Menu
  • Standorte
  • Services
  • Experten
  • Hot Topics
  • News & Knowledge
  • Karriere
  • Über uns
  • Suche
  • Presse
  • Veranstaltungen & Webinare
  • Kontakt
  • Sprache
  • Berlin
  • Düsseldorf
  • Erlangen
  • Frankfurt
  • Hamburg
  • Hannover
  • Kolbermoor
  • Köln
  • München
  • Nürnberg
  • Regensburg
  • Rosenheim
  • Stuttgart
  • Tax
  • Legal
  • Advisory
  • Industries
  • Digital Solutions
  • Die Steuerfunktion im digitalen Wandel
  • DAC 6
  • ESG
  • FISG
  • Pillar Two
  • Steuer IKS
  • Broschüren
  • News
  • Podcast
  • Tax Weekly
  • WTS Journal
  • Newsletter Übersicht
  • Newsletter Anmeldung
  • #pioneeroftoday
  • Überblick
  • Unternehmenskultur
  • WTS als Arbeitgeber
  • Warum WTS
  • TALENTnetzwerk
  • Jetzt bewerben
  • Was uns besonders macht
  • Unsere Mandanten
  • Unsere Mitarbeiter
  • Auszeichnungen & Awards
  • Corporate Responsibility
  • Unser Management Team
  • Unsere Geschichte
  • Unsere Standorte
  • Digital
  • Übersicht
  • HR Taxes
  • Transfer Pricing
  • Umwelt
  • Soziales Engagement
  • Mitarbeiterverantwortung
  • Diversity
  • Presse
  • Veranstaltungen & Webinare
  • Kontakt
Deutsch
  • Deutsch
WTS weltweit
  • WTS Global
  • Albania
  • Angola
  • Argentina
  • Armenien
  • Australia
  • Austria
  • Bangladesh
  • Belarus
  • Belgium
  • Benin
  • Bolivia
  • Bosnien und Herzegowina
  • Brazil
  • Bulgaria
  • Burkina Faso
  • Burundi
  • Cambodia
  • Cameroon
  • Canada
  • Chile
  • China
  • Colombia
  • Costa Rica
  • Croatia
  • Cyprus
  • Czech Republic
  • Denmark
  • Dominican Republic
  • Ecuador
  • Egypt
  • El Salvador
  • Estonia
  • Finland
  • Frankreich
  • Georgia
  • Germany
  • Ghana
  • Gibraltar
  • Greece
  • Guatemala
  • Guinea
  • Honduras
  • Hong Kong
  • Hungary
  • Iceland
  • India
  • Indonesia
  • Iran
  • Iraq
  • Ireland
  • Israel
  • Italy
  • Ivory Coast
  • Japan
  • Kazakhstan
  • Kenya
  • Korea
  • Kyrgyzstan
  • Laos
  • Latvia
  • Lithuania
  • Luxembourg
  • Macao
  • Macedonia
  • Madagascar
  • Malaysia
  • Mali
  • Malta
  • Mauritius
  • Mexico
  • Moldova
  • Mongolia
  • Montenegro
  • Morocco
  • Mozambique
  • Myanmar
  • Nepal
  • Netherlands
  • New Zealand
  • Niger
  • Nigeria
  • Norway
  • Pakistan
  • Panama
  • Paraguay
  • Peru
  • Philippines
  • Poland
  • Portugal
  • Puerto Rico
  • Romania
  • Russia
  • Rwanda
  • Saudi Arabia
  • Senegal
  • Serbia
  • Singapore
  • Slovakia
  • Slovenia
  • South Africa
  • Spain
  • Sri Lanka
  • Sweden
  • Switzerland
  • Taiwan
  • Tanzania
  • Thailand
  • Togo
  • Trinidad and Tobago
  • Tunisia
  • Turkey
  • Turkmenistan
  • Uganda
  • Ukraine
  • United Arab Emirates
  • United Kingdom
  • Uruguay
  • USA
  • Uzbekistan
  • Venezuela
  • Vietnam
  • Zambia
  • Services
    Services

    Erfahren Sie hier mehr über unsere umfassenden Services in der Steuerberatung, der angrenzenden Rechtsberatung und im Bereich Financial Advisory.

    Mehr lesen
    Tax Legal Advisory Industries Digital Solutions
  • Experten
    Experten

    Unsere Mitarbeiterstruktur vereint das Know-how aus Industrie, Beratung, Finanzverwaltung und IT in ganz besonderer Weise. Erfahren Sie mehr über unsere Experten.

