ECOFIN Sitzung am 02.10.2018
Der ECOFIN (auch EU-Finanzministerrat genannt) hat sich am 02.10.2018 auf die sogenannten „Quick Fixes“ und andere Maßnahmen geeinigt, die wir nachfolgend kurz skizzieren. Die Maßnahmen müssen noch in den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, und sie sollen ab 01.01.2020 gelten.
Kein zertifizierter Steuerpflichtiger
Der „zertifizierte Steuerpflichtige“ soll nun vorerst doch nicht eingeführt werden. In den bisher veröffentlichten Entwürfen der Quick Fixes war noch vorgesehen, dass nur „zertifizierte Steuerpflichtige“ gewisse Vereinfachungen in Anspruch nehmen dürfen.
Konsignationslager
Eine Vereinfachungsregelung soll für Konsignationslager gelten. Derzeit werden Warenlieferungen in Konsignationslager beim Kunden in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt und teilweise besteht für den Lieferanten eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht in dem Land, in dem er ein Konsignationslager beim Kunden unterhält. Zukünftig soll die Registrierung nicht mehr erforderlich sein und eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche (Direkt-)Lieferung an den Kunden unterstellt werden können, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – die Waren maximal zwölf Monate in einem Konsignationslager beim Kunden verbleiben.
Reihengeschäft
Bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften ist bisher die Bestimmung der umsatzsteuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung ein in der Praxis teilweise kaum lösbares Problem, wenn der Transport durch einen mittleren Unternehmer (Zwischenhändler) erfolgt, da die Vorschriften in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich sind. Zukünftig soll daher – wie grundsätzlich schon bislang in Deutschland – die Lieferung an den transportveranlassenden Zwischenhändler als „bewegte“ und damit umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gelten, es sei denn, dass er gegenüber seinem Lieferer unter der USt-IdNr. des Abgangsmitgliedstaates auftritt.
Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen
Für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Beleg-nachweis über das Gelangen der Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat EU-weit vereinheitlicht werden und daher zukünftig durch zwei sich nicht widersprechende Belege geführt werden können, die von zwei unterschiedlichen Parteien (Verkäufer, Käufer, Spediteur oder Dritter) auszustellen sind. Die erst vor 5 Jahren ins Leben gerufene Gelangensbestätigung verliert insofern ihre Qualität als Alleinnachweis, was bei den Unternehmen erneut zu Mehraufwand führen dürfte.
USt-IdNr. und Zusammenfassende Meldung
Die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers wird materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Ferner wird die Steuerbefreiung versagt, wenn der Lieferant die Zusammenfassende Meldung (ZM) nicht bzw. fehlerhaft übermittelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage sind sowohl die USt-IdNr. als auch die Abgabe der ZM lediglich formale Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung.
E-Books
Den EU-Mitgliedstaaten wird gestattet, elektronische Publikationen (E-Books) dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Gegenwärtig unterliegen diese elektronischen Veröffentlichungen in Deutschland noch dem vollen Steuersatz, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt, weil entsprechende Printprodukte i. d. R. dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Generelles Reverse-Charge-Verfahren
Den EU-Mitgliedstaaten soll zeitlich befristet bis zum 30.06.2022 die Möglichkeit eingeräumt werden, für inländische Lieferungen und Leistungen im zwischenunternehmerischen (sog. B2B) Bereich ein generelles Reverse-Charge-Verfahren für Umsätze über € 17.500 anzuwenden. Voraussetzung ist allerdings u. a., dass der betreffende EU-Mitgliedstaat im erheblichen Umfang vom Mehrwertsteuerbetrug betroffen ist. Uns ist bisher kein Land bekannt, das das generelle Reverse-Charge-Verfahren kurzfristig einführen wird.
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