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02.03.2018

BFH: Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen für Verzinsungszeiträume im Jahr 2013

Auch Zinshöhe ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig

Key Facts
Der BFH setzt seine bisherige Rechtsprechung, welche die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % p.a. bei Nachforderungszinsen als verfassungsgemäß erachtet, fort
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen danach auch für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 nicht
Der Zinssatz verstoße der Höhe nach weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot
Die Urteilsbegründung lässt vermuten, dass die höchstfinanzrichterliche Rechtsprechung auch für nach 2013 liegende Zinszeiträume keine verfassungsrechtlichen Bedenken anmelden dürfte

Der BFH hatte im Urteil vom 09.11.2017 (III R 10/16 mit Pressemitteilung) zu entscheiden, ob die Höhe der Nachforderungszinsen (§ 233a Abs. 1 i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO), die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet wurden, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und/oder gegen das Übermaßverbot verstößt.

Im Streitfall gab der Kläger die Einkommensteuererklärung für 2011 im Dezember 2012 ab. Er erwartete eine Einkommensteuernachzahlung von 300.000 €, die er auf einem gesonderten Bankkonto bereithielt. Im Juli 2013 erbrachte der Kläger im Hinblick auf die drohende Nachzahlung eine freiwillige Zahlung in Höhe von 366.400 € an das Finanzamt. Aus dem im September 2013 ergangenen Einkommensteuerbescheid ergab sich ein Nachforderungsbetrag von ca. 390.000 €. Hierfür setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen von 0,5 % monatlich fest, die sich für den Zinszeitraum April 2013 bis September 2013 auf ca. 11.000 € beliefen. Dem Antrag des Klägers, die Zinsen zu erlassen, entsprach das Finanzamt nur insoweit, als es wegen der im Juli 2013 erfolgten freiwilligen Zahlung einen Erlass der Zinsen für August und September 2013 gewährte. Mit seiner anschließenden Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Zinsfestsetzung, hilfsweise die Verpflichtung des Finanzamts, die festgesetzten Zinsen zu erlassen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen sei, dass die vom Finanzamt vorgenommene Zinsfestsetzung den einfachgesetzlichen Vorgaben der § 233a Abs. 1 i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO entsprochen habe. Zugleich bejaht der BFH in diesem Urteil die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Zinsregelung, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorgelegen hätten. Nach Ansicht des Senats steht der vorgesehene Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 im Einklang mit der Verfassung.

Der BFH konnte keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Die Unterscheidung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern beruhe auf der zulässigen typisierenden Annahme, dass die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Steuerfestsetzungen zu potentiellen Zinsvor- oder -nachteilen führen könnten. Auch hinsichtlich der Zinshöhe könne nicht von einem Gleichheitsverstoß ausgegangen werden. Denn innerhalb der Gruppe der zinspflichtigen Steuerpflichtigen werde bei allen Betroffenen der gleiche Zinssatz zugrunde gelegt.

Nach dem Urteil des BFH ist die Zinshöhe auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig. Da mit den Nachzahlungszinsen potentielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollten, sei eine umfassende Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen erforderlich. Auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der BFH die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für 2013 Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen habe.

Schließlich verneinte der BFH auch einen Anspruch auf einen Erlass der Zinsen. Es komme nicht auf die Ursachen einer späten oder verzögerten Steuerfestsetzung an.

Mit dem vorliegenden Urteil setzt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, welche ebenfalls die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % p.a. als verfassungsgemäß erachtet – wie z.B. im Urteil vom 01.07.2014, IX R 31/13 für die Zinszeiträume 2004 bis 2011, Beschluss vom 19.02.2016, X S 38/15 (PKH) für Zinszeitraum 2013 – fort. Die Urteilsbegründungen der ergangenen BFHEntscheidungen lassen vermuten, dass die höchstfinanzrichterliche Rechtsprechung auch für nach 2013 liegende Zinszeiträume keine verfassungsrechtlichen Bedenken anmelden dürfte.  

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