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14.11.2018

Bundestag: Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen und Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals JStG 2018) beschlossen

In den Entwurf des Änderungsgesetzes zu verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts wurden noch einige wesentliche Verbesserungen eingefügt

Am 08.11.2018 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals JStG 2018) in der Fassung „Beschlussempfehlung und Bericht“ seines Finanzausschusses beschlossen. Im Vergleich zum Regierungsentwurf (vgl. WTS Journal 04/2018, Beitrag 1a) wurden noch einige wesentliche Verbesserungen eingefügt.

Hintergrund

Mit dem Änderungsgesetz sollen insbesondere Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet verhindert werden. Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzeichnen sowie zum anderen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden können. Dies insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen. Zudem soll dem fachlich zwingend notwendigen Gesetzgebungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts entsprochen werden.

Wesentliche Inhalte des aktuellen Gesetzentwurfs

Abgesehen von den umsatzsteuerlichen Regelungen (vgl. hierzu WTS Journal 04/2018, Beitrag 2b) lassen sich dem Entwurf dieses Änderungsgesetzes nun folgende wesentliche Inhalte entnehmen:

  • Steuerfreies Job-Ticket
    Neu hat der Bundestag die Wiedereinführung der Steuerfreiheit von zusätzlich zum Arbeitslohn gewährten Job Tickets und Arbeitgeberzuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr beschlossen (§ 3 Nr. 15 EStG-E). Die Steuerbegünstigung soll zudem auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert werden. Die steuerfreien Leistungen sollen jedoch – entgegen der ursprünglichen Forderung der Länder im ersten Durchgang Bundesrat – auf die Entfernungspauschale angerechnet werden.
     
  • Privatnutzung betrieblicher (Elektro-)Fahrräder
    Auch eine Steuerbefreiung für die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Privatnutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads wurde vom Bundestag neu aufgenommen (§ 3 Nr. 37 EStG-E). Die Anrechnung dieser steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale sowie die Anwendung des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 1 EStG sollen ausgeschlossen sein. Die Regelung wird auf die Gewinnermittlung übertragen, d.h. eine Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist, bleibt außer Ansatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG-E). Vorgesehen ist für beides eine Befristung zunächst bis 2021.
     
  • Firmenwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge
    Für die Privatnutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen soll künftig eine hälftige Versteuerung mittels halbierten Ansatzes des Listenpreises gelten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG-E). Die Neuregelung soll gelten für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Der bisherige Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage mindert, fällt dann ab 2019 weg und gilt wieder ab 2022.
     
  • Reinvestitionen in EU/EWR
    In § 6b Abs. 2a Sätze 4 ff. EStG-E soll eine Sanktion (Verzinsung) für die Fälle eingeführt werden, in denen es zu keiner oder nur einer partiellen EU-Reinvestition des Veräußerungsgewinns kommt. Dies soll erstmals anzuwenden sein auf Gewinne i.S.d. § 6b Abs. 2 EStG, die in nach dem 31.12.2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.
     
  • Änderungen der Immobilienbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht
    Steuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an sog. Immobiliengesellschaften (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG-E) sowie Vorschrift zur Gewinnermittlung bei Immobilienveräußerung (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 4 EStG-E).
     
  • Verhinderung von Cum/Cum-Gestaltungen
    Verhinderung von Cum/Cum-Gestaltungen unter Zuhilfenahme steuerbegünstigter Anleger (§ 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG-E).
     
  • Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen inklusive Altfallregelung
    Der Bundestag will die Neuregelung zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen (§ 3a EStG und § 7b GewStG) nun gem. Art. 19 des Gesetzentwurfs unmittelbar zum 05.07.2017 in Kraft setzen. Auf Antrag soll die Anwendung dieser Regelungen zudem auf Altfälle (Schuldenerlass vor dem 09.02.2017) möglich sein, nachdem der Große Senat des BFH den Sanierungserlass mangels einer Rechtsgrundlage mehrfach verworfen hatte. Dies ist besonders wichtig für die Gewerbesteuer, weil die Steuerfreistellung nach § 7b GewStG als Teil der Ermittlung des Gewerbeertrags in die allgemeine Zuständigkeit des Finanzamts für den Erlass des Messbescheides fällt.
     
  • Rückwirkende Wiederanwendung der sog. Sanierungsklausel
    Die durch das EuGH-Urteil vom 28.06.2018 als EU-rechtskonform ausjudizierte Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) soll durch Neufassung der Anwendungsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 3 KStG-E rückwirkend ab dem VZ 2008 bzw. für Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 wieder zur Anwendung gebracht werden.
     
  • Aufhebung des quotalen Verlustuntergangs bei Kapitalgesellschaften
    Der quotale Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bei einem schädlichen Gesellschafterwechsel von mehr als 25 und bis zu 50 % soll über den Regierungsentwurf des Gesetzes hinaus nicht nur suspendiert, sondern ohne zeitliche Begrenzung von Beginn an (also ab VZ 2008) vollständig aufgehoben werden.
     
  • Organschaft: Neuregelung variabler Ausgleichszahlungen
    Nach § 14 Abs. 2 KStG-E soll die Vereinbarung und Leistung einer variablen, vom Ergebnis der Organgesellschaft abhängigen Ausgleichszahlung an außenstehende Gesellschafter in gewissen Grenzen unschädlich sein. Der Bundestag hat hierzu nun noch Übergangsregelungen aufgenommen (§ 34 Abs. 6b Sätze 2 ff. KStG-E).
     
  • Organschaft: Ausweitung der Bruttomethode
    Als Folgeänderungen zum InvStG 2018 in Organschaftsfällen soll die sog. Bruttomethode auf die Regelungen zu den rechtsformabhängigen Steuerfreistellungen für Investmentfonds und für Spezial-Investmentfonds ausgeweitet werden (§ 15 Satz 1 Nr. 2a KStG-E).
     
  • Neufassung von § 21 KStG
    Die Regelung zu den Beitragsrückerstattungen und den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen wird neu gefasst (§ 21 KStG-E). Im Bundestag wurde hierzu eine optionale Vorverlegung der erstmaligen Anwendung der Neuregelung aufgenommen (§ 34 Abs. 8 Satz 2 KStG-E).
     
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer
    In § 28a Abs. 4 ErbStG-E sollen drei weitere Konstellationen aufgenommen werden, die zu einer rückwirkenden Beseitigung des Steuererlasses bei Verschonungsbedarfsprüfung führen. Darüber hinaus werden im Nachgang der Erbschaftsteuerreform 2016 einige Verweise in §§ 19a und 28 ErbStG richtiggestellt bzw. ergänzt.

Die abschließende Beratung im Bundesrat und seine noch erforderliche Zustimmung sind am 23.11.2018 vorgesehen.

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