Leistungen des Arbeitgebers für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen sind nach dem BMF-Schreiben vom 04.07.2017 als Bildungsmaßnahme kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn diese Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (vgl. R 19.7 LStR). Maßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung er deutschen Sprache für Flüchtlinge und anderen Mitarbeiter, deren Muttersprache nicht deutsch ist, sind dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Mitarbeiter vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.
Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter einer Weiterbildung vorliegen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
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