Der BFH hat dem EuGH mit Beschluss vom 30.05.2017 (II R 62/14) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6a GrEStG, durch den Umstrukturierungen im Konzern grunderwerbsteuerlich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden, unionsrechtlich eine selektiv wirkende und damit verbotene Beihilfe i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt (zum Vorlagebeschluss des BFH
vgl. TAX WEEKLY # 24/2017).
Am 19.09.2018 hat der Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen dahingehend plädiert, dass es sich bei der Vorschrift (§ 6a GrEStG) nicht um eine staatliche Beihilfe i. S v. Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt:
"Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Steuerbegünstigung wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende, die darin besteht, einen Umwandlungsvorgang innerhalb eines Konzerns, im vorliegenden Fall eine Verschmelzung, an der ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt sind, von der Grunderwerbsteuer zu befreien, wobei das herrschende Unternehmen eine Beteiligung von mindestens 95 % an der abhängigen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und grundsätzlich fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang halten muss, eine allgemeine Maßnahme darstellt und folglich nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist“.
Es besteht damit begründete Hoffnung, dass der EuGH sich diesen Anträgen anschließt.
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