Umsetzung per Verordnung nach dem Scheitern des Gesetzesentwurfs
Zum Jahresbeginn 2025 sind bedeutende Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht in Kraft getreten, die durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung (BGBl. 2024 I Nr. 445) umgesetzt wurden. Ursprünglich sollten diese Maßnahmen in einem Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht gebündelt werden. Aufgrund des politischen Koalitionsbruchs konnte diese Novelle jedoch nicht mehr verabschiedet werden. Die Bundesregierung hat deshalb wesentliche Reformen auf dem Verordnungsweg umgesetzt.
Die Änderungen betreffen insbesondere drei zentrale Punkte: die verpflichtende elektronische Antragstellung für die Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG, den Wegfall der Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die Anpassung der Fristen für Steuerentlastungsanträge. Diese Maßnahmen sollen die Antragstellung erleichtern und das Verwaltungsverfahren effizienter gestalten, bringen aber auch neue Anforderungen für Unternehmen mit sich.
Verpflichtende elektronische Antragstellung für Steuerentlastungen
Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Umstellung auf die digitale Antragstellung für Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle entsprechenden Anträge zwingend über das Online-Portal der Zollverwaltung eingereicht werden. Die bisherigen PDF-Formulare, die bislang postalisch eingereicht werden konnten, sind nicht mehr zulässig. Unternehmen müssen sich nun im Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendungssystem (IVVA) der Zollverwaltung registrieren und dort die neue Dienstleistung „Entlastung Energie/Strom für Unternehmen“ nutzen.
Ursprünglich war eine dreijährige Übergangsfrist vorgesehen, die jedoch stark verkürzt wurde. Der Grund für diese Beschleunigung liegt in der erwarteten steigenden Anzahl von Anträgen, insbesondere durch die Erhöhung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG auf 20,00 €/MWh. Durch die vollständige Digitalisierung des Verfahrens soll die Bearbeitung effizienter und schneller erfolgen. Unternehmen sind nun gefordert, ihre internen Abläufe entsprechend anzupassen und sicherzustellen, dass sie die technischen Voraussetzungen für die digitale Antragstellung erfüllen. Papiergestützte Anträge sind nicht mehr zulässig, wodurch sich Unternehmen frühzeitig auf das neue Verfahren einstellen müssen.
Wegfall der Vorlagepflicht für die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
Bisher mussten Unternehmen mit jedem Entlastungsantrag eine detaillierte Beschreibung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten einreichen. Dieser Nachweis diente dazu, die Berechtigung zur Steuerentlastung zu belegen und wurde in der Regel über das Formular 1402 beim Hauptzollamt eingereicht.
Mit den neuen Regelungen entfällt diese Verpflichtung für Anträge nach § 9b StromStG, § 54 EnergieStG sowie weiteren relevanten Steuerentlastungstatbeständen wie § 9a StromStG oder § 51 EnergieStG. Unternehmen müssen diese Tätigkeitsbeschreibung nun nur noch auf ausdrückliches Verlangen des Hauptzollamts einreichen.
Diese Änderung führt zu einer Entlastung für Unternehmen, da der bürokratische Aufwand für Steuerentlastungsanträge reduziert wird. Dennoch bleibt die Verpflichtung zur korrekten Einordnung der wirtschaftlichen Tätigkeit weiterhin bestehen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Angaben den Anforderungen der Zollverwaltung entsprechen, auch wenn die Dokumente nicht mehr automatisch vorgelegt werden müssen. Die Zollverwaltung behält sich zudem das Recht vor, diese Informationen nachträglich anzufordern oder stichprobenartige Prüfungen durchzuführen.
In der Praxis bedeutet dies für Unternehmen, dass sie ihre wirtschaftliche Tätigkeitsbeschreibung zwar nicht mehr routinemäßig einreichen müssen, aber dennoch intern dokumentieren und jederzeit vorlegen können sollten. Eine fehlerhafte Einordnung kann dazu führen, dass Anträge abgelehnt oder nachträgliche Prüfungen eingeleitet werden.
Neue Fristen für Steuerentlastungsanträge
Ein weiterer wesentlicher Punkt der neuen Verordnung betrifft die Fristen für Steuerentlastungsanträge zur Energie- und Stromsteuer. Bisher mussten diese Anträge spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Verbrauchsjahr folgenden Jahres gestellt werden. Dies bedeutete beispielsweise, dass eine Steuerentlastung für das Jahr 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 beantragt werden musste.
Mit der neuen Regelung entfällt diese starre Frist. Stattdessen müssen die Entlastungsanträge seit dem 01.01.2025 bis zum Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO eingereicht werden. Für Verbrauchsteuern beträgt diese Frist grundsätzlich ein Jahr, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Für die meisten Unternehmen ändert sich dadurch in der Praxis wenig, da auch unter der neuen Regelung die Steuerentlastung für ein Jahr weiterhin bis zum 31. Dezember des Folgejahres beantragt werden kann. Die Neuregelung bietet lediglich in besonderen Fällen mehr Flexibilität, etwa wenn eine Ablaufhemmung nach § 171 Abgabenordnung greift. Diese tritt beispielsweise in Kraft, wenn eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt wird. In solchen Fällen kann die Frist für die Antragstellung verlängert werden.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre internen Fristen zwar weiterhin sorgfältig überwachen müssen, aber in Einzelfällen von der flexibleren Regelung profitieren können. Dennoch wird empfohlen, Anträge weiterhin so früh wie möglich einzureichen, um Verzögerungen oder den ungewollten Ablauf der Festsetzungsfrist zu vermeiden.
Fazit: Anpassung an die neuen Anforderungen erforderlich
Die zum Jahreswechsel 2024/2025 in Kraft getretenen Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht bringen sowohl Erleichterungen als auch neue Anforderungen für Unternehmen mit sich. Um Verzögerungen oder Fristversäumnisse zu vermeiden, sollten Unternehmen jetzt sicherstellen, dass sie über einen funktionierenden Zugang zum Zoll-Portal verfügen. Eine rechtzeitige Vorbereitung wird es ermöglichen, die neuen Anforderungen reibungslos zu erfüllen und weiterhin von den Steuerbegünstigungen zu profitieren.