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29.09.2017

Neues Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Albanien

Keyfacts
Sozialversicherungsabkommen tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft
Abkommens findet ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Versicherten Anwendung
Der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens bezieht sich zunächst nur auf die Rentenversicherung
Autor
Frank Dissen
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Frankfurt
zum Profil

Das bereits im September 2015 unterzeichnete Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. Es dient insbesondere der Koordination in den Fällen, in denen sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten.

Das Abkommens findet ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Versicherten Anwendung und ist nach den Prinzipien gestaltet ist, die innerhalb der EU gelten.

Der sachliche Anwendungsbereich des Abkommens bezieht sich zunächst lediglich auf die Rentenversicherung - dies ist bei vielen deutschen Sozialversicherungsabkommen der Fall. Aus dem Schlussprotokoll des Abkommens ergibt sich jedoch, dass sich das Abkommen auf alle Zweige des jeweiligen Sozialversicherungssystems erstreckt - dieser vollumfängliche Schutz ist bei deutschen Sozialversicherungsabkommen mit Staaten außerhalb der EU eher ungewöhnlich.

Sofern bei einer Entsendung von Deutschland nach Albanien aufgrund von Art. 7 (Entsendung) oder Art. 9 (Ausnahmevereinbarung) des Abkommens weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung Anwendung finden, unterliegt der entsandte Arbeitnehmer somit auch weiterhin der deutschen gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung.

Eine Entsendung mit Verbleib im Heimatlandsystem kann bis zu 24 Kalendermonate andauern. Dabei können die 24 Monate in mehreren Teilabschnitten zurückgelegt werden. Eine neue Entsendung liegt nur vor, wenn zwischen zwei Abschnitten mehr als 12 Monate Unterbrechung liegen oder die Entsendung mit einem anderen Arbeitgeber erfolgt. 

Wie auch in anderen Sozialversicherungsabkommen besteht die Möglichkeit eine Ausnahmevereinbarung zu beantragen, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht vorliegen (z.B. aufgrund Überschreitens der 24 Monats-Frist oder weil im Entsendeland ein lokaler Arbeitsvertrag neben einem ruhend gestellten Arbeitsvertrag im Heimatland geschlossen wird).

Über die Ausnahmevereinbarung, die nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers beantragt werden kann, entscheidet in Deutschland der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) gemeinsam mit der albanischen Sozialversicherungsbehörde.

Bei der Ausnahmevereinbarung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der beteiligten Behörden, so dass die Gewährung einer Ausnahmevereinbarung nicht garantiert werden kann.

Aufgrund von Art. 10 des Abkommens werden - wie in der EU - die in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet. Somit können z.B. gesetzliche Rentenansprüche nun auch mit Versicherungszeiten im jeweils anderen Land begründet werden. Die Berechnung der gesetzlichen Renten erfolgt dann aber jeweils auf Basis der im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten und die Auszahlung der Renten erfolgt in voller Höhe in das jeweils andere Land ("Leistungsexport").

Mit dem Abkommen sollen aus deutscher Sicht die wirtschaftlichen Beziehungen mit Albanien gestärkt und dadurch Arbeitsplätze geschaffen werden.

Autor
Frank Dissen
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Frankfurt
zum Profil
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Unsere Global Expatriate Services-Experten informieren regelmäßig über Entwicklungen und neue Regelungen verschiedener steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, die sich durch die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland ergeben.

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