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09.10.2017

EU-Kommission: Vorschlag einer grundlegenden Reform des Mehrwertsteuersystems

Ab 2022 soll Systematik des innergemeinschaftlichen Erwerbs vollständig auf das Bestimmungslandprinzip umgestellt werden

Key Facts
Grenzüberschreitende Umsätze sollen wie inländische Umsätze behandelt werden
Erhebung von Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen
Steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung soll entfallen

Seit vielen Jahren wird auf EU-Ebene eine Reform des Mehrwertsteuer-Systems diskutiert. Insbesondere die betrugsanfälligen Regelungen zu grenzüberschreitenden Warenlieferungen haben hierzu immer wieder Anlass gegeben. Während die EU bisher lediglich spezifische Ausnahmen beschlossen hat (z.B. Reverse Charge), soll nun mit einem neuen Vorschlag vom 04.10.2017 eine grundsätzliche Lösung der bestehenden Probleme in Angriff genommen werden (vgl. Pressemitteilung): Ab 2022 soll die Systematik des innergemeinschaftlichen Erwerbs vollständig auf das Bestimmungslandprinzip umgestellt werden. Im Kern sollen die Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Umsätze dann wie inländische Umsätze behandeln. Künftig soll damit auf den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen Mehrwertsteuer erhoben werden. Die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung entfällt dann.

In einer Mitteilung vom 04.10.2017 beschreibt die Kommission den Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum. Der nun im ersten Schritt vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie beinhaltet Folgendes: 

  • Den Begriff des „zertifizierten Steuerpflichtigen“, der sich an dem Konzept des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Zollbereich orientiert. Das Konzept des zertifizierten Steuerpflichtigen wird es ermöglichen zu bescheinigen, dass ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als zuverlässiger Steuerzahler gilt. Zertifizierten Steuerpflichtigen würden bestimmte Vereinfachungen zugutekommen. Der Vorschlag legt die Kriterien fest, die zur Erlangung des Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen zu erfüllen sind, die Ausschlussfälle, den für die Gewährung und die Entziehung des Status zuständigen Mitgliedstaat, das Recht der Steuerpflichtigen, gegen Verwaltungsentscheidungen in dieser Frage Rechtsmittel einzulegen, sowie die Pflicht der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten.
  • Drei vom Rat geforderte „Provisorien“ (ab 2019):
    • Vereinfachung und Harmonisierung von Vorschriften für Konsignationslager;
    • Anerkennung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers als materielle Voraussetzung für die Mehrwertsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen;
    • Vereinfachung der Vorschriften zur Gewährleistung der Rechtssicherheit bei Reihengeschäften.

Diese „Provisorien“ sollen nur für zertifizierte Steuerpflichtige gelten (mit Ausnahme der Lösung für die Mehrwertsteuernummer, die aufgrund ihrer Art nicht so beschränkt sein kann).

  • Die rechtlichen Grundlagen des endgültigen Mehrwertsteuersystems:

    Dazu gehört insbesondere die Einführung des Grundsatzes der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat und der Regel der Haftung des Lieferers (es sei Seite 2 von 7 # 40 06.10.2017 28.03.2014 denn, der Erwerber ist ein zertifizierter Steuerpflichtiger). Eingeführt wird au- ßerdem eine einzige Anlaufstelle („One-stop-shop“), die es den Lieferern ermöglichen soll, die für ihre Lieferungen von Gegenständen in andere Mitgliedstaaten anfallende Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung geltend zu machen. Diese einzige Anlaufstelle würde es ermöglichen, die auf Lieferungen anfallende Mehrwertsteuer gegen die für Einkäufe innerhalb der EU anfallende Vorsteuer aufzurechnen.

    Ein im Jahr 2018 vorzulegender Vorschlag wird weitere technische Bestimmungen für die tatsächliche Umsetzung dieser Eckpunkte enthalten. In diesem künftigen Vorschlag wird die gesamte Mehrwertsteuerrichtlinie überarbeitet und werden die derzeitigen Übergangsartikel ersetzt oder gestrichen. Weitere Änderungen hinsichtlich der Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und substanzielle IT-Entwicklungen werden für das reibungslose Funktionieren des Systems erforderlich sein.

 

Durch die Reform sollen sowohl die Unternehmen als auch die Finanzverwaltungen entlastet werden. Auch soll sich – nach Einschätzung der EU-Kommission – der auf einen zweistelligen Milliardenbetrag geschätzte jährliche MehrwertsteuerBetrug um 80 Prozent verringern lassen. Der vorgelegte Vorschlag geht nun zur weiteren Beratung an das EU-Parlament und die EU-Finanzminister. 

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Der Tax Weekly informiert wöchentlich über aktuelle steuerpolitische Entwicklungen sowie über weitere ausgewählte Themen aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung.

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EU-Kommission schlägt grundlegende Reform des Mehrwertsteuersystems vor
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