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31.10.2018

Herstellerprivileg

Reichweite der Steuerbefreiung nach § 26 EnergieStG

In dem Urteil 4 K 1172/17 VE vom 07.02.2018 beschäftigte sich das Finanzgericht Düsseldorf mit Fragen zur Verwendung von Energieerzeugnissen in einem Herstellungsbetrieb.

Im vorliegenden Fall erzeugte eine Tierkörperbeseitigungsanstalt Tierfett und Tiermehl. Das Tiermehl wurde als Brennstoff verkauft. Das Tierfett hingegen diente teilweise als Heizstoff zur Dampferzeugung. Der übrige Teil wurde als Energieerzeugnis verkauft und an die oleochemische Industrie veräußert. Die Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung wurde der Anlagenbetreiberin erteilt.

Die mechanische Trennung von Tiermehl und Tierfett erfolgt innerhalb des Produktionsprozesses nach der Trocknung und Sterilisation einer Gesamtmasse, aus der beide Stoffe gewonnen werden. Der für die Trocknung notwendige Dampf wird zum Teil aus dem selbst hergestellten und als Heizstoff eingesetzten Tierfett gewonnen. Die Klägerin sah die gesamte als Heizstoff eingesetzte Menge Tierfett als zur Herstellung von Energieerzeugnissen (§ 26 EnergieStG) eingesetzt an. Eine Steueranmel­dung erfolgte für diese Menge daher nicht. Das zuständige Hauptzollamt hingegen kam im Rahmen einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass mit dem Verheizen des Tierfetts bzw. mit dessen Verkauf zum Verheizen die Zweckbestimmung als Heizstoff gegeben sei und damit ein Energieerzeugnis nach § 4 EnergieStG vorläge. Eine Steuerbefreiung komme daher für den zur Herstellung von Energieerzeugnissen eingesetzten Teil des Tierfetts in Betracht. Die Klägerin vertrat im Einspruchsverfahren die Auffassung, dass das bei der Produktion anfallende Tiermehl als sogenanntes Kuppelprodukt (auch Koppelprodukt) beim Herstellerprivileg (§ 26 EnergieStG) unberücksichtigt bleiben müsste. Ein (allgemeines) Kuppelprodukt ist ein Erzeugnis, das technisch mit der Herstellung anderer Erzeugnisse verbunden ist, dessen Produktion jedoch in mehreren Gruppen vorkommt (z. B. bei der Erdölraffinerie hergestellter Wasserstoff hängt technologisch mit dem in der petrochemischen Produktion und der Kohlenverkokung hergestellten zusammen und ist mit dem Wasserstoff identisch, der in der Gruppe der anderen chemischen Grundstoffe hergestellt wird) (III B 6 - V 8245/07/10007 :013). Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht sah nicht für die gesamte als Heizstoff im Betrieb eingesetzte Menge Tierfett die Steuerbefreiung nach § 26 Abs. 1 EnergieStG. Die Begünstigung sei verwendungsbezogen auszulegen. Durch den Einsatz des Tierfetts als Heizstoff muss die Herstellung eines Energieerzeugnisses zumindest gefördert werden. Das an die Oleochemie veräußerte Tierfett war nicht zum Verheizen bestimmt und daher auch kein Energieerzeugnis. Für den hierauf verwendeten Einsatz an selbst erzeugtem Tierfett greift die Steuerbefreiung daher nicht.

Der Auffassung, das Tiermehl als Kuppelprodukt bei der Berechnung der Steuerbefreiung nicht zu berücksichtigen, folgte das Gericht nur teilweise. Auch zwangsläufig anfallende Produkte können sich auf den Umfang der Steuerbefreiung auswirken. Laut Begründung soll so verhindert werden, dass gegenüber Herstellern, die allein das Kuppelprodukt erzeugen, ein Steuervorteil erlangt wird. Eine Einbeziehung des Tiermehls soll nur möglich sein, wenn das Mehl nicht verkauft werden kann, sondern als Abfall zu entsorgen ist. Schwankende Preise wie beim Tiermehl machen damit eine feste Beurteilung unmöglich.

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Dr. Karen Möhlenkamp
Partnerin, Geschäftsführerin
Rechtsanwältin
Düsseldorf
+49 211 20050-817
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