Anpassungen des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die für das Energiesteuergesetz anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur wurde zum 15.09.2018 von der am 01.01.2002 geltenden Fassung auf die am 01.01.2018 geltenden Fassung geändert. Die Anpassungen des Energie-steuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sind durch den Durchführungsbeschluss der EU-Kommission 2018/552 vom 06.04.2018 unionsrechtlich vorgegeben und erfolgen durch eine am 05.07.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Rechtsverordnung. Die Anpassungen führen grundsätzlich zu keinen Änderungen der energiesteuerrechtlichen Tatbestände und Steuersätze. Besonderheiten ergeben sich gleichwohl für erlaubnispflichtige Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG, wo kurzfristig Handlungsbedarf anstehen könnte.
Erlaubnispflichtige Energieerzeugnisse
Die erlaubnispflichtigen Energieerzeugnisse sind in § 4 EnergieStG geregelt. Eine Änderung gab es bei der Nr. 3 (Leichtöle und Zubereitungen, mittelschwere Öle, Gasöle, Heizöle; Testbenzine, Spezialbenzine und mittelschweres Öl zu anderer Verwendung nur dann, wenn sie als lose Waren befördert werden) und der Nr. 9 (insbesondere als Kraft- oder Heizstoff bestimmter Fettsäuremethylester (Biodiesel)).
Neu in der Kombinierten Nomenklatur: Mineralöle mit Biodieselanteil
Die Waren der Unterpositionen 2710 20 bis 2710 20 39 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur sind dabei in § 4 Nr. 3 EnergieStG neu aufgenommen worden. Hierbei handelt es sich um Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle. Unter § 4 Nr. 9 EnergieStG fallen neben Fettsäuremethylester (Biodiesel) bestimmte chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, wenn sie dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden. Entsprechend der europäischen Vorgabe hat der Gesetzgeber hier eine Konkretisierung getroffen.
Im Einzelnen lauteten die Neufassungen wie folgt:
§ 4 Nr. 3 EnergieStG
Waren der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 bis 2710 20 39 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie als lose Ware befördert werden,
§ 4 Nr. 9 EnergieStG
Waren der Unterpositionen
a) 3824 99 86, 3824 99 93,
b) 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
c) 3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
Schreiben der Generalzolldirektion vom 20.08.2018
Nach dem Schreiben der Generalzolldirektion vom 20.08.2018 werden in den kommenden Monaten als Folge der Rechtsänderung die bestehenden energiesteuerrechtlichen Erlaubnisse und Erlaubnisscheine sowie weitere amtliche Zollvordrucke sukzessive an die geänderte Rechtslage angepasst. Die Aktualisierung der Erlaubnis soll dabei von Amts wegen erfolgen. Von Seiten der Wirtschaftsbeteiligten sei diesbezüglich nichts zu veranlassen. Das Bundesfinanzministerium schätzt, dass ca. 3.500 Erlaubnisse von der Rechtsänderung betroffen sind.
Kurzfristige Überprüfung der energiesteuerrechtlichen Erlaubnisse
Nichtsdestoweniger empfehlen wir Inhabern von formalen Erlaubnissen nach dem Energiesteuergesetz (bspw. als Steuerlager, registrierter Empfänger oder Verwender (z. B. § 25 EnergieStG)) kurzfristig zu prüfen, ob die ihnen erteilten Erlaubnisse von der Rechtsänderung betroffen sind. Insbesondere sofern die neu in § 4 EnergieStG aufgenommen Mineralöle mit Biodieselzumischung (KN-Unterpositionen 2710 20 bis 2710 20 39 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur) bisher steuerfrei bezogen, hergestellt, verwendet oder abgegebenen werden, sollte das zuständige Hauptzollamt zeitnah kontaktiert werden. Von dem geänderten Umfang der erlaubnispflichtigen Waren in § 4 Nr. 9 EnergieStG können vor allem Unternehmen der chemischen Industrie betroffen sein.
Abweichende Warentarifnummern für Zoll und Energiesteuer
In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass auch nach der Rechtsänderung ein statischer Verweis auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Kombinierte Nomenklatur vorliegt (nunmehr auf den 01.01.2018, bislang auf den 01.01.2002). Da die Kombinierte Nomenklatur grundsätzlich jährlich angepasst wird, empfehlen wir weiterhin für die zollrechtliche (aktuelle KN) und die energiesteuerrechtliche (KN zum 01.01.2018) Abwicklung zwei getrennte Warentarifnummern im Warenwirtschaftssystem zu pflegen. Voraussichtlich ab dem Jahr 2019 wird es hier wieder zu Abweichungen zwischen den Systemen kommen.
Aktualität der Betriebserklärungen
Vor diesem Hintergrund ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Aktualität der dem zuständigem Hauptzollamt eingereichten Betriebserklärungen regelmäßig zu überprüfen ist. Änderungen der angezeigten Verhältnisse sind der Behörde grundsätzlich unverzüglich mitzuteilen.