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10.12.2018

EuGH: Brexit – Einseitige Rücknahme der Austrittsmitteilung rechtlich zulässig

Die Möglichkeit der einseitigen Rücknahme bestehe unter gewissen Voraussetzungen und innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen

Auf Antrag mehrerer Abgeordneter des schottischen Parlaments, des Parlaments des Vereinigten Königreichs und des Europäischen Parlaments hat ein schottisches Gericht, der Court of Session, Inner House, First Division (Scotland) (Oberstes Gericht, Berufungsabteilung, Erste Kammer), dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Mitgliedstaat, der gem. Art. 50 EUV dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, diese Mitteilung einseitig zurücknehmen kann und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.

In seinem Urteil vom 04.12.2018 (C 621/18) kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass Art. 50 EUV es zulasse, die Mitteilung der Absicht, aus der Union auszutreten, einseitig zurückzunehmen (vgl. Pressemitteilung des EuGH vom 10.12.2018). Diese Möglichkeit bestehe, solange ein Austrittsabkommen nicht in Kraft getreten ist oder, wenn kein solches Abkommen geschlossen wurde, solange die zweijährige Frist ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Absicht, aus der EU austreten zu wollen, und eine etwaige Verlängerung nicht abgelaufen ist.

Für die Möglichkeit der einseitigen Rücknahme gebe es allerdings bestimmte Voraussetzungen und Grenzen. Erstens müsse sie, wie die Austrittsabsicht, dem Europäischen Rat förmlich mitgeteilt werden. Zweitens müssten die innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Wenn, wie im Vereinigten Königreich, die Zustimmung des Parlaments eine Vorbedingung für die Mitteilung der Austrittsabsicht sei, müsse dies logischerweise auch für die Rücknahme dieser Mitteilung gelten. Auch die Grundsätze des guten Glaubens und der loyalen Zusammenarbeit seien zu beachten, um einen Missbrauch des in Art. 50 EUV vorgesehenen Verfahrens zu verhindern.

Zurückgewiesen wurde die von der Kommission und vom Rat vertretene Auffassung, dass Art. 50 EUV nur eine vom Europäischen Rat einstimmig beschlossene Rücknahme zulasse. Zwar sei eine Rücknahme im gegenseitigen Einvernehmen des austrittswilligen Mitgliedstaats, der seinen Standpunkt ändere, und der Unionsorgane, die mit ihm über den Austritt verhandelten, möglich. Dies schließe jedoch nicht aus, dass der austrittswillige Mitgliedstaat gemäß Art. 50 EUV die einseitige Rücknahme erkläre. Dagegen wäre es mit Art. 50 EUV unvereinbar, die Rücknahmemöglichkeit von einem einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates abhängig zu machen. Wenn der Europäische Rat das letzte Wort über die Rücknahme hätte und dabei einstimmig entscheiden müsste, würde dies nämlich die Gefahr erhöhen, dass der Mitgliedstaat – auch bei nur einer Gegenstimme der 27 verbleibenden Mitgliedstaaten – die Union gegen seinen Willen verlassen müsse. Das Recht, aus der Union auszutreten (und, umgekehrt, in der Union zu bleiben) wäre seiner Kontrolle, seiner Souveränität und seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften entzogen.

Am Dienstag (11.12.2018) ist im Londoner Unterhaus die Abstimmung über das Austrittsabkommen geplant. Ob dieser Termin wie geplant stattfindet, ist aktuell allerdings wieder offen.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#45/2018 - Generalanwalt am EuGH - Einseitige Rücknahme des Brexit-Antrags rechtlich zulässig
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