Schrittweise Einführung der CBAM-Verordnung
Die Europäische Union hat zur Unterstützung ihres Ziels bis spätestens 2050 klimaneutral zu werden, ein neues umweltpolitisches Instrument, den CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM), eingeführt. Ein entsprechender Rechtsakt wurde in Form der EU Verordnung 2023/956 (im Folgenden: CBAM- VO 2023/956) am 17. Mai 2023 in Kraft gesetzt. Es folgte die EU-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 (im Folgenden: DV 2023/1773), die am 16. September 2023 in Kraft trat und die Anwendung der CBAM Verordnung im Hinblick auf die Berichtspflichten konkretisieren soll. CBAM ist Teil des EU-Gesetzespakets „Fit für 55“ und zielt auf die Bepreisung von Treibhausemissionen aus der Herstellung von Produkten, die in die EU importiert werden, ab. Betroffen sind folgende Sektoren: Strom, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff (CBAM-VO Anhang I). Damit will die EU die Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittländer verhindern und gleichzeitig Anreize schaffen, die Herstellungsprozesse der betroffenen Produkte technologisch umweltfreundlicher auszugestalten.
Phase 1 - Übergangszeitraum (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025)
Mit dem Inkrafttreten der CBAM-Verordnung am 1. Oktober 2023 wurde auch der “Übergangszeitraum“ begonnen, während dessen jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Importeur CBAM-relevante Produkte mit den entsprechenden Daten berichten muss. Dieser Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2025 (Art. 32 CBAMVO 2023/956 i. V. m. Art. 1 DV 2023/1773).
Erste Berichterstattung
Die Berichtspflichten sind vierteljährlich vorgesehen und der berichtspflichtige Anmelder muss CBAM-Berichte spätestens einen Monat nach Ablauf des betreffenden Quartals beim CBAM-Übergangsregister einreichen. (Art.8 DV 2023/1773). Da das erste Quartal den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2023 umfasst, ist der erste CBAM Bericht bis zum 31. Januar 2024 abzugeben. Das zweite Quartal wird den Zeitraum vom 1.1.2024 bis zum 31.3.2024 umfassen, mit einer Berichtspflicht bis zum 30.04.2024 (Art. 8 DV-2023/1773). Ein ähnliches Berichtsverfahren wird sich bis zum letzten Quartal des Jahres 2025 erstrecken, was wiederum bedeutet, dass der letzte CBAM-Bericht mit Informationen über die im vierten Quartal 2025 eingeführten Waren bis zum 31. Januar 2026 vorgelegt werden muss (Erwg. 3 DV 2023/1773).
Ausnahmeregelung für die erste Berichterstattung
Aufgrund verschiedener technischer Probleme mit dem CBAM-Register hat die Kommission die Möglichkeit eingeräumt, ab dem 1. Februar 2024 über die CBAM Übergangsregistratur eine Fristverlängerung von 30 Tagen zu beantragen. Der Antragsteller erreicht dies, indem er im Menü des CBAM-Übergangsregisters die Option “Antrag auf verzögerte Einreichung (technischer Fehler)” auswählt. Nach Antragstellung haben die Berichtspflichtigen 30 Tage Zeit, ihren CBAM-Bericht zum Berichtszeitraum Q4/2023 erstmalig einzureichen (Quelle: Technical issues related to the CBAM Transitional Registry and Import Control System 2 (ICS2) - European Commission (europa.eu)).
Phase 2 - Endgültige Laufzeit ab 1. Januar 2026
Nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2025 wird die CBAM-Verordnung ab dem 1.1.2026 endgültig umgesetzt. Dies bedeutet, dass Importeure für jede CBAM-Ware, die in die EU importiert wird, Zertifikate erwerben müssen, die sie zum Durchschnittspreis der EU-ETS Zertifikate erhalten können (Quelle: Europäische Kommission, Leitfaden zur CBAM Umsetzung für Importeure von Waren in die EU, S.20.) Die Anzahl der Zertifikate wird der grauen Emission der importierten Waren entsprechen (Art. 22 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Buchst. c CBAM-VO 2023/956). Für den Zeitraum von 2026 bis 2033 werden für CBAM-Verpflichtungen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems kostenlose Zertifikate zugeteilt, die jedoch ab 2034 durch kostenpflichtige CBAM-Zertifikate ersetzt werden (Quelle: Europäische Kommission, Leitfaden zur Umsetzung von CBAM für Importeure von Waren in die EU, S.20-22).
Jährliche Erklärungspflicht ab 2026
Jeder zugelassene CBAM-Anmelder muss bis zum 31. Mai eines jeden Jahres, erstmals jedoch im Jahr 2027 für das Kalenderjahr 2026, eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten in Form einer Erklärung beim CBAM-Register einreichen (Art. 6 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 CBAMVO 2023/956)
Sanktionen
Die Sanktionen für Verstöße gegen die CBAM-Berichtspflicht sind in Artikel 16 der CBAM Durchführungsverordnung festgelegt. Sanktioniert wird die Nichteinreichung des CBAM Berichts und/oder die Nichteinhaltung der von der zuständigen nationalen Behörde geforderten Maßnahmen zur Vervollständigung des CBAM-Berichts. In diesem Fall beträgt die Sanktion zwischen 10 und 50 Euro pro Tonne nicht berichteter Emissionen (Art. 16 Abs. 2 S. 1 DV 2023/1773). Höhere Sanktionen können verhängt werden, wenn mehr als zwei unvollständige oder fehlerhafte CBAM-Berichte eingereicht wurden, oder wenn die Abgabe des Berichts länger als sechs Monate versäumt wurde (Art. 16 Abs. 4 DV 2023/1773).
Die Sanktionen für Verstöße gegen die Abgabe von CBAM-Zertifikaten sind in der CBAMVerordnung festgelegt und betragen 100 EUR für jede von der Anlage ausgestoßene Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Zertifikate abgegeben hat (Art. 26 Abs. 1 Verordnung 2023/956 i. V. m. Art. 16 Abs. 3 RL 2003/87). Es sei darauf hingewiesen, dass nach Angaben der Kommission keine Sanktionen gegen Berichtspflichtige verhängt werden, die bei der Einreichung ihres ersten CBAM-Berichts auf technische Schwierigkeiten gestoßen sind (FAQ, Frage 26).
Fazit
Die neuen Verpflichtungen der CBAM-Verordnung für Importe aus Drittländern betreffen viele Importeure, jedoch war die Online-Plattform der EU nicht darauf vorbereitet, das Hochladen der ersten Welle von CBAM-Berichten problemlos zu ermöglichen. Aus diesem Grund musste die EU vorübergehend Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Fristen für die Einreichung der Berichte und die Sanktionen einführen. Ob für das zweite Quartal ähnliche Schwierigkeiten zu erwarten sind, kann nicht vorhergesagt werden.
Wir konnten für alle unsere Mandanten die CBAM - Daten in einer xml-Datei auf dem EU - Portal automatisiert hochladen und verifizieren. Hierzu bedienen wir uns einer Software, dem CBAM Facilitator. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Näheres hierzu erfahren möchten.