    Mehr lesen
  • Hot Topics
    Hot Topics

    Überblick über die aktuellen "Hot Topics" der Steuerbranche und wie wir bei individuellen Fragen unterstützen können

    Mehr lesen
    Die Steuerfunktion im digitalen Wandel DAC 6 ESG FISG Pillar Two
    Steuer IKS
  • News & Knowledge
    News & Knowledge

    Hier finden Sie aktuelle Nachrichten und Themenspecials rund um die Bereiche Steuern und Financial Advisory.

    Mehr lesen
    Broschüren News Podcast Tax Weekly WTS Journal
    Newsletter Übersicht Newsletter Anmeldung #pioneeroftoday
  • Karriere
    Karriere

    Hier finden Sie einen Überblick über unsere Entwicklungs- und Qualifizierungsangebote sowie Mitarbeiterangebote und offene Stellen. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen.

    Mehr lesen
    Überblick Unternehmenskultur WTS als Arbeitgeber Warum WTS TALENTnetzwerk
    Jetzt bewerben
  • Über uns
    Über uns

    Hier finden Sie allgemeine Informationen über die Aufstellung, Besonderheiten und Geschichte der WTS.

    Mehr lesen
    Was uns besonders macht Unsere Mandanten Unsere Mitarbeiter Auszeichnungen & Awards Corporate Responsibility
    Unser Management Team Unsere Geschichte Unsere Standorte
  • Suche
17.10.2017

Erwerbergruppe i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG – Regelung zum vollständigen Verlustuntergang verfassungsgemäß?

BFH: Urteil vom 22.11.2016

Key Facts
BFH: mehrere Erwerber wirken bei und im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen einer Verlustgesellschaft zusammen
Personen müssen im Anschluss an den Erwerb einen beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben können
Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt der Erwerbszeitpunkt

BFH vom 22.11.2016 (AZ: I R 30/15)

Mit Urteil vom 22.11.2016 hatte der BFH zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen mehrere Erwerber von Anteilen an einer Verlustgesellschaft eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen bilden.

Urteilsfall

Im Streitfall war an der Klägerin (einer GmbH) u.a. die A GmbH zu 53 % beteiligt. Andere Gesellschafter waren u.a. (teilweise vermittelt durch Beteiligungsgesellschaften) B, C, D und E mit einer Beteiligung von jeweils 10,38 %. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2010 einen Verlust. Zum 31.12.2009 wurde ein Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer bzw. ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt. Im Streitjahr 2010 veräußerten die Gesellschafter der A GmbH sämtliche Anteile zu jeweils 33,33 % an B, C und E, sodass letztere dadurch mittelbar zugleich jeweils 17,67 % der Anteile an der Klägerin erwarben.

Streitfrage

Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei den Erwerbern um eine Erwerbergruppe i.S.d. 8c Abs. 1 Satz 3 KStG handele, sodass die nicht genutzten Verluste der Klägerin gemäß § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG vollständig nicht mehr abziehbar seien. Das Finanzgericht widersprach der Auffassung des Finanzamts und sah in den Erwerbern keine Erwerbergruppe im Sinne der Vorschrift. Zu einem Verlustuntergang sei es folglich nicht gekommen.

Enge Auslegung hinsichtlich einer Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen

Der BFH bestätigte nun die Auffassung der Vorinstanz. Zur Annahme einer Erwerbergruppe im Sinne der Vorschrift habe es an den tatbestandlich geforderten „gleichgerichteten Interessen“ gefehlt. Der Regelungszweck der Vorschrift liege in der Missbrauchsabwehr in Bezug auf ein „typisches Erwerberquartett“. Bei einem solchen erfolge der Erwerb durch vier zu je 25 % beteiligte Anteilserwerber, um einem schädlichen Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c KStG zu entgehen.

Nach Auffassung des BFH setze diese Missbrauchsvorschrift daher voraus, dass mehrere Erwerber bei und im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen einer Verlustgesellschaft zusammenwirken. Auf dieser Grundlage müssten diese Personen zudem im Anschluss an den Erwerb z.B. durch Stimmbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere Abreden einen beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben können. Als maßgeblicher Zeitpunkt sei dabei auf den Erwerbszeitpunkt abzustellen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssten die Erwerber Abreden im Hinblick auf das spätere gemeinsame Beherrschen der Gesellschaft getroffen haben. Die schlichte Möglichkeit des Beherrschens (allein aufgrund der zusammengerechneten Beteiligung) genüge nicht. Die Feststellungsund Beweislast trage die Finanzbehörde.

