Für Kontoinhaber von Compliance-Konten steht ab sofort im nEHS-Register ein Migrationsformular zur Verfügung, mit dem die automatisierte Eröffnung eines Kontos im Unionsregister für den europäischen Emissionshandel 2 (EU-ETS 2) beantragt werden kann. Unternehmen müssen dafür bestimmte Voraussetzungen bereits im nEHS-Register erfüllen und die Registrierung ihrer kontobevollmächtigten Personen rechtzeitig vorbereiten.
Die Migration betrifft grundsätzlich Kontoinhaber von nEHS-Compliance-Konten, deren Unternehmen der Emissionshandelspflicht im EU-ETS 2 unterliegen und die die Voraussetzungen für die Migration erfüllen.
Besonders relevant ist das Thema für Unternehmen, die im Rahmen des EU-ETS 2 als Verantwortliche erfasst sind und künftig Emissionszertifikate über das Unionsregister halten müssen.
Unternehmen sollten daher zunächst prüfen, ob sie tatsächlich zur Teilnahme am EU-ETS 2 verpflichtet sind und ob ihr bestehendes Compliance-Konto für die Migration vorgesehen ist.
Was gilt bisher?
Im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) werden die entsprechenden Compliance-Pflichten über das nEHS-Register abgewickelt. Für den EU-ETS 2 ist dagegen das Unionsregister maßgeblich, in dem die dafür vorgesehenen Konten geführt werden.
Die Migration dient dazu, für die betroffenen Kontoinhaber automatisiert ein sogenanntes Konto für beaufsichtigte Unternehmen (Regulated Entity Holding Account – REHA-Konto) im Unionsregister zu eröffnen.
Wichtig ist dabei: Die Migration ersetzt das bestehende nEHS-Compliance-Konto nicht. Dieses bleibt bestehen und wird weiterhin für die Erfüllung der Pflichten im nationalen Emissionshandel benötigt.
Was ändert sich?
Die DEHSt ermöglicht die automatisierte Eröffnung von REHA-Konten im Unionsregister über ein Migrationsformular im nEHS-Register. Die Kontoeröffnungen erfolgen gebündelt zu mehreren Stichtagen in den Jahren 2026 und 2027.
Bundestag beschließt BEHG-Novelle
Am 15. Oktober 2026 hat der Deutsche Bundestag die Novelle des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) beschlossen. Ziel ist es, die nationale CO₂-Bepreisung im Übergangsjahr 2027 bis zum Start des europäischen Emissionshandelssystems EU ETS 2 im Jahr 2028 fortzuführen und die Rahmenbedingungen für die Zertifikatsversteigerungen anzupassen.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Fortführung des Preiskorridors: Auch 2027 werden nationale Emissionszertifikate innerhalb des bestehenden Preiskorridors von 55 bis 65 Euro je Tonne CO₂ versteigert.
- Reduzierung der maximalen Gebotsmenge: Die zulässige Gebotsmenge wird von bisher 50 Prozent auf 20 Prozent der je Versteigerungstermin angebotenen Zertifikate begrenzt. Dadurch soll insbesondere die Teilnahme kleinerer und mittlerer Unternehmen erleichtert werden.
- Beschränkung der Auktionsteilnahme: Zertifikate dürfen künftig ausschließlich auf Compliance-Konten ausgeliefert werden. Damit wird der unmittelbare Zugang zu den Versteigerungen auf emissionshandelspflichtige Unternehmen beziehungsweise entsprechend für sie handelnde Akteure beschränkt.
- Anpassung der Versteigerungsmenge: Auf die ursprünglich vorgesehene Kürzung um 40 Millionen Zertifikate wird verzichtet. Die für 2027 vorgesehene Versteigerungsmenge erhöht sich dadurch auf rund 234 Millionen Zertifikate.
- Anpassung der Zusatzkaufpreise: Der Preis für Überschussmengen steigt gegenüber 2026 von 68 auf 71 Euro und der Nachkaufsmengenpreis von 70 auf 73 Euro je Zertifikat.
