Menu
  • Standorte
  • Services
  • Experten
  • Hot Topics
  • News & Knowledge
  • Karriere
  • Über uns
  • Suche
  • Presse
  • Veranstaltungen & Webinare
  • Kontakt
  • Sprache
  • Berlin
  • Düsseldorf
  • Erlangen
  • Frankfurt
  • Hamburg
  • Hannover
  • Kolbermoor
  • Köln
  • München
  • Nürnberg
  • Regensburg
  • Rosenheim
  • Stuttgart
  • Tax
  • Digital
  • Advisory
  • Industries
  • Legal
  • DAC 7
  • ESG
  • FISG
  • Pillar Two
  • Steuer IKS
  • Broschüren
  • News
  • Podcast
  • Tax Weekly
  • WTS Journal
  • Newsletter Übersicht
  • Newsletter Anmeldung
  • Webinar Anmeldung
  • #pioneeroftoday
  • Wer wir sind
  • Was Dich bei uns erwartet
  • Was uns ausmacht
  • Du bei WTS
  • TALENTnetzwerk
  • Jobbörse
  • Was uns besonders macht
  • Unsere Mandanten
  • Unsere Mitarbeiter:innen
  • Auszeichnungen & Awards
  • Corporate Responsibility
  • Unser Management Team
  • Unsere Partner
  • Unsere Geschichte
  • Unsere Standorte
  • Digital Partnering
  • Transitional CbCR Safe Harbour Simulation
  • Übersicht
  • HR Taxes
  • Transfer Pricing
  • Umwelt
  • Soziales Engagement
  • Mitarbeiterverantwortung
  • Diversity
  • Kulturelles Engagement
  • Partner München
  • Partner Berlin
  • Partner Düsseldorf
  • Partner Erlangen
  • Partner Frankfurt
  • Partner Hamburg
  • Partner Hannover
  • Partner Köln
  • Partner Kolbermoor
  • Partner Nürnberg
  • Partner Regensburg
  • Partner Rosenheim
  • Partner Stuttgart
  • NOW@WTS
  • Presse
  • Veranstaltungen & Webinare
  • Kontakt
Deutsch
  • Deutsch
WTS weltweit
  • WTS Global
  • Albania
  • Angola
  • Argentina
  • Armenien
  • Australia
  • Austria
  • Bangladesh
  • Belarus
  • Belgium
  • Benin
  • Bolivia
  • Bosnien und Herzegowina
  • Brazil
  • Bulgaria
  • Burkina Faso
  • Burundi
  • Cambodia
  • Cameroon
  • Canada
  • Chile
  • China
  • Colombia
  • Costa Rica
  • Croatia
  • Cyprus
  • Czech Republic
  • Denmark
  • Dominican Republic
  • Ecuador
  • Egypt
  • El Salvador
  • Estonia
  • Finland
  • Frankreich
  • Georgia
  • Germany
  • Ghana
  • Gibraltar
  • Greece
  • Guatemala
  • Guinea
  • Honduras
  • Hong Kong
  • Hungary
  • Iceland
  • India
  • Indonesia
  • Iran
  • Iraq
  • Ireland
  • Israel
  • Italy
  • Ivory Coast
  • Japan
  • Kazakhstan
  • Kenya
  • Korea
  • Kyrgyzstan
  • Laos
  • Latvia
  • Lithuania
  • Luxembourg
  • Macao
  • Macedonia
  • Madagascar
  • Malaysia
  • Mali
  • Malta
  • Mauritius
  • Mexico
  • Moldova
  • Mongolia
  • Montenegro
  • Morocco
  • Mozambique
  • Myanmar
  • Nepal
  • Netherlands
  • New Zealand
  • Niger
  • Nigeria
  • Norway
  • Pakistan
  • Panama
  • Paraguay
  • Peru
  • Philippines
  • Poland
  • Portugal
  • Puerto Rico
  • Romania
  • Russia
  • Rwanda
  • Saudi Arabia
  • Senegal
  • Serbia
  • Singapore
  • Slovakia
  • Slovenia
  • South Africa
  • Spain
  • Sri Lanka
  • Sweden
  • Switzerland
  • Taiwan
  • Tanzania
  • Thailand
  • Togo
  • Trinidad and Tobago
  • Tunisia
  • Turkey
  • Turkmenistan
  • Uganda
  • Ukraine
  • United Arab Emirates
  • United Kingdom
  • Uruguay
  • USA
  • Uzbekistan
  • Venezuela
  • Vietnam
  • Zambia
  • Services
    Services

    Erfahren Sie hier mehr über unsere umfassenden Services in der Steuerberatung mit angrenzender Rechtsberatung sowie Financial & Deal Advisory.

