Menu
  • Standorte
  • Services
  • Experten
  • Hot Topics
  • News & Knowledge
  • Karriere
  • Über uns
  • Suche
  • Presse
  • Veranstaltungen & Webinare
  • Kontakt
  • Sprache
  • Berlin
  • Düsseldorf
  • Erlangen
  • Frankfurt
  • Hamburg
  • Hannover
  • Kolbermoor
  • Köln
  • München
  • Nürnberg
  • Regensburg
  • Rosenheim
  • Stuttgart
  • Tax
  • Legal
  • Advisory
  • Industries
  • Digital Solutions
  • Die Steuerfunktion im digitalen Wandel
  • DAC 6
  • ESG
  • FISG
  • Pillar Two
  • Steuer IKS
  • Broschüren
  • News
  • Podcast
  • Tax Weekly
  • WTS Journal
  • Newsletter Übersicht
  • Newsletter Anmeldung
  • #pioneeroftoday
  • Überblick
  • Unternehmenskultur
  • WTS als Arbeitgeber
  • Warum WTS
  • TALENTnetzwerk
  • Jetzt bewerben
  • Was uns besonders macht
  • Unsere Mandanten
  • Unsere Mitarbeiter
  • Auszeichnungen & Awards
  • Corporate Responsibility
  • Unser Management Team
  • Unsere Geschichte
  • Unsere Standorte
  • Digital
  • Übersicht
  • HR Taxes
  • Transfer Pricing
  • Umwelt
  • Soziales Engagement
  • Mitarbeiterverantwortung
  • Diversity
  • Presse
  • Veranstaltungen & Webinare
  • Kontakt
Deutsch
  • Deutsch
WTS weltweit
  • WTS Global
  • Albania
  • Angola
  • Argentina
  • Armenien
  • Australia
  • Austria
  • Bangladesh
  • Belarus
  • Belgium
  • Benin
  • Bolivia
  • Bosnien und Herzegowina
  • Brazil
  • Bulgaria
  • Burkina Faso
  • Burundi
  • Cambodia
  • Cameroon
  • Canada
  • Chile
  • China
  • Colombia
  • Costa Rica
  • Croatia
  • Cyprus
  • Czech Republic
  • Denmark
  • Dominican Republic
  • Ecuador
  • Egypt
  • El Salvador
  • Estonia
  • Finland
  • Frankreich
  • Georgia
  • Germany
  • Ghana
  • Gibraltar
  • Greece
  • Guatemala
  • Guinea
  • Honduras
  • Hong Kong
  • Hungary
  • Iceland
  • India
  • Indonesia
  • Iran
  • Iraq
  • Ireland
  • Israel
  • Italy
  • Ivory Coast
  • Japan
  • Kazakhstan
  • Kenya
  • Korea
  • Kyrgyzstan
  • Laos
  • Latvia
  • Lithuania
  • Luxembourg
  • Macao
  • Macedonia
  • Madagascar
  • Malaysia
  • Mali
  • Malta
  • Mauritius
  • Mexico
  • Moldova
  • Mongolia
  • Montenegro
  • Morocco
  • Mozambique
  • Myanmar
  • Nepal
  • Netherlands
  • New Zealand
  • Niger
  • Nigeria
  • Norway
  • Pakistan
  • Panama
  • Paraguay
  • Peru
  • Philippines
  • Poland
  • Portugal
  • Puerto Rico
  • Romania
  • Russia
  • Rwanda
  • Saudi Arabia
  • Senegal
  • Serbia
  • Singapore
  • Slovakia
  • Slovenia
  • South Africa
  • Spain
  • Sri Lanka
  • Sweden
  • Switzerland
  • Taiwan
  • Tanzania
  • Thailand
  • Togo
  • Trinidad and Tobago
  • Tunisia
  • Turkey
  • Turkmenistan
  • Uganda
  • Ukraine
  • United Arab Emirates
  • United Kingdom
  • Uruguay
  • USA
  • Uzbekistan
  • Venezuela
  • Vietnam
  • Zambia
  • Services
    Services

    Erfahren Sie hier mehr über unsere umfassenden Services in der Steuerberatung, der angrenzenden Rechtsberatung und im Bereich Financial Advisory.

    Mehr lesen
    Tax Legal Advisory Industries Digital Solutions
  • Experten
    Experten

    Unsere Mitarbeiterstruktur vereint das Know-how aus Industrie, Beratung, Finanzverwaltung und IT in ganz besonderer Weise. Erfahren Sie mehr über unsere Experten.