BMF vom 04.07.2008, dort Rz. 27

Damit widerspricht der BFH insoweit der weiter gehenden Auslegung der Finanzverwaltung, wonach gleichgerichtete Interessen z.B. vorlägen, wenn mehrere Erwerber einer Körperschaft zur einheitlichen Willensbildung zusammenwirken würden; Indiz gleichgerichteter Interessen sei danach auch die gemeinsame Beherrschung der Körperschaft. Die Finanzverwaltung hat die Entscheidung des BFH vom 22.11.2016 im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

FG Hamburg vom 29.08.2017 (AZ: 2 K 245/17)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das FG Hamburg nunmehr in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 29.08.2017 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu der Frage angerufen, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist, wovon der vorlegende Senat überzeugt ist.

BVerfG vom 29.03.2017 (AZ: 2 BvL 6/11)

Das BVerfG hatte aufgrund einer vergleichbaren Vorlage zu § 8c Satz 1 KStG a.F. mit Beschluss vom 29.03.2017 bereits entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a.F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) gegen das Grundgesetz verstoße. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber insoweit aufgegeben, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2008 bis 31.12.2015 zu beseitigen (vgl. hierzu WTS Journal 03/2017).

Regelung zum vollständigen Verlustuntergang verfassungsgemäß?

Gegenstand der neuen Vorlage an das BVerfG ist nun die Regelung in § 8c Satz 2 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft sogar vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Damit wird eine weitere Variante der höchst umstrittenen Verlustabzugsbeschränkung auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt. Auch hier könnte das BVerfG seine Entscheidung am Ende auf den Zeitraum ab dem 01.01.2008 bis zum 31.12.2015 erstrecken. In diesem Zusammenhang sei auch auf das beim BFH anhängige Verfahren (AZ: I R 31/11) hinzuweisen, welches bis zur vorgenannten Entscheidung des BVerfG vom 29.03.2017 ausgesetzt wurde.

 

Aus dem WTS Journal 4/2017

WTS Journal

Unsere WTS Experten und Gastautoren informieren regelmäßig über aktuelle Themen aus den Bereichen Tax, Legal und Financial Advisory.

Jetzt anmelden
Publikationen
WTS Journal 4/2017
Weitere Publikationen
Artikel, die Sie interessieren könnten

Bestehende Verschuldungsanreize sollen abgebaut werden

EU-Kommission: Vorschlag zur Einführung einer fiktiven Eigenkapitalverzinsung
Mehr lesen

In der wandelBar der WTS Digital diskutieren wir gemeinsam relevante Fragen und Themen aus den Bereichen Change-, Lean- und Projektmanagement

wandelBar - das digitale Event für Change- und Lean Management
Mehr lesen

Beiträge zu Steuerpolitik national und international, Ertragsteuern, Umsatzsteuer,   Lohnsteuer, Abgabenordnung, Energierecht, Advisory, Risk & Compliance, Digitalisierung

Das neue WTS Journal Ausgabe 2/2022 ist erschienen
Mehr lesen

Kontaktieren Sie uns noch heute

Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS? Lassen Sie es uns wissen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt an.

Kontakt
Über WTS
  • Über uns
  • Was uns besonders macht
  • Unsere Mandanten
  • Auszeichnungen & Awards
  • Corporate Responsibility
  • Quality Process & Risk Management
Services
  • Tax
  • Legal
  • Advisory
  • Industries
  • Digital Solutions
Karriere
  • Überblick
  • Unternehmenskultur
  • WTS als Arbeitgeber
  • Warum WTS
  • Jetzt bewerben
News & Knowledge
  • Die Steuerfunktion im digitalen Wandel
  • COVID-19 Krisenteam
  • COVID-19 Notfallkoffer
  • Steuer IKS
Podcast
  • Newsletter Anmeldung
  • Tax Weekly
  • Newsletter Übersicht
  • WTS Journal
About Us
  • Our CEO
  • Our Board
  • Culture and Leadership
© 2022 WTS Unternehmensangaben Disclaimer Datenschutzerklärung Hinweisgebersystem