Die Bundesrepublik Deutschland hat kürzlich drei neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, die alle zum 01.01.2018 in Kraft getreten sind. Es handelt sich um die Abkommen mit Armenien, Finnland und Turkmenistan.
Nachfolgend möchten wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen im Hinblick auf grenzüberschreitende Mitarbeitertätigkeiten vorstellen, wobei alle drei neuen DBA grundsätzlich dem OECD-Musterabkommen folgen:
1. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Sowohl das DBA mit Turkmenistan (in Art.15) wie auch das DBA mit Armenien und Finnland (jeweils in Art.14) bezieht sich im Rahmen der Zuteilung des Besteuerungsrechts bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit (sog. "183-Tage-Regel") auf einen beliebigen 12-Monatszeitraum, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, und nicht mehr wie zuvor auf das Steuer- oder Kalenderjahr.
Ferner enthält sowohl das DBA mit Finnland (Art. 14 Abs. 3) als auch das DBA mit Turkmenistan (Art. 15 Abs. 3) die, in fast alle neuen deutschen DBA wiederzufindende, Regelung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. In diesen Fällen steht dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht ab Tag 1 zu - von diesem Recht machen Finnland und Turkmenistan auch tatsächlich Gebrauch.
2. Vermeidung der Doppelbesteuerung
Während Deutschland als Ansässigkeitsstaat in allen drei DBA die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich (bei der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen erfolgt eine Anrechnung der ausländischen Steuer) durch Freistellung unter Progressionsvorbehalt vermeidet, wird in Armenien, Finnland und Turkmenistan die Doppelbesteuerung in erster Linie durch die Anrechnung der deutschen Steuer vermieden.
3. Besonderheiten
Das neue DBA mit Finnland beinhaltet nunmehr in Art. 21 Abs. 1 Bst. a) eine sog. "subject to tax" Klausel, wonach die Freistellung der Einkünfte in Deutschland nur bei tatsächlicher Besteuerung der Einkünfte in Finnland anzuwenden ist.
Im neuen DBA mit Armenien wurde in Bezug auf die Ansässigkeit in Art. 4 Abs. 2 ein neuer Buchstabe c) hinzugefügt. Demnach ist eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten hat, in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Ferner ergeben sich im neuen DBA mit Armenien Änderungen bzgl. der Begründung einer Betriebsstätte. Eine Bauausführung oder eine Montagetätigkeit führte vor Inkrafttreten des neuen DBA erst zu einer Betriebstätte, sofern die Tätigkeit einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreitet. Nach dem neuen DBA wurde dieser Zeitraum auf neun Monate verkürzt.
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