Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat am 16.01.2018 über drei Richtervorlagen des BFH sowie über zwei Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung verhandelt. Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 01.01.1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Der BFH hält in seinen Anträgen auf konkrete Normenkontrolle die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ab dem Bewertungsstichtag 01.01.2008 für verfassungswidrig. Denn aufgrund der Rückanknüpfung der Wertverhältnisse würden die seit 1964 eingetretenen tiefgreifenden Veränderungen im Gebäudebestand sowie auf dem Immobilienmarkt nicht in die Bewertung einbezogen.
Während der mündlichen Verhandlung haben die Verfassungsrichter deutlich gemacht, dass sie erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Bewertungsvorschriften haben. Daher erscheint es wahrscheinlich, dass das BVerfG eine Reform der Grundsteuer, die eine der zentralen Einnahmequellen der Kommunen darstellt, durch sein noch für dieses Jahr erwartetes Urteil erzwingen wird. Zudem wies der Vorsitzende des Zweiten Senats, Ferdinand Kirchhof, zu Beginn der Verhandlung, darauf hin, dass das Gericht, sollte es einen Verstoß gegen das Grundgesetz feststellen, entscheiden müsse, wie mit der Zeit bis zu einer Neuregelung und mit bereits erlassenen Steuerbescheiden umgegangen werden soll. Gesetzgebungsverfahren und Neubewertung der Grundstücke und Immobilien würden mehrere Jahre dauern. Zu der von der Finanzverwaltung (für den Fall der Verfassungswidrigkeit) erhofften langen Übergangsfrist von zehn Jahren äußerten sich die Verfassungsrichter dem Vernehmen nach kritisch.
Der Tax Weekly informiert wöchentlich über aktuelle steuerpolitische Entwicklungen sowie über weitere ausgewählte Themen aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung.
Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS? Lassen Sie es uns wissen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt an.