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25.08.2017

BFH: Keine Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine ausländische EUBetriebsstätte

Key Facts
BFH: Voraussetzung für eine Übertragung der § 6b-Rücklage ist u.a., dass angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören
Die rückwirkende Einführung des § 6b Abs. 2a EStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) ändert nichts an Entscheidung
Die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i.S.d. Abs. 2 entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden

Im Urteil des BFH vom 22.06.2017 (VI R 84/14) war darüber zu entscheiden, ob die Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte möglich ist.

Im Urteilsfall betrieb der Kläger einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wurde. Zu diesem Betrieb gehörte eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, welche aus der Veräußerung eines Grundstücks im Wirtschaftsjahr 2005/2006 stammte. Am 15.06.2010 beteiligte sich der Kläger als Kommanditist zu 50 % an der ungarischen R-KG, die einer deutschen Kommanditgesellschaft entsprach. Dieses Unternehmen, das in Ungarn Land- und Forstwirtschaft betreibt, erwarb am 24.06.2010 ein landwirtschaftliches Grundstück zum Preis von umgerechnet 1.827,37 EUR. Im Wirtschaftsjahr 2009/2010 übertrug der Kläger 900 EUR aus der – noch mit 160.400 EUR in der Bilanz ausgewiesenen – Rücklage auf das Grundstück in Ungarn. Streitjahr war das Jahr 2009.

Das Finanzamt folgte dieser Vorgehensweise hinsichtlich des Grundstücks in Ungarn nicht, sondern löste die Rücklage nach § 6b Abs. 3 S. 5 EStG in Höhe von 900 EUR unter Berücksichtigung eines Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG zum 30.06.2010 erfolgswirksam auf. Es vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG nicht erfüllt waren, da das Grundstück in Ungarn nicht zu einer inländischen Betriebsstätte des Klägers gehörte. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt, da es die Übertragung der Rücklage für zulässig erachtete.

Nunmehr hat der BFH jedoch das vorinstanzliche Urteil aufgehoben. Zu Unrecht habe das Finanzgericht entschieden, dass die gewinnerhöhende Auflösung der § 6b-Rücklage in Höhe von 900 EUR durch Bildung eines passiven Postens auszugleichen gewesen sei. Voraussetzung für eine Übertragung der § 6b-Rücklage sei u.a., dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören (§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG), was hier gerade nicht der Fall gewesen sei.

An diesem Ergebnis könne auch die rückwirkende Einführung des § 6b Abs. 2a EStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) nichts ändern. Danach kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i.S.d. Abs. 2 – Veräußerungsgewinn der begünstigen Wirtschaftsgüter – entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass im Jahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Jahren ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, das einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zuzuordnen ist.

Zwar kann nach dem Wortlaut des § 6b Abs. 2a S. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2015 der Stundungsantrag nur "im Wirtschaftsjahr" der Veräußerung der in § 6b Abs. 1 S. 1 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden. Wenn aber der Veräußerungsgewinn – wie im Streitfall – ganz oder teilweise vor Verkündung des StÄndG 2015 einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG zugeführt worden sei, könne an einer strengen Wortauslegung nicht mehr festgehalten werden. In solchen Fällen genüge – so der BFH – ein nachträglich gestellter Stundungsantrag „für“ das betreffende Wirtschaftsjahr, weil ansonsten die Vorschrift, soweit sie rückwirkend anzuwenden ist, ins Leere laufen würde. Dies bedeute für den Streitfall, dass auf Antrag die auf den Auflösungsbetrag entfallende Steuer (ohne Zinszuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG) in fünf gleichen Jahresbeträgen zu stunden sei. Denn erstmals mit der Auflösung der Rücklage werde eine Steuer festgesetzt, welche gestundet werden könne.

Es sei unionsrechtlich weder zu beanstanden, dass § 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015 die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer nur stunde, noch bestünden gegen den Stundungszeitraum von fünf Jahren Bedenken.

Schließlich stellt der BFH klar, dass die Stundung der Jahresraten nach § 6b Abs. 2a S. 3 i.V.m. § 36 Abs. 5 S. 3 EStG zinslos erfolge.

Aufgrund der Besonderheiten des Streitfalles konnte der BFH einige Fragen offen lassen. Insbesondere der Einwand des Klägers, es sei unionsrechtswidrig, dass während des Reinvestitionszeitraums nicht zwischen Stundung und Bildung einer Rücklage gewechselt werden könne, war für den Streitfall im Rückwirkungszeitraum des § 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015 nicht bedeutsam, weil der Kläger, obwohl er den streitigen Veräußerungsgewinn zunächst einer Rücklage zuführte, gleichwohl eine Stundung des Veräußerungsgewinns verlangen kann.

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