Ausblick: Die Änderungen sollen die Zertifikatsbeschaffung im nationalen Emissionshandel erleichtern und für mehr Planungssicherheit sorgen. Mit dem für 2028 vorgesehenen Start des EU ETS 2 erfolgt anschließend der Übergang zu einer europaweiten, grundsätzlich marktbasierten CO₂-Bepreisung.
Was bedeutet das wirtschaftlich oder operativ?
Die Migration erfordert vor allem organisatorische Vorbereitungen und eine rechtzeitige Abstimmung der zuständigen Personen.
Für Unternehmen, die an den EU-ETS-2-„early auctions“ teilnehmen möchten, kommt eine weitere zeitliche Abhängigkeit hinzu: Das Zulassungsverfahren bei der European Energy Exchange (EEX) kann bereits eingeleitet werden, bevor das Unionsregisterkonto eröffnet wurde. Die Angaben zum Unionsregisterkonto müssen der EEX jedoch spätestens bis zum 15. November 2026 vorliegen.
Die rechtzeitige Vorbereitung ist daher nicht nur eine Frage der Registerverwaltung. Sie ist auch für die Planung der Teilnahme an den frühen Versteigerungen und die damit verbundenen betrieblichen Abläufe relevant.
Nach der Kontoeröffnung müssen Unternehmen außerdem sicherstellen, dass die Pflichten im nEHS weiterhin über das bestehende Compliance-Konto erfüllt werden.
Was sollten Unternehmen jetzt prüfen?
Unternehmen sollten die folgenden Schritte möglichst zeitnah veranlassen:
- nEHS-Register prüfen: Der Status „Ausschließlich Abgabe und Löschung“ muss aufgehoben sein.
- Zwei kontobevollmächtigte Personen sicherstellen: Beide Personen benötigen eine gültige URID.
- EU Login einrichten: Persönliche Registrierung und EU Login App für beide Personen vorbereiten.
- Migrationsformular ausfüllen: Der Kontoinhaber erfasst die erforderlichen Angaben im nEHS-Register.
- Antrag übermitteln: Token eingeben, „Übermitteln“ auswählen und den Status „Abgeschlossen“ kontrollieren.
- REHA-Konto eröffnen lassen: Nach dem Stichtag erfolgt die automatisierte Kontoeröffnung im Unionsregister.
WTS INSIGHT
Die Migration sollte nicht als rein technischer Registervorgang betrachtet werden. Entscheidend ist, dass Unternehmen die Voraussetzungen rechtzeitig erfüllen und die einzelnen Schritte organisatorisch aufeinander abstimmen.
Für die Emissionen der Jahre 2026 und 2027 müssen noch keine Emissionszertifikate im EU-ETS 2 abgegeben werden. Im Unionsregister besteht jedoch die Pflicht, diese Emissionen einzutragen, erstmals für Emissionen des Jahres 2026 zum 30.04.2027. Die Abgabeverpflichtung besteht bis einschließlich des Berichtsjahres 2027 ausschließlich im nationalen Emissionshandel (nEHS) beziehungsweise im nationalen nEHS-Register.
Die erste Abgabetransaktion im EU-ETS 2 muss bis zum 31.05.2029 für die Emissionen des Jahres 2028 veranlasst werden. Ab den Emissionen des Jahres 2028 entfällt für die meisten Verantwortlichen im EU-ETS 2 dadurch die jährliche Abgabeverpflichtung im nEHS. Nachabgaben im nEHS für Emissionen bis einschließlich 2027 müssen aber weiterhin im nEHS-Register stattfinden.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie frühzeitig, ob sämtliche Voraussetzungen für die Migration erfüllt sind, und klären Sie offene Fragen mit der DEHSt rechtzeitig vor dem jeweiligen Stichtag.
Autorin: Farischtah Canim-Mir