    Mehr lesen
  • Hot Topics
    Hot Topics

    Überblick über die aktuellen "Hot Topics" der Steuerbranche und wie wir bei individuellen Fragen unterstützen können

    Mehr lesen
    Die Steuerfunktion im digitalen Wandel DAC 6 ESG FISG Pillar Two
    Steuer IKS
  • News & Knowledge
    News & Knowledge

    Hier finden Sie aktuelle Nachrichten und Themenspecials rund um die Bereiche Steuern und Financial Advisory.

    Mehr lesen
    Broschüren News Podcast Tax Weekly WTS Journal
    Newsletter Übersicht Newsletter Anmeldung #pioneeroftoday
  • Karriere
    Karriere

    Hier finden Sie einen Überblick über unsere Entwicklungs- und Qualifizierungsangebote sowie Mitarbeiterangebote und offene Stellen. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen.

    Mehr lesen
    Überblick Unternehmenskultur WTS als Arbeitgeber Warum WTS TALENTnetzwerk
    Jetzt bewerben
  • Über uns
    Über uns

    Hier finden Sie allgemeine Informationen über die Aufstellung, Besonderheiten und Geschichte der WTS.

    Mehr lesen
    Was uns besonders macht Unsere Mandanten Unsere Mitarbeiter Auszeichnungen & Awards Corporate Responsibility
    Unser Management Team Unsere Geschichte Unsere Standorte
  • Suche
16.02.2018

Generalanwalt hält internationales Schachtelprivileg der Gewerbesteuer für EU-rechtswidrig

FG Münster hatte dem EuGH das in § 9 Nr. 7 GewStG normierte gewerbesteuerliche internationale Schachtelprivileg zur Vorabentscheidung vorgelegt

Key Facts
Schlussanträge vom 07.02.2018 (C-685/16): Generalanwalt hält § 9 Nr. 7 GewStG in einem Drittstaatenfall für EU-rechtswidrig
Beschränkung der insoweit nicht von der Niederlassungsfreiheit verdrängten Kapitalverkehrsfreiheit unzweifelhaft
Keine Rechtfertigung für diese Beschränkung erkennbar
§ 9 Nr. 7 GewStG nach dem 31.12.1993 so wesentlich verändert, dass auch die Stand-still-Klausel keine Anwendung finden kann

Das FG Münster hatte dem EuGH mit Beschluss vom 20.09.2016 (9 K 3911/13 F) das in § 9 Nr. 7 GewStG normierte gewerbesteuerliche internationale Schach-telprivileg zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Im Streitfall hielt die Klägerin, eine KGaA, über eine inländische 100%ige Tochtergesellschaft, mit der sie im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft verbunden war, eine 100%ige Beteiligung an einer in Australien (Drittstaat) ansässigen Limited (eine australische Regionalholdinggesellschaft). Die von dieser australischen Gesellschaft gezahlten Dividenden wurden körperschaftsteuerlich nach § 8b Abs. 1 KStG freigestellt, allerdings nach § 8 Nr. 5 GewStG für gewerbesteuerliche Zwecke dem Gewerbeertrag wieder voll hinzugerechnet, weil die Voraussetzungen des § 9 Nr. 7 GewStG nicht erfüllt waren. Die australische Gesellschaft war nicht selbst aktiv tätig und weder Funktions- noch Landesholding im Sinne von § 9 Nr. 7 GewStG. Wäre die australische Gesellschaft hingegen in Deutschland ansässig gewesen, so wäre eine Hinzurechnung unterblieben, weil das nationale Schachtelprivileg nach § 8 Nr. 5 GewStG i.V.m. § 9 Nr. 2a GewStG einschlägig gewesen wäre, das vergleichbare Aktivitätserfordernisse für deutsche Tochtergesellschaften nicht vorsieht.

Die gewerbesteuerliche Behandlung von Dividenden ausländischer Körperschaften hängt nach § 9 Nr. 7 GewStG zudem davon ab, ob diese in der EU oder im Drittstaat ansässig sind. Eine Ausnahme von der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage setzt bei Dividenden von Drittstaatskörperschaften unter Aktivitätsvorbehalt eine Mindestbeteiligung von 15 % voraus, während bei Dividenden von EU-Körperschaften lediglich eine Mindestbeteiligung von 10 % – und dies ohne Geltung eines Aktivitätsvorbehalts – verlangt wird.

