Nach Auffassung des BFH (V R 31/15) kann eine Versendungslieferung auch dann vorliegen, wenn ein Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Konsignationslager gelagert wird.
Die Entscheidung erging vor dem Hintergrund eines Lieferanten, der mit seinem Abnehmer einen sog. zentralen Lieferplan vereinbart hatte und vorabgestimmte Mengen zu definierten Zeitpunkten aus Spanien in ein Auslieferungs- bzw. Konsignationslager im Inland einbrachte.
Ein zivilrechtlicher Kaufvertrag zwischen dem Lieferanten und dessen Abnehmer kam aber erst durch den tatsächlichen Abruf der Waren aus dem Lager durch den Kunden zustande, damit wurden auch Eigentum und Gefahr des Untergangs erst dann auf den Abnehmer übertragen. Andererseits sah die Vereinbarung zwischen den Parteien vor, dass im Falle der Kündigung des Vertragsverhältnis alle bereits in das Konsignationslager eingelagerten Waren abzunehmen waren und dass der Lieferant bereits eingelagerte Waren auch nicht mehr entnehmen durfte. Der tatsächliche Abruf der Waren erfolgte regelmäßig einige Tage bis Wochen nach der Einlagerung.
Der BFH entschied, dass im vorliegenden Fall die Einlagerung in ein Konsignationslager nach dem Beginn der Versendung an den Abnehmer für die Anwendung von § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG ohne Bedeutung ist. Der Umstand, dass die für einen von vornherein feststehenden Abnehmer bestimmten Waren noch für einen kurzen Zeitraum in einem auf Initiative des Abnehmers eingerichteten Lager zwischengelagert werden, stehe zumindest unter Berücksichtigung eines dem Abnehmer vertraglich eingeräumten uneingeschränkten Zugriffsrechts der Annahme einer Versendung an den Abnehmer nicht entgegen.
Eine Einlagerung für den beim Beginn der Versendung bereits feststehenden Kunden, um den produktionsbedingt beim Abnehmer für die nächsten Tage und Wochen benötigten Warenbedarf zu decken, unterbricht noch nicht die im Streitfall in Spanien begonnenen Versendungen. Es liegt daher trotz Zwischenlagerung eine durchgehende innergemeinschaftliche Lieferung vor.
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