    Mehr lesen
    Tax Digital Advisory Industries Legal
  • Experten
    Experten

    Unsere Mitarbeiterstruktur vereint das Know-how aus Industrie, Beratung, Finanzverwaltung und IT in ganz besonderer Weise. Erfahren Sie mehr über unsere Experten.

    Mehr lesen
  • Hot Topics
    Hot Topics

    Überblick über die aktuellen "Hot Topics" der Steuerbranche und wie wir bei individuellen Fragen unterstützen können

    Mehr lesen
    DAC 7 ESG FISG Pillar Two Steuer IKS
  • News & Knowledge
    News & Knowledge

    Hier finden Sie aktuelle Nachrichten und Themenspecials rund um die Bereiche Steuern, Digitalisierung sowie Financial & Deal Advisory.

    Mehr lesen
    Broschüren News Podcast Tax Weekly WTS Journal
    Newsletter Übersicht Newsletter Anmeldung Webinar Anmeldung #pioneeroftoday
  • Karriere
    Karriere

    Hier findest Du einen Überblick über unsere Entwicklungs- und Qualifizierungsangebote sowie Mitarbeiterangebote und offene Stellen. Wir freuen uns, Dich kennenzulernen.

    Mehr lesen
    Wer wir sind Was Dich bei uns erwartet Was uns ausmacht Du bei WTS TALENTnetzwerk
    Jobbörse
  • Über uns
    Über uns

    Hier finden Sie allgemeine Informationen über die Aufstellung, Besonderheiten und Geschichte der WTS.

    Mehr lesen
    Was uns besonders macht Unsere Mandanten Unsere Mitarbeiter:innen Auszeichnungen & Awards Corporate Responsibility
    Unser Management Team Unsere Partner Unsere Geschichte Unsere Standorte
  • Suche
31.10.2018

Elektromobilität

Messung und Abrechnung der Nutzung von stationären Ladesäulen auf Betriebsgeländen

Autor
Dr. Sabine Schulte-Beckhausen
Partnerin
Rechtsanwältin
Köln
zum Profil

Die Elektromobilität befindet sich im Aufschwung. Elektroautos sind nicht nur umweltfreundlich und leise, sondern weniger wartungsanfällig als konventionelle PKWs. Viele Betriebe nehmen Elektrofahrzeuge deswegen in ihre Flotte auf und stellen Ladeinfrastruktur bereit. Dies gibt dem Sektor weiter Auftrieb, da privaten Nutzern bei der Anschaffung eines Plug-In Hybrids oder reinen Elektroautos oftmals noch die fehlende Verfügbarkeit von E-Tankstellen im Wege steht.

Steuerrechtlich wird die Errichtung von Ladesäulen für Unternehmen durch einkommensteuerrechtliche Befreiungen für den Arbeitnehmer flankiert. Können Arbeit­nehmer ihr privates Fahrzeug kostenlos oder verbilligt mit Strom an der Ladesäule aufladen, ist dies einkommensteuerfrei. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber oder ein verbundenes Unternehmen die Ladesäule auf seinem Betriebsgelände betreibt. Darüber hinaus bestehen für öffentlich zugängliche Ladesäulen auf Firmengeländen Möglichkeiten der Förderung in Form von Zuschüssen nach der „Förderrichtlinie
Ladeinfrastruktur Elektrofahrzeuge in Deutschland“.

Dieser Kurzbeitrag greift die Frage auf, auf welche Art und Weise sich das elektrische Laden auf dem Betriebsgelände realisieren und ausführen lässt, sowie den regulatorischen Hintergrund in Bezug auf die Ladesäulenverordnung (LSV) und das Eichrecht.

Ladesäulenverordnung

In der Regel wird der Betreiber die Ladestation nicht ausschließlich für die Betriebsfahrzeuge verwenden, sondern seinen Mitarbeitern und Kunden sowohl für Dienst- als auch für Privatfahrzeuge zur Verfügung stellen. Die Attraktivität eines Unternehmens kann zusätzlich dadurch gesteigert werden, dass die Ladeinfrastruktur auch öffentlich zur Verfügung gestellt wird: Navigationsgeräte und einschlägige Applikationen zeigen dann die Elektrotankstelle zusammen mit dem Firmennamen an. Ein Unternehmen, das sich heute mit Ladesäulen ausstattet, sollte darauf achten, dass die technisch sinnvollen Standards der Ladesäulenverordnung insbesondere bezüglich der Stecker, eingehalten werden (§ 3 LSV). Die Verordnung gilt ohnehin bereits dann, wenn das Betriebsgelände nicht beschrankt und damit für jeden befahrbar ist (§ 1 LSV). Für den öffentlichen Betrieb bietet es sich an, dass die Energieversorger, die die Ladeinfrastruktur betreuen, auch den Kundenservice und die betriebswirtschaftliche Abrech­nung der Ladeleistungen übernehmen. Hierbei muss man sich für ein Abrechnungsmodell entscheiden und die jeweiligen praktischen und rechtlichen Auswir­kungen im Blick haben. Insbesondere eichrechtliche Vorgaben sind zu beachten.

