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24.10.2018

Kursänderung beim Sonderausgabenabzug inländischer Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreiem ausländischen Arbeitslohn?

Kursänderung beim Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG?

Autor
Frank Dissen
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Frankfurt
zum Profil

In zwei vorangegangenen Newslettern haben wir bereits über die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn innerhalb der EU/EWR/Schweiz berichtet. Nun hat sich das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 10. Juli 2018 (Az. 10 K 1964/17 E) mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwieweit inländische Vorsorgeaufwendungen, die auf - nach dem Auslandstätigkeitserlass bzw. nach einem Doppelbesteuerungsabkommen - in Deutschland steuerfreien ausländischen Arbeitslohn entfallen und im ausländischen Tätigkeitsstaat nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, dem Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EStG unterliegen.

Status Quo - Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18 April 2012 (Az. X R 62/09)

Der BFH hat mit dem Urteil vom 18. April 2012 (Az. X R 62/09) entschieden, dass ein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG nicht möglich ist.

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 10 K 1964/17 E) vom 10. Juli 2018 könnte eine Kursänderung bedeuten:

In dem zu Grunde liegenden Fall des FG Düsseldorf wurde ein entsandter Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber in China und in Brasilien tätig und erzielte entsprechend teilweise steuerfreien Arbeitslohn. In Deutschland wurden während der Auslandstätigkeit Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) abgeführt. In Brasilien bzw. China war ein Abzug dieser Sozialversicherungsbeiträge unstreitig nicht möglich.

Im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer wurde dem Mitarbeiter ein vollständiger Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben mit der Begründung versagt, dass die Aufwendungen teilweise im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, weil sie insoweit aus steuerfreien Einnahmen finanziert wurden.

Das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG soll allerdings eine Grenze finden, wenn diese Auslegung dazu führt, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann (Beschluss des BFH vom 18. Dezember 1991 Az. X B 126/91; Urteil des BFH vom 18. April 2012, Az. X R 62/09).

Nach Auffassung des Düsseldorfer Gerichts trifft dies auf den Streitfall zu, so dass das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG keine Anwendung findet. Zu dieser Schlussfolgerung kommt das Gericht durch Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung des subjektiven Nettoprinzips und des Folgerichtigkeitsgebots. Im Urteil heißt es konkret: "Der Kläger dürfte seine Altersvorsorgeaufwendungen einerseits nicht abziehen und müsste andererseits seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung später versteuern." Dies steht im Widerspruch zu der Umsetzung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG). Und weiter: "Dies resultiert u.a. daraus, dass diesen durch staatliche oder staatlich veranlasste Sicherungssysteme begründeten (Renten-)Ansprüchen eigene (Beitrags-)Leistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Eigentumsschutz nach Art. 14 des Grundgesetzes (GG) genießen. Dabei können auch Steuern enteignend in den Schutzbereich des Art. 14 GG eingreifen".

Somit kann der Mitarbeiter nach Auffassung des Gerichts seine Altersvorsorgeaufwendungen in tatsächlich geleisteter Höhe nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben abziehen.

Entschieden wurde dies ebenfalls bereits 2016 durch das Niedersächsische FG in einem Urteil vom 28.09.2016 (Az. 3 K 169/15); allerdings wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und der BFH musste sich damals nicht mehr mit dieser Frage auseinandersetzen.

Auch dieses Mal wurde die Revision zum BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zugelassen (Az. X R 25/18). Bis zu einer Entscheidung sollte in allen offenen Fällen Einspruch eingelegt bzw. das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Autor
Frank Dissen
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Frankfurt
zum Profil
Beitrag erschienen in
Kursänderung beim Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG?
Zur Publikation
Frank Dissen
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Frankfurt
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