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04.05.2018

EU-Kommission: Einführung eines Whistleblower-Schutzes für Steuersachverhalte

Richtlinienentwurf soll Whistleblowern ermöglichen, interne Informationen über von Unternehmen begangene EU-Rechtsverstöße offenzulegen

Key Facts
Umfasst sind u.a. auch Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften, dies allerdings beschränkt auf das Körperschaftsteuerrecht.
Whistleblower sollen vor Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und arbeitsrechtlichen Sanktionen ihrer Arbeitgeber geschützt werden.
Schutz soll neben Angestellten auch Auftragnehmern, Zulieferern, Praktikanten und Bewerbern gewährt werden.
Diese sog. Hinweisgeber dürfen die Informationen über Rechtsverstöße nicht unmittelbar an die Öffentlichkeit weitergeben, sondern müssen dreistufig vorgehen.
Die Schwelle des Whistleblower-Schutzes für Steuersachverhalte ist eng an die bereits in Kraft getretene Vorschrift einer allgemeinen Missbrauchsklausel (EU-Richtlinie ATAD 1) angelehnt.

Die EU-Kommission hat am 23.04.2018 einenEntwurf für eine neue Richtlinie veröffentlicht, die „Whistleblowern“ ermöglichen soll, interne Informationen über von Unternehmen begangene EU-Rechtsverstöße offenzulegen. Umfasst sind dabei u.a. auch Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften, dies allerdings beschränkt auf das Körperschaftsteuerrecht. Diese sog. Hinweisgeber sollen insbesondere vor Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch vor arbeitsrechtlichen Sanktionen ihrer Arbeitgeber schützen.

Der Schutz soll nicht nur Angestellten gewährt werden, sondern auch Auftragnehmern, Zulieferern, Praktikanten oder Bewerbern. Ein Whistleblower ist der Richtlinie zufolge jeder, der interne Informationen offenlegt über EU-Rechtsverstöße, die der Gesellschaft ernsthaft schaden.

Wichtig ist, dass Whistleblower die Informationen über Rechtsverstöße im Normalfall nicht unmittelbar an die Öffentlichkeit weitergeben dürfen, sondern grundsätzlich dreistufig vorgehen müssen. Zunächst müssen sich Whistleblower mit den Informationen intern an eine vom Unternehmen zu schaffende Stelle – zum Beispiel in Form eines Ombudsmannes – wenden. Wenn das Unternehmen auf Beschwerden nicht oder nicht angemessen reagiert, sollen Whistleblower sich an staatliche Kontrollbehörden und Bürgerbeauftragte wenden. Erst im letzten Schritt ist der Gang an die Öffentlichkeit, über Journalisten und Medien, vorgesehen.

Hat sich der Whistleblower an diese Vorschriften gehalten, soll er keine Entlassung oder andere Formen der Vergeltung fürchten müssen. Kommt es doch dazu, muss das Unternehmen beweisen, dass beispielsweise eine Versetzung oder auch Gehaltseinbußen nichts mit der Veröffentlichung zu tun haben.

Im Steuerbereich können Whistleblower Informationen aber nicht nur dann weitergeben, wenn sie Kenntnis von einer Steuerstraftat erlangen. Die Schwelle des Whistleblower-Schutzes liegt hier niedriger. Die genaue Formulierung für einen „Reportable Breach“ lautet wie folgt: „arrangements whose purpose is to obtain a tax advantage that defeats the object or purpose of the applicable corporate tax law.“ Diese Formulierung ist eng an die bereits in Kraft getretene Vorschrift einer allgemeinen Missbrauchsklausel (EU-Richtlinie ATAD 1) angelehnt, ohne allerdings dem Steuerpflichtigen eine Berufung auf wirtschaftliche Gründe zu ermöglichen. Außerdem genügt „the purpose is to obtain a tax advantage“, während auch hier bei der ATAD 1 die Anforderungen mit der Formulierung „the main purpose or one of the main purposes of obtaining a tax advantage” höher gehängt sind.

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Der Tax Weekly informiert wöchentlich über aktuelle steuerpolitische Entwicklungen sowie über weitere ausgewählte Themen aus Rechtsprechung und Finanzverwaltung.

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Erschienen in Tax Weekly #16/2018
Richtlinienentwurf der EU-Kommission zum Whistleblower-Schutz u.a. auch für Steuersachverhalte
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