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13.03.2018

Vorschläge für Änderungen an IFRS 8 Geschäftssegmente und IAS 34 Zwischenberichterstattung

IASB adressiert im Entwurf fünf Sachverhalte, die im Rahmen des Post-Implementation Review des IFRS 8 im Juli 2013 als verbesserungswürdig identifiziert worden waren. Reaktionen gemischt.

ED/2017/2: Verbesserungen an IFRS 8 Geschäftssegmente

Der IASB hat am 29.03.2017 den Änderungsentwurf Improvements to IFRS 8 Operating Segments (ED/2017/2) veröffentlicht, mit dem einzelne Vorschriften in IFRS 8 und IAS 34 geändert werden sollen. In dem Entwurf adressiert der IASB die folgenden fünf Sachverhalte, die im Rahmen des so genannten Post-Implementation Review des IFRS 8 im Juli 2013 als verbesserungswürdig identifiziert wurden:

Änderungen an IFRS 8

  • Beschreibung des Hauptentscheidungsträgers: Hierbei stellt der IASB klar, dass es sich bei dem Hauptentscheidungsträger um diejenige Unternehmensinstanz handelt, die neben den operativen Entscheidungen auch die Entscheidungen über die Ressourcenallokation für die Geschäftssegmente eines Unternehmens trifft und deren Ertragskraft bewertet. Dabei kann es sich um eine Einzelperson oder um eine Gruppe handeln, wobei eine als Hauptentscheidungsträger identifizierte Gruppe auch nicht ausführende Mitglieder umfassen kann. Zudem soll künftig im Anhang die Position und die Rollenbeschreibung des identifizierten Hauptentscheidungsträgers angegeben werden.
  • Identifizierung von berichtspflichtigen Segmenten: Nach IFRS 8.12 können Geschäftssegmente mit vergleichbaren wirtschaftlichen Merkmalen zu Berichtssegmenten zusammengefasst werden. Weichen die im Abschluss identifizierten Segmente von den Segmenten in der sonstigen Unternehmensfinanzberichtserstattung ab, schlägt der IASB vor, dass ein Unternehmen die Gründe hierfür im Anhang zu erläutern hat. Des Weiteren nimmt der IASB weitere Beispiele von Zusammenfassungskriterien für Geschäftssegmente mit ähnlichen wirtschaftlichen Eigenschaften in den Standard auf.
  • Zusätzliche Segmentinformationen: Nach dem Grundprinzip des IFRS 8 hat ein Unternehmen den Abschlussadressaten Informationen zur Verfügung zu stellen, anhand derer sie die Art und die finanziellen Auswirkungen der vom Unternehmen ausgeübten Geschäftstätigkeiten beurteilen können. Diesbezüglich stellt der IASB klar, dass in der Segmentberichterstattung neben den an den Hauptentscheidungsträger regelmäßig berichteten Informationen weitere Informationen angegeben werden können, die nicht vom Hauptentscheidungsträger überprüft oder ihm regelmäßig zur Verfügung gestellt worden sind, und die dazu dienen, das Grundprinzips des IFRS 8 zu erfüllen.
  • Erläuterungen zu Überleitungsposten: Bezüglich der in den Überleitungsrechnungen enthaltenen Positionen (reconciling items) verlangt der IASB über die bisherigen Regelungen hinausgehende weitergehende und präzisere Erläuterungen, damit Adressaten deren Art und deren Auswirkungen auf die einzelnen Berichtssegmente besser nachvollziehen können.

Änderungen an IAS 34

  • Änderung der Zusammensetzung der Berichtssegmente eines Unternehmens: Diese Änderung bezieht sich auf IAS 34 Zwischenberichterstattung. Ändert ein Unternehmen die Zusammensetzung der berichtspflichtigen Segmente, dann hat es die im laufenden und im vorangegangenen Geschäftsjahr veröffentlichten Zwischenabschlüsse an die geänderten Berichtssegmente (neu dargestellte Segmentinformationen) anzupassen, vorausgesetzt, dass die erforderlichen Informationen verfügbar und die Kosten für ihre Ermittlung nicht übermäßig hoch sind.

Erstmalige Anwendung und Übergangsvorschriften

Der Entwurf enthält keinen Vorschlag hinsichtlich des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Änderungen, da der IASB darüber erst während der erneuten Erörterungen entscheiden will. Eine vorzeitige Anwendung ist jedoch, wenn die Änderungen an IFRS 8 und IAS 34 gleichzeitig angewendet werden, zulässig. Die Kommentierungsfrist endete am 31.07.2017.

Stellungnahmen zu dem Entwurf

Die Stellungnehmenden hatten unterschiedliche Auffassungen zu den Vorschlägen im Entwurf. Die Investoren hielten die Vorschläge im Allgemeinen für unzureichend und forderten den Board auf, größere Änderungen vorzunehmen. Andererseits stimmten Regulierungsbehörden, Ersteller, nationale Standardsetzer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit einigen, aber nicht allen Vorschlägen überein und baten um Klarstellung zu bestimmten Aspekten der Vorschläge. Sie bezweifelten auch, ob der Nutzen die Kosten für die Umsetzung der Vorschläge überwiegen würde.

Über den weiteren Fortgang des Projekts wird der IASB im März 2018 entscheiden.

Hans-Georg Weber
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
München
Beitrag erschienen in
WTS Journal 3/2017
Zur Publikation
WTS Journal

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