Die Elektromobilität befindet sich im Aufschwung. Elektroautos sind nicht nur umweltfreundlich und leise, sondern weniger wartungsanfällig als konventionelle PKWs. Viele Betriebe nehmen Elektrofahrzeuge deswegen in ihre Flotte auf und stellen Ladeinfrastruktur bereit. Dies gibt dem Sektor weiter Auftrieb, da privaten Nutzern bei der Anschaffung eines Plug-In Hybrids oder reinen Elektroautos oftmals noch die fehlende Verfügbarkeit von E-Tankstellen im Wege steht.
Steuerrechtlich wird die Errichtung von Ladesäulen für Unternehmen durch einkommensteuerrechtliche Befreiungen für den Arbeitnehmer flankiert. Können Arbeitnehmer ihr privates Fahrzeug kostenlos oder verbilligt mit Strom an der Ladesäule aufladen, ist dies einkommensteuerfrei. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen die Ladesäule auf seinem Betriebsgelände betreibt. Darüber hinaus bestehen für öffentlich zugängliche Ladesäulen auf Firmengeländen Möglichkeiten der Förderung in Form von Zuschüssen nach der „Förderrichtlinie
Ladeinfrastruktur Elektrofahrzeuge in Deutschland“.
Dieser Kurzbeitrag greift die Frage auf, auf welche Art und Weise sich das elektrische Laden auf dem Betriebsgelände realisieren und ausführen lässt, sowie den regulatorischen Hintergrund in Bezug auf die Ladesäulenverordnung (LSV) und das Eichrecht.
Ladesäulenverordnung
In der Regel wird der Betreiber die Ladestation nicht ausschließlich für die Betriebsfahrzeuge verwenden, sondern seinen Mitarbeitern und Kunden sowohl für Dienst- als auch für Privatfahrzeuge zur Verfügung stellen. Die Attraktivität eines Unternehmens kann zusätzlich dadurch gesteigert werden, dass die Ladeinfrastruktur auch öffentlich zur Verfügung gestellt wird: Navigationsgeräte und einschlägige Applikationen zeigen dann die Elektrotankstelle zusammen mit dem Firmennamen an. Ein Unternehmen, das sich heute mit Ladesäulen ausstattet, sollte darauf achten, dass die technisch sinnvollen Standards der Ladesäulenverordnung insbesondere bezüglich der Stecker, eingehalten werden (§ 3 LSV). Die Verordnung gilt ohnehin bereits dann, wenn das Betriebsgelände nicht beschrankt und damit für jeden befahrbar ist (§ 1 LSV). Für den öffentlichen Betrieb bietet es sich an, dass die Energieversorger, die die Ladeinfrastruktur betreuen, auch den Kundenservice und die betriebswirtschaftliche Abrechnung der Ladeleistungen übernehmen. Hierbei muss man sich für ein Abrechnungsmodell entscheiden und die jeweiligen praktischen und rechtlichen Auswirkungen im Blick haben. Insbesondere eichrechtliche Vorgaben sind zu beachten.
Eichrecht
Die Mess- und Eichverordnung schreibt grundsätzlich eine genaue und im Anschluss an den Ladevorgang direkt an der Ladesäule überprüfbare Messung des entnommenen Stroms pro Kilowattstunde vor (§ 7 MessEV). Anhand dieser Messdaten kann präzise nach Verbrauch abgerechnet werden. Bei nicht geeichten Zählern kann eine Nutzungspauschale zugelassen werden.
Alternativ kann kostenloses Laden angeboten werden. Die Abrechnung pro kWh wird wegen der transparenten Abrechnung allerdings von vielen Unternehmen als bevorzugte Lösung angestrebt.
Eine Besonderheit besteht bei Schnellladesäulen. Diese verwenden nicht Wechsel-, sondern Gleichstrom. Dessen eichrechtskonforme Messung gelingt bisher noch nicht allen Herstellern, so dass bis Ende März 2019 eine eichrechtliche Übergangsregelung besteht. Idealerweise sollte darauf geachtet werden, dass die Technik des Ladepunkts eine Abrechnung der genauen Ladeleistung unmittelbar nach dem Ladevorgang ermöglicht.
Software
Privilegierten Nutzern können Rabatte und Freileistungen eingeräumt werden. Einige Systeme ermöglichen es, für jeden Ladepunkt und jeden Benutzer unterschiedliche Berechtigungen und Tarife festzulegen. So ist auch für die Identifikation an der Ladesäule inzwischen eine Vielfalt an Möglichkeiten gegeben, etwa über eine Smartphone-App, intelligente Ladekabel, einen RFID-Chip im Mitarbeiterausweis oder per QR-Code auf einem Gutschein. Die Ladestationen können in der Regel über sogenannte Roaming-Systeme für Kunden von Drittanbietern zugänglich gemacht werden. Umgekehrt können die eigenen Beschäftigten für einen Roaming-Verbund freigeschaltet werden. Energiedienstleister, die vom Unternehmen eingeschaltet werden können, bieten teilweise auch Autostromtarife an, bei denen die Abrechnung über die häusliche Stromrechnung erfolgt.
