in HR Taxes Newsletter #1/2023
Zwei wichtige Neuerungen im Bereich Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Zur Publikation
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