Eichrecht

Die Mess- und Eichverordnung schreibt grundsätzlich eine genaue und im Anschluss an den Ladevorgang direkt an der Ladesäule überprüfbare Messung des entnommenen Stroms pro Kilowattstunde vor (§ 7 MessEV). Anhand dieser Messdaten kann präzise nach Verbrauch abgerechnet werden. Bei nicht geeichten Zählern kann eine Nutzungspauschale zugelassen werden.

Alternativ kann kostenloses Laden angeboten werden. Die Abrechnung pro kWh wird wegen der transparenten Abrechnung allerdings von vielen Unternehmen als bevorzugte Lösung angestrebt.

Eine Besonderheit besteht bei Schnellladesäulen. Diese verwenden nicht Wechsel-, sondern Gleichstrom. Dessen eichrechtskonforme Messung gelingt bisher noch nicht allen Herstellern, so dass bis Ende März 2019 eine eichrechtliche Übergangsregelung besteht. Idealerweise sollte darauf geachtet werden, dass die Technik des Ladepunkts eine Abrechnung der genauen Ladeleistung unmittelbar nach dem Ladevorgang ermöglicht.

Software

Privilegierten Nutzern können Rabatte und Freileistungen eingeräumt werden. Einige Systeme ermöglichen es, für jeden Ladepunkt und jeden Benutzer unterschiedliche Berechtigungen und Tarife festzulegen. So ist auch für die Identifikation an der Ladesäule inzwischen eine Vielfalt an Möglichkeiten gegeben, etwa über eine Smartphone-App, intelligente Ladekabel, einen RFID-Chip im Mitarbeiterausweis oder per QR-Code auf einem Gutschein. Die Ladestationen können in der Regel über sogenannte Roaming-Systeme für Kunden von Drittanbietern zugänglich gemacht werden. Umgekehrt können die eigenen Beschäftigten für einen Roaming-Verbund freigeschaltet werden. Energiedienstleister, die vom Unternehmen eingeschaltet werden können, bieten teilweise auch Autostromtarife an, bei denen die Abrechnung über die häusliche Stromrechnung erfolgt.

Andere Bezahlmethoden sind die gängigen karten- oder webbasierten Zahlungs-systeme. Um den Vorgaben des Eichrechts nach dem Regelwerk des Regelermittlungsausschusses der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und § 4 der Ladesäulenverordnung zu entsprechen, sollte eine dieser beiden Methoden zur Verfügung stehen. Alternativ ist die Barzahlung an oder in der unmittelbaren Nähe der Ladesäule anzubieten.

Gegenüber Mitarbeitern wird in der Praxis oft einfach der Kontoeinzug oder die Verrechnung mit dem Netto-Gehalt vereinbart. Für den Mitarbeiter, der im Betrieb vergünstigt oder kostenlos für den privaten Gebrauch lädt, ist dies zudem steuer-befreit (§ 3 Nr. 46 EStG). Allerdings muss die Vergünstigung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das heißt bei Umwandlung von oder Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn scheidet die Steuerfreiheit aus. Bei Firmenwagen gilt folgendes: Bei der Bewertung mit der Prozent-Wert-Methode ist der Vorteil des Aufladens durch den 1%-Wert bereits abgegolten. Bei der Fahrtenbuchmethode bleiben die Kosten für das Aufladen aufgrund der Steuerbefreiung außer Ansatz. Die Steuerbefreiung gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Abrechnungsmodelle

Das Verschenken von Ladeleistungen eignet sich als Werbung für Kunden und Beschäftigte. Vorteil ist, dass das Eichrecht hier nicht beachtet zu werden braucht. Für die Mitarbeiter ist das private Laden steuerbefreit (§ 3 Nr. 46 EStG). Ertragsteuerlich ist der kostenlos abgegebene Strom Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Die 35-€-Grenze ist zu beachten. Soweit das Geschenk für den Kunden steuerpflichtig ist, kann die Versteuerung nach § 37 b EStG für ihn übernommen werden. Da die Steuerfreiheit für eigene Mitarbeiter der Höhe nach nicht begrenzt ist, ist eine Messung des an Mitarbeiter abgegebenen Stroms nicht erforderlich. Aus steuerlicher Sicht muss hingegen beim Verschenken an firmenfremde Kunden die Menge des jeweils abgegebenen Stroms gemessen werden.