Andere Bezahlmethoden sind die gängigen karten- oder webbasierten Zahlungs-systeme. Um den Vorgaben des Eichrechts nach dem Regelwerk des Regelermittlungsausschusses der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und § 4 der Ladesäulenverordnung zu entsprechen, sollte eine dieser beiden Methoden zur Verfügung stehen. Alternativ ist die Barzahlung an oder in der unmittelbaren Nähe der Ladesäule anzubieten.
Gegenüber Mitarbeitern wird in der Praxis oft einfach der Kontoeinzug oder die Verrechnung mit dem Netto-Gehalt vereinbart. Für den Mitarbeiter, der im Betrieb vergünstigt oder kostenlos für den privaten Gebrauch lädt, ist dies zudem steuer-befreit (§ 3 Nr. 46 EStG). Allerdings muss die Vergünstigung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das heißt bei Umwandlung von oder Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn scheidet die Steuerfreiheit aus. Bei Firmenwagen gilt folgendes: Bei der Bewertung mit der Prozent-Wert-Methode ist der Vorteil des Aufladens durch den 1%-Wert bereits abgegolten. Bei der Fahrtenbuchmethode bleiben die Kosten für das Aufladen aufgrund der Steuerbefreiung außer Ansatz. Die Steuerbefreiung gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Abrechnungsmodelle
Das Verschenken von Ladeleistungen eignet sich als Werbung für Kunden und Beschäftigte. Vorteil ist, dass das Eichrecht hier nicht beachtet zu werden braucht. Für die Mitarbeiter ist das private Laden steuerbefreit (§ 3 Nr. 46 EStG). Ertragsteuerlich ist der kostenlos abgegebene Strom Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Die 35-€-Grenze ist zu beachten. Soweit das Geschenk für den Kunden steuerpflichtig ist, kann die Versteuerung nach § 37 b EStG für ihn übernommen werden. Da die Steuerfreiheit für eigene Mitarbeiter der Höhe nach nicht begrenzt ist, ist eine Messung des an Mitarbeiter abgegebenen Stroms nicht erforderlich. Aus steuerlicher Sicht muss hingegen beim Verschenken an firmenfremde Kunden die Menge des jeweils abgegebenen Stroms gemessen werden.
In hoch frequentierten Räumen können, damit der Ladepunkt nicht blockiert wird, eine Parkgebühr oder Parkscheibenpflicht eingeführt werden. Die Parkgebühr darf allerdings nicht so hoch sein, dass sie sich letztlich als Entgelt für die Ladeleistung darstellt. Dies wäre nicht mit dem geltenden und durch die Eichämter praktizierten Eichrecht zu vereinbaren.
Pauschalen gibt es in der Form der monatlichen Flatrate oder der Pauschale pro Nutzung. Bei einer Pauschale pro Nutzung wird beim Nutzer der Anreiz geweckt, diese möglichst lange und intensiv auszunutzen. Die Ladesäule könnte dann von Elektroautos mit nahezu leeren Batterien blockiert werden. Eine beispielsweise monatliche Flatrate regt hingegen zum regelmäßigen Nutzen der Ladesäule an, sodass der Ladevorgang in der Regel verkürzt wird, ohne aber einen Anreiz zum Freiräumen des Parkplatzes zu setzen. Auch hier bietet sich daher eine zusätzliche Parkzeitbegrenzung oder Parkgebühr an. Der Vorteil einer Begrenzung der Nutzungszeit ist der Anreiz, die Ladesäule nur bedarfsgerecht zu nutzen und zeitig wieder freizugeben. Nachteil ist, dass der Bezug zur tatsächlich genutzten Energie fehlt. Auch der Zeitmesser muss zudem geeicht sein.
Eine genaue Abrechnung pro Kilowattstunde ist zwar technisch und betriebswirtschaftlich komplexer als die anderen Methoden, birgt aber mehr Verbrauchsgerechtigkeit. Es bietet sich an, diese Methode bei Bedarf mit der Parkzeit zu kombinieren oder bei Schnellladesäulen gar eine maximale Parkdauer vorzuschreiben. Erste Hersteller von Ladesäulen bieten diese technische Lösung standardmäßig an. Bei Schnellladesäulen wird hier noch an einer einheitlichen technischen Lösung gearbeitet.