Nach dem Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK) und der damit verbundenen Erforderlichkeit der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen fordern die deutschen Zollbehörden die Unternehmen zur Angabe der Steuer-ID von Mitarbeitern in diversen Positionen auf, um die steuerrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu prüfen, die eine neu geschaffene Voraussetzung für verschiedene Bewilligungen darstellt.
Als Rechtsgrundlage hierfür beruft sich die deutsche Zollverwaltung auf Art. 39 lit. a UZK, der regelt, dass der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit begangen haben darf. Dieser Ansatz wird von der Wirtschaft heftig kritisiert und auch abgelehnt.
Problematisch ist ferner die Bestimmung des von der Prüfung der Zuverlässigkeit erfassten Personenkreises. Nach Art. 24 Abs. 1 UZK-IA ist von der Prüfung „die Person erfasst, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt“ (lit. b) bzw. „der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist“ (lit. c). Die deutsche Zollverwaltung hat indes die Abfrage bis hin zu Aufsichtsratsmitgliedern ausgedehnt.
Ein Logistikunternehmen hat gegen das Vorgehen der Zollbehörden geklagt. Mit Beschluss vom 09.08.2017 (4 K 1404/17 Z) hat das FG Düsseldorf nun dem EuGH (Rs. C-496/17) die Frage vorgelegt, ob es mit Europäischem Recht vereinbar ist, dass die Zollverwaltung Unternehmen zur Angabe der Steuer-ID von Mitarbeitern auffordert. Nach Auffassung des Gerichts sei der von der Abfrage der Steuer-ID betroffene Personenkreis nach Art. 24 UZK-IA im Hinblick auf Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Schutz personenbezogener Daten) bedenklich. Hiernach dürfen personenbezogene Daten nur für festgelegte Zwecke erhoben werden.
Zweifel hatte das Gericht auch an der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des betroffenen Personenkreises. So sei schon fraglich, ob es absolut notwendig sei, auch die personenbezogenen Daten der Mitglieder des Aufsichtsrats, der Abteilungsleiter und Leiter der Buchhaltung abzufragen, die als solche nicht mit der Bearbeitung zollrechtlicher Fragen befasst seien. Im Übrigen stünde die Steuer-ID auch in keiner direkten Verbindung zu der Beurteilung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit.
Angesichts der unklaren Rechtslage stellt sich die Frage, wie sich Unternehmen bis zu einer endgültigen Entscheidung des EuGH verhalten sollten. Die Praxis der Zollverwaltung ist bisher unterschiedlich. Teilweise wurden bereits vor dem Beschluss des FG Düsseldorf großzügige Fristverlängerungen hinsichtlich der Angabe der Steuer-ID gewährt, während gleichzeitig andere Ämter eine Firstverlängerung gänzlich ablehnten. Zwar reagierte die Zollverwaltung auf den Beschluss bereits mit einer Anpassung des Fragebogens hinsichtlich der Personen, die eine direkte Entscheidungsbefugnis in Zollangelegenheiten haben. Ein einheitliches, abgestimmtes Vorgehen aller Zollämter hinsichtlich der Gesamtthematik ist allerdings auch nach dem Beschluss des FG Düsseldorf nicht zu erwarten. Ratsam bleibt nur die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Hauptzollamt und die Verständigung über das weitere Vorgehen. Ein schlichtes Abwarten, wie der EuGH entscheidet, ist vor dem Hintergrund des Zeitrahmens wohl eher als kritisch anzusehen.
Der Tax Weekly informiert wöchentlich über aktuelle steuerpolitische Entwicklungen sowie über weitere ausgewählte Themen aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung.
Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS? Lassen Sie es uns wissen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt an.