Das BMF hat mit Schreiben vom 28.11.2017 (Az. IV C 5 - S 2353/08/10006 :009) neue Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Dienstreisen ins Ausland und doppelten Haushaltsführungen im Ausland bekanntgemacht. Die Werte gelten ab dem 01.01.2019. Sie sind aus der Anlage, die diesem Newsletter angefügt ist, ersichtlich.
Der Pauschbetrag bestimmt sich nach dem Ort, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, liegt dieser Ort im Inland, gilt der letzte Tätigkeitsort im Ausland. Daher ist bei eintägigen Reisen in das Ausland stets der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Bei mehrtägigen Reisen in das Ausland gilt für den Anreisetag die Verpflegungspauschale des Orts, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat, für den Rückkehrtag die des letzten Tätigkeitsorts im Ausland. Dies gilt auch bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten. Für Zwischentage kann jeweils der Pauschbetrag des Ortes, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit erreicht, steuerfrei erstattet werden.
Beginnt der Mitarbeiter am Tag der Rückreise gleich eine neue (ein- oder mehr-tägige) Auswärtstätigkeit, bekommt er nach Auffassung der Finanzverwaltung die Verpflegungspauschale nur einmal, und zwar den höheren Betrag.
Für die in der Übersicht nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes gilt der für das Mutterland geltende Pauschbetrag.
Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname. Zur Vereinfachung werden die Länder Mikronesien, Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, Suriname mit den entsprechenden Werten weiterhin in der Übersicht aufgeführt.
Die Pauschalen für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgeber-erstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug muss der Mitarbeiter die tatsächlichen Übernachtungskosten nachweisen. Dies gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
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