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14.03.2018

Novelle der Energie- und Stromsteuerdurchführungsverordnung zum 01.01.2018

BMF hat mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 02.01.2018 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung erlassen

Keyfacts
Inkrafttreten der Rechtsänderungen zum 01.01.2018
Nationale Rechtsgrundlage für Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen geschaffen. Einreichung des Formulars 1139 lediglich mit dem ersten Entlastungsabschnitt
Bußgeldrechtliche Ahndungsmöglichkeit für Verstöße gegen die Meldepflichten der Energiesteuer-und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Regelungen zur verlängerten Antragsfrist bei Steuerentlastungsanträgen sind entfallen
Einschränkung der Definition des Unternehmens des Produzierenden Gewerbes (UdPG)
Neue Ausnahmen zum Versorgerstatus bei der Abgabe von Strom innerhalb von Kundenanlagen
Definition des stromsteuerrechtlichen Begriffs „Elektromobilität“ vor dem Hintergrund der Steuerentlastungen für UdPG nach §§ 9b, 10 StromStG

Das zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 wurde am 04.09.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 10.10.2017 mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 02.01.2018 die Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung erlassen. Die Änderungen sind rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Durch die Verordnungsänderungen sollen die neuen gesetzlichen Regelungen konkretisiert und damit ihre einheitliche Anwendung sichergestellt werden.

Seit dem 01.01.2017 ist die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen auf dem amtlichen Vordruck 1139 zwingend mit allen beihilferelevanten Entlastungsanträgen bei den jeweils zuständigen Hauptzollämtern einzureichen. Durch die Verordnungsänderung wird nunmehr eine nationale Rechtsgrundlage für diese zusätzliche Erklärungspflicht geschaffen. Entgegen der bisherigen Praxis sollen Entlastungsberechtigte das Formular zukünftig – soweit sich keine Änderungen der im Vordruck dargelegten Verhältnisse ergeben – lediglich mit dem ersten Entlastungsabschnitt einreichen müssen. Zudem sollen Verstöße gegen die Meldepflichten der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) ab dem 01.01.2017 bußgeldrechtlich geahndet werden können.

Als Reaktion auf das BFH-Urteil VII R 7/16 vom 20.09.2016 sind die Regelungen zur sogenannten verlängerten Antragsfrist zum 01.01.2018 entfallen. Die verlängerte Antragsfrist sollte eine nachträgliche Beantragung von Steuerentlastungen ermöglichen, sofern die zugrundeliegende Energie- oder Stromsteuer verspätet, bspw. infolge einer Betriebsprüfung, festgesetzt wird. Aufgrund der geänderten Rechtslage sollten Entlastungsberechtigte strengstens auf eine fristgerechte Antragstellung achten.

Für die Steuerentlastungen nach § 9a StromStG bzw. § 51 EnergieStG werden die Antragsteller verpflichtet, die entlastungfähigen Strom- und Erdgasmengen mit Zählern zu messen. Dieses Erfordernis war bisher nur in Dienstvorschriften geregelt. Andere Ermittlungsmethoden sind weiterhin auf Antrag zulässig.

Um die Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) auf tatsächlich produzierend tätige Unternehmen zu begrenzen, sollen Unternehmen, die zur Herstellung und Verarbeitung ihrer Waren andere Unternehmen beauftragen, zukünftig nicht so klassifiziert werden, als würden sie die Waren selbst verarbeiten. Bisher entlastungsberechtige UdPG sollten prüfen, ob sich aus der Verordnungsänderung Auswirkungen auf ihren Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeiten ergeben.

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung ist von den zuständigen Hauptzollämtern nunmehr erst ab einem Änderungsbetrag von mindestens 25 EUR abweichend festzusetzen, zu ändern oder zu berichtigen. Bisher sehen die Durchführungsverordnungen keine Kleinbetragsregelungen vor. 

In § 1a StromStV sind zusätzliche Ausnahmen zum stromsteuerrechtlichen Versorgerstatus aufgenommen worden. Insbesondere ist es jetzt möglich, als Letztverbraucher versteuerten Strom zu beziehen und diesen ausschließlich innerhalb von Kundenanlagen im Sinn des § 3 Nr. 24a und Nr. 24b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) an Dritte zu leisten. Kundenanlagen sind in der Regel an das öffentliche Stromnetz angeschlossene Betriebsnetze (siehe hierzu auch den Beitrag 1.5 in dieser Ausgabe des Infoletters). Für die bisher formlose Beantragung der Versorgererlaubnis ist zudem ein amtlicher Vordruck eingeführt worden.

Nach § 1c StromStV fallen unter die stromsteuerrechtliche Definition des Begriffs „Elektromobilität“ Batterieelektrofahrzeuge sowie von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride). Ein Batterieelektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes mit einem elektrischen Antrieb, dessen elektrischer Energiespeicher von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar ist. Ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug mit mehreren Antrieben, von denen mindestens einer elektrisch ist und dessen elektrischer Energiespeicher auch von außerhalb des Fahrzeuges aufladbar ist.

Ausdrücklich keine Elektromobilität im Sinne des Gesetzes sind die Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind und die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden, sowie elektrisch betriebener Fahrräder, die ausschließlich auf einem Betriebsgelände eingesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass bspw. die Strommengen, die für lediglich innerbetrieblich eingesetzte Gabelstapler und Hubkarren entnommen werden, nicht im Rahmen der Steuerentlastungen nach §§ 9b, 10 StromStG abgezogen werden müssen. 

Dr. Karen Möhlenkamp
Partnerin, Geschäftsführerin
Rechtsanwältin
Düsseldorf
Newsletter Energy & Consumption Tax

Unsere Experten informieren über aktuelle steuerliche Entwicklungen und gesetzliche Regelungen im Bereich der Energie- und Stromsteuer.

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