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30.06.2017

BFH: Abgrenzung zwischen Veräußerungspreis einer Beteiligung und sonstiger Leistung

BFH Urteil vom 11.04.2017 (IX R 46/15) im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Beteiligung und geschlossener Poolvereinbarung

Keyfacts
Finanzamt erfasste nach Kenntnisnahme der Anteilsveräußerung geänderten Einkommensteuerbescheid mit sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG
Nach erfolglosem Einspruch bestätigte Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts gewährte Kläger jedoch die Tarifermäßigung nach § 34 EStG
BFH: Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich gehörten nicht zu Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG
Unselbständigen Teil des Veräußerungspreises i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG: Einer im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung übernommenen und entgoltenen Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht kommt keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu

Der BFH hatte im Urteil vom 11.04.2017 (IX R 46/15) über die Abgrenzung zwischen Veräußerungspreis und sonstiger Leistung im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Beteiligung und geschlossener Poolvereinbarung zu befinden.

Der Kläger war bei der A-GmbH als Prokurist tätig und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 1997 beteiligte sich der Kläger anlässlich des Einstiegs eines Finanzinvestors (Z-Gruppe) im Rahmen eines Management-Beteiligungsprogramms – neben weiteren Managern – an der AGmbH mit einer Einlage von DM 100.000, was einem Anteil von 0,99%

entsprach. Im August 2005 schlossen die Z-Gruppe und die Manager-Gesellschafter eine Poolvereinbarung. Darin verpflichteten sich die Manager-Gesellschafter ihre Stimmrechte nur einheitlich mit der Z-Gruppe auszuüben und ihre Anteile auf Verlangen zu dem von der Z-Gruppe ausgehandelten Preis an einen von der Z-Gruppe benannten Erwerber zu veräußern. Für den Fall der Rückgabe einer Manager-Beteiligung an die A-GmbH verpflichtete sich die Z-Gruppe, dem ausscheidenden Manager-Gesellschafter den Unterschied zwischen dem Rückgabepreis laut  Gesellschaftsvertrag und dem von der Z-Gruppe erzielten Kaufpreis zu zahlen (Ausgleichsanspruch). Mit Vertrag vom 08. bzw. 09.01.2007 hoben die Z-Gruppe und die Manager-Gesellschafter die Poolvereinbarung auf und vereinbarten, dass der Ausgleichsanspruch ohne Veräußerung der Manager-Anteile auf der Grundlage der Bilanz zum 31.12.2006 sofort gezahlt werden solle. Daraufhin vereinnahmte der Kläger von der Z-Gruppe einen Betrag von EUR 312.500. Am 24.07.2007 übertrug der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an die A-GmbH und erhielt dafür EUR 362.000.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 gab der Kläger beide Zahlungen nicht an. Nachdem das Finanzamt von der Anteilsveräußerung Kenntnis erlangt hatte, erfasste es mit geändertem Einkommensteuerbescheid erstmals sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von EUR 312.500 EUR. Nach erfolglosem Einspruch bestätigte das Finanzgericht insoweit die Auffassung des Finanzamts gewährte jedoch die Tarifermäßigung nach § 34 EStG.

Der BFH hat nunmehr die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht habe die Steuerbarkeit der an den Kläger geleisteten Ausgleichszahlung i.H.v. EUR 312.500 EUR nach § 22 Nr. 3 EStG ohne Rechtsfehler bejaht. Unter eine (sonstige) Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG sei jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst, zu erfassen. Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich gehörten hingegen nicht zu Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG.

Um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG handele sich immer dann, wenn einer im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung übernommenen und entgoltenen Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukomme. Denn nach der ständigen Rechtsprechung zähle alles zum Veräußerungspreis, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhalten habe.

Zu Recht sei das Finanzgericht davon ausgegangen, dass die Ausgleichszahlung im Streitfall auf der Grundlage der Poolvereinbarung und der zu ihrer Aufhebung geschlossenen Vereinbarung gezahlt worden sie, ohne dass der Kläger und die anderen Manager-Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt ihre Anteile veräußert oder an die A-GmbH zurückgegeben hätten. Dass wenig später die Anteile veräußert wurden, stehe erkennbar nicht im Zusammenhang mit der im Januar 2007 vereinbarten Ausgleichszahlung.

In der Entscheidungsbegründung trifft der BFH die Aussage, dass der Kläger den durch die Poolvereinbarung geschaffenen Mehrwert möglicher Weise auch steuerfrei hätte vereinnahmen können, wenn es zu einem Anteilsverkauf an einen dritten Erwerber gekommen wäre. Dieser Fall sei jedoch erkennbar nicht eingetreten. Grundlage der Besteuerung könne nur der tatsächlich verwirklichte, nicht hingegen ein gedachter Sachverhalt sein.

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