Bereits am 31.05.2017 hat das IDW den am 01.07.2016 zunächst als Entwurf veröffentlichten Praxishinweis „Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems gemäß IDW PS 980" final verabschiedet. Der IDW Praxishinweis 1/2016 wurde nun in IDW Life (Heft 07.2017) veröffentlicht.
In der finalen Fassung wurden Anmerkungen aus dem Berufsstand und von anderen Berufsverbänden berücksichtigt. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen. Hinzuweisen ist jedoch auf Rz. 39. Dort wird explizit ausgeführt, dass ein Tax Compliance Management System nach Auffassung des IDW keine separate Ablauf- und Aufbauorganisation im Unternehmen voraussetzt. In Abhängigkeit von Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit würden in der Praxis häufig integrierte Corporate Governance Systeme entwickelt.
Die vom IDW als zulässig angesehenen integrierten Corporate Governance Systeme sind unseres Erachtens jedoch nicht zwingend dazu geeignet, den Anforderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 153 AO – Abgrenzung einer Berichtigung nach § 153 AO von einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO – Genüge zu tun: Der Fokus und die Tiefe eines integrierten Corporate Governance Systems kann durchaus abweichen von dem seitens der Finanzverwaltung angesprochenen innerbetrieblichen Kontrollsystem zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten, welches ein Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit darstellen kann.
Sowohl der BDI als auch die Bundessteuerberaterkammer arbeiten jeweils an eigenen Leitfäden zur Ausgestaltung eines steuerlichen internen Kontrollsystems.
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