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22.12.2017

US-Kongress: Beide US-Gesetzgebungskammern beschließen gemeinsamen Entwurf zur US-Steuerreform

Übersicht zu den wesentlichen Neuregelungen der US Tax Reform

Wie bereits letzte Woche berichtet, befindet sich die US-Steuerreform auf der Zielgeraden des Gesetzgebungsverfahrens und steht kurz vor dem Abschluss. Nachdem beide Kammern des Kongresses – Repräsentantenhaus und Senat – dem vereinten Entwurf zugestimmt haben, steht nun lediglich die Unterschrift von Präsident Trump aus. Diese wird wegen haushalterischer Spezialregelungen eventuell erst im neuen Jahr erfolgen. Im Folgenden sollen die wesentlichen Neuregelungen kurz skizziert werden.

Als aus Sicht der Wirtschaft grundsätzlich positive Regelungen sind zu nennen: 

  • Steuersatzsenkung: Zunächst wird der im internationalen Vergleich sehr hohe Körperschaftsteuersatz von 35 % auf 21 % gesenkt. Unter Einbezug der durchschnittlichen State and Local Taxes lag die Belastung bisher bei 38,9 % und beträgt nun 25,75 %. Damit liegt die steuerliche Belastung in vielen Bundesstaaten sogar unter dem Niedrigsteuersatz des AStG, in anderen aber auch darüber. Hier wird eine Prüfung im Einzelfall erforderlich sein.
  • Dividendenrepatriierung: Die Repatriierung ausländischer Gewinne wird durch eine fiktive Ausschüttung ermöglicht bzw. erzwungen. Der Steuersatz hierfür beträgt 15,5 % für liquide Aktiva und 8 % für sonstige Aktiva.
  • Territoriales Steuersystem: Zeitgleich wird ein territoriales Besteuerungssystem eingeführt. Künftig sind ausländische Dividenden zu 100 % steuerfrei, wenn an der ausschüttenden ausländischen Gesellschaft während eines Zeitraums von 731 Tagen für mehr als 365 Tagen eine US-Gesellschaft zu mehr als 10 % beteiligt ist.
  • Sofortabschreibung von Investitionen: Um einen Anreiz für Investitionen und Wachstum zu setzen, sollen ab 27.09.2017 bis Ende 2022 angeschaffte qualifzierende abnutzbare Wirtschaftsgüter sofort in voller Höhe abgeschrieben werden können. Bis zum 31.12.2026 wird diese Regelung dann in jährlichen Schritten zu 20 % wieder vollständig abgeschafft.
  • FDII: Die Regelung zum „foreign-derived intangible income“ sieht einen Sonderabzug von 37,5 % für Einkünfte vor, die eine US-Gesellschaft durch den Verkauf, die Vermietung oder die Lizenzierung von in den USA belegenen Wirtschaftsgütern an ausländische Personen/Unternehmen erzielt. Ebenfalls begünstigt werden Dienstleistungen, die an ausländische Personen/Unternehmen erbracht werden. Dem Vernehmen nach hält das BMF diese Regelung für ein Präferenzregime im Sinne von § 4j EStG.
     

Wie bei jeder großen Steuerreform, die erhebliche Vorteile für die steuerpflichtigen Unternehmen gewährt, bedürfen diese einer Gegenfinanzierung. In dem Gesetzentwurf sind die folgenden Missbrauchsmaßnahmen vorgesehen, wobei die Alternativ Minimum Tax (AMT) im Gegenzug für Unternehmen abgeschafft wurde:

  • Zinsschranke: Wie in Deutschland dürfen Nettozinsaufwendungen lediglich bis zur Höhe von 30 % des sog. adjusted taxable income abgezogen werden. Dieses ist in den Steuerjahren 2017 bis 2021 in etwa dem EBITDA vergleichbar, in den Folgejahren entspricht es eher dem EBIT, so dass ab diesem Zeitpunkt weniger Zinsaufwand abziehbar sein wird. Der zunächst vorgesehene weltweite Gruppenvergleich, der – anders als in Deutschland – zu einer weiteren Einschränkung des auf 30 % beschränkten Zinsabzugs geführt hätte, wurde aus dem Entwurf entfernt. 
  • Hybrid-Regelung: Enthalten ist auch eine Regelung zur Verhinderung von hybriden Gestaltungen, die sowohl Zins- als auch Lizenzzahlungen erfasst.
  • BEAT: Die „base erosion and anti-abuse tax“ sieht eine Pflicht zur Erstellung einer alternativen Steuerberechnung vor. Wenn diese zu einer höheren Steuerlast führt, gilt der „Mindestbesteuerungstest“ als nicht bestanden und der Steuerpflichtige muss den höheren Betrag zahlen. Hierzu ermittelt die USGesellschaft zunächst ihre reguläre Steuerlast. Erhält sie Leistungen von ausländischen Konzerngesellschaften und überschreitet ihr Umsatz im Durchschnitt der letzten drei Jahre den Betrag von 500 Mio. USD, muss sie sodann für ein nach dem 31.12.2017 beginnendes Wirtschaftsjahr eine Alternativrechnung erstellen. Ferner müssen die „schädlichen Aufwendungen“ oder „Base Erosion Payments (BEPs)“ – Zahlungen für Dienstleistungen, Lizenzen, Zinsen, Abschreibungen auf erworbene Wirtschaftsgüter – zumindest 3 % der Kosten der US-Gesellschaft betragen. Zur Durchführung der Alternativrechnung werden Zahlungen für die o.g. immateriellen Leistungen dem regulär ermittelten steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet. Zahlungen für bezogene Waren (cost of goods sold) sind von diesem „modified taxable income“ grundsätzlich nicht hinzuzurechnen. Dienstleistungen, die zulässigerweise nach der US Services Cost Method zu Kosten (ohne Gewinnelement) berechnet wurden, können ebenfalls von einer Hinzurechnung ausgenommen werden. Auf Basis dieser modifizierten Bemessungsgrundlage wird eine alternative Steuer berechnet. Hierzu sind die folgenden Steuersätzen anzuwenden: 5 % für 2018, 10 % zwischen 2018 und 2025 und 12,5% ab 2026. Ist die resultierende Steuer höher als die regulär ermittelte, so ist der Differenzbetrag als Mindeststeuer („base erosion minimum tax amount“) zu entrichten.
  • GILTI: Für „Global intangible low-taxed income“ (ausländische Einkommen, die eine Routinerendite übersteigen) wird künftig ein US-Steuersatz von 10,5 % erhoben. Allerdings können 80 % der im Ausland (durchschnittlich) gezahlten Steuern angerechnet werden, sodass die Besteuerung in den USA erst unterhalb eines ausländischen Steuersatzes von 13,125 % eingreift. Ab 2026 steigt der GILTI-Steuersatz auf 13,125 %.
  • Mindestgewinnbesteuerung und Verlustvortrag: Die Verlustnutzung wird auf 80 % des zu versteuernden Einkommens beschränkt. Verlustvorträge werden zeitlich unbegrenzt zugelassen. Die Möglichkeit zum Verlustrücktrag wird abgeschafft.

 

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Erschienen in Tax Weekly #51/2017
US-Steuerreform beschlossen
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