Nach seinen Schlussanträgen vom 07.02.2018 (C-685/16) sieht der Generalanwalt in § 9 Nr. 7 GewStG eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit. Entgegen der Ansicht der Bundesregierung müsse die Rechtslage im Hinblick auf eine Be-schränkung der auch in Drittstaatenfällen geltenden Kapitalverkehrsfreiheit geprüft werden. Diese werde in Bezug auf § 9 Nr. 7 GewStG nicht von der Niederlassungsfreiheit verdrängt, weil die Vorschrift Gewinne aus Beteiligungen an Tochtergesellschaften mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland betreffe, an denen das besteuerte Unternehmen mindestens zu 15 % des Gesellschaftskapitals beteiligt ist, ohne einen entscheidenden Einfluss auf die Beschlüsse einer solchen Tochtergesellschaft zu verlangen.

Die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit ist für den Generalanwalt eindeutig, weil die Steuerbefreiung von Einkünften aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften an weitaus weniger Bedingungen geknüpft ist als die Steuerbefreiung von Einkünften aus Drittstaaten. Auch eine Rechtfertigung hierfür sei nach Ansicht des Generalanwalts nicht gegeben. Weder handele es sich um nicht objektive miteinander vergleichbare Fälle, noch bestehe ein zwingender Grund des Allgemeininteresses. Die deutsche Regierung hatte die Bekämpfung von Betrug oder Missbrauch angeführt. Der EuGH habe diese Rechtfertigung jedoch nur für Rechtsvorschriften zugelassen, deren spezifisches Ziel darin besteht, rein künstliche Konstruktionen, die auf eine Umgehung des nationalen Steuerrechts gerichtet sind, zu verhindern; dies treffe auf die hier fraglichen Rechtsvorschriften offensichtlich nicht zu.

Hinsichtlich der Stand-still-Klausel (Art. 64 AEUV) schließt sich der Generalanwalt dem vorlegenden Finanzgericht an. Nach dieser Klausel kann die Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber Drittstaaten unter der Voraussetzung beschränkt werden, dass die beschränkende Rechtsvorschrift Direktinvestitionen betrifft und be-reits am 31.12.1993 bestanden hat und die Beschränkung darüber hinaus u. a. im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen steht. Bezogen auf § 9 Nr. 7 GewStG geht der Generalanwalt davon aus, dass die Vorschrift nach dem 31.12.1993 so wesentlich verändert worden ist, dass die Stand-still-Klausel keine Anwendung finden könne.

Es bleibt nun abzuwarten, ob sich der EuGH den Schlussanträgen des General-anwalts anschließt.

WTS Tax Weekly

Der Tax Weekly informiert wöchentlich über aktuelle steuerpolitische Entwicklungen sowie über weitere ausgewählte Themen aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung.

Jetzt anmelden
Publikationen
Generalanwalt hält internationales Schachtelprivileg der Gewerbesteuer für EU-rechtswidrig
Weitere Publikationen
Artikel, die Sie interessieren könnten

Bestehende Verschuldungsanreize sollen abgebaut werden

EU-Kommission: Vorschlag zur Einführung einer fiktiven Eigenkapitalverzinsung
Mehr lesen

In der wandelBar der WTS Digital diskutieren wir gemeinsam relevante Fragen und Themen aus den Bereichen Change-, Lean- und Projektmanagement

wandelBar - das digitale Event für Change- und Lean Management
Mehr lesen

Beiträge zu Steuerpolitik national und international, Ertragsteuern, Umsatzsteuer,   Lohnsteuer, Abgabenordnung, Energierecht, Advisory, Risk & Compliance, Digitalisierung

Das neue WTS Journal Ausgabe 2/2022 ist erschienen
Mehr lesen

Kontaktieren Sie uns noch heute

Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS? Lassen Sie es uns wissen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt an.

Kontakt
Über WTS
  • Über uns
  • Was uns besonders macht
  • Unsere Mandanten
  • Auszeichnungen & Awards
  • Corporate Responsibility
  • Quality Process & Risk Management
Services
  • Tax
  • Legal
  • Advisory
  • Industries
  • Digital Solutions
Karriere
  • Überblick
  • Unternehmenskultur
  • WTS als Arbeitgeber
  • Warum WTS
  • Jetzt bewerben
News & Knowledge
  • Die Steuerfunktion im digitalen Wandel
  • COVID-19 Krisenteam
  • COVID-19 Notfallkoffer
  • Steuer IKS
Podcast
  • Newsletter Anmeldung
  • Tax Weekly
  • Newsletter Übersicht
  • WTS Journal
About Us
  • Our CEO
  • Our Board
  • Culture and Leadership
© 2022 WTS Unternehmensangaben Disclaimer Datenschutzerklärung Hinweisgebersystem