In hoch frequentierten Räumen können, damit der Ladepunkt nicht blockiert wird, eine Parkgebühr oder Parkscheibenpflicht eingeführt werden. Die Parkgebühr darf allerdings nicht so hoch sein, dass sie sich letztlich als Entgelt für die Ladeleistung darstellt. Dies wäre nicht mit dem geltenden und durch die Eichämter praktizierten Eichrecht zu vereinbaren.

Pauschalen gibt es in der Form der monatlichen Flatrate oder der Pauschale pro Nutzung. Bei einer Pauschale pro Nutzung wird beim Nutzer der Anreiz geweckt, diese möglichst lange und intensiv auszunutzen. Die Ladesäule könnte dann von Elektroautos mit nahezu leeren Batterien blockiert werden. Eine beispielsweise monatliche Flatrate regt hingegen zum regelmäßigen Nutzen der Ladesäule an, sodass der Ladevorgang in der Regel verkürzt wird, ohne aber einen Anreiz zum Freiräumen des Parkplatzes zu setzen. Auch hier bietet sich daher eine zusätzliche Parkzeitbegrenzung oder Parkgebühr an. Der Vorteil einer Begrenzung der Nutzungszeit ist der Anreiz, die Ladesäule nur bedarfsgerecht zu nutzen und zeitig wieder freizugeben. Nachteil ist, dass der Bezug zur tatsächlich genutzten Energie fehlt. Auch der Zeitmesser muss zudem geeicht sein.

Eine genaue Abrechnung pro Kilowattstunde ist zwar technisch und betriebswirtschaftlich komplexer als die anderen Methoden, birgt aber mehr Verbrauchs­gerechtigkeit. Es bietet sich an, diese Methode bei Bedarf mit der Parkzeit zu kombinieren oder bei Schnellladesäulen gar eine maximale Parkdauer vorzuschreiben. Erste Hersteller von Ladesäulen bieten diese technische Lösung standardmäßig an. Bei Schnellladesäulen wird hier noch an einer einheitlichen technischen Lösung gearbeitet.

Autor
Dr. Sabine Schulte-Beckhausen
Partnerin
Rechtsanwältin
Köln
zum Profil
Beitrag erschienen in Newsletter Energy & Consumption Tax
Aufzeichnungspflichten für Stromversorger und Erdgaslieferanten
Zur Publikation
Newsletter Energy & Consumption Tax

Unsere Experten informieren über aktuelle steuerliche Entwicklungen und gesetzliche Regelungen im Bereich der Energie- und Stromsteuer.Unsere Experten informieren über aktuelle steuerliche Entwicklungen und gesetzliche Regelungen im Bereich der Energie- und Stromsteuer.

Jetzt anmelden
Artikel, die Sie interessieren könnten

Hier geht es zum Event

Frankfurter Verrechnungspreis-Konferenz 2023
Mehr lesen

Im Rahmen der Transaktion stand Telio ein interdisziplinäres Transaktionsteam von WTS zur Seite

WTS berät Telio bei der Übernahme der Gerdes Communications
Mehr lesen

Im Gespräch mit Dr. Gregor Sobotta

Sorgfalt bei der Auswahl von Lieferanten
Mehr lesen

Kontaktieren Sie uns noch heute

Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS? Lassen Sie es uns wissen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt an.

Kontakt
Services
  • Tax
  • Digital
  • Advisory
  • Industries
  • Legal
Hot Topics
  • DAC 7
  • ESG
  • FISG
  • Pillar Two
  • Steuer IKS
Karriere
  • Jobbörse
  • Was Dich bei uns erwartet
  • Was uns ausmacht
  • Du bei WTS
  • TALENTnetzwerk
News & Knowledge
  • Tax Weekly
  • Newsletter Übersicht
  • Podcast
  • WTS Journal
  • Newsletter Anmeldung
Über WTS
  • Was uns besonders macht
  • Unsere Mandanten
  • Corporate Responsibility
  • Auszeichnungen & Awards
  • Experten
© 2023 WTS Unternehmensangaben Disclaimer Datenschutzerklärung Hinweisgebersystem