Das Jahr hat gerade erst begonnen, aber bereits jetzt zeichnet sich ab, dass 2019 in vielerlei Hinsicht steuerpolitisch interessant werden wird. Dies gilt insbesondere für die Bundesebene, aber auch für die EU und die OECD.
Als erste Aktion des Gesetzgebers in diesem Jahr ist die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Einführung einer Anzeigepflicht bezogen auf grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu erwarten. Der Referentenentwurf hierzu wird in den nächsten Tagen erwartet und wird auch eine von der Richtlinie nicht umfasste Anzeigepflicht hinsichtlich nationaler Steuergestaltungen enthalten. Der Kabinettsbeschluss soll voraussichtlich im Februar erfolgen.
Vorgesehen ist auch der Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2019, der verschiedene einzelgesetzliche Maßnahmen, allerdings nicht aus dem Bereich der Unternehmensbesteuerung, enthalten wird.
Die dritte angedachte Maßnahme soll ein „Unternehmensteuergesetz“ sein, mit dem zunächst die EU-Richtlinien ATAD I+II umgesetzt werden sollen. Hierunter fällt insbesondere die Hinzurechnungsbesteuerung – inklusive deren von der Richtlinienumsetzung unabhängige Reform – sowie die Aufnahme einer Regelung gegen hybride Gestaltungen. Denkbar sind auch einige Nachbesserungen bzw. Vereinfachungen des KStG/UmwStG sowie eine Nachbesserung der Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG.
Der Gesetzgeber arbeitet ebenfalls aktiv an der Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung. Hierzu ist eine Ressortabstimmung bis Ende Januar 2019 denkbar. Inhaltlich wird es sich voraussichtlich um ein „Prämienmodell“ nach dem Vorbild Österreichs handeln. Dem Vernehmen nach könnten alle Unternehmen einbezogen werden, somit würde keine Begrenzung auf kleine und mittlere Unternehmen erfolgen. Allerdings würde dann wahrscheinlich eine Deckelung der Förderhöhe je Unternehmen vorgenommen werden. Die Auftragsforschung soll wohl beim Auftragnehmer und nur im Inland gefördert werden.
Auf EU-Ebene ist im Dezember letzten Jahres die DST („Digital Services Tax“) im Rat der Finanzminister gescheitert. Allerdings haben Deutschland und Frankreich ein gemeinsames Papier vorgelegt, in dem sie sich für eine DAT („Digital Advertising Tax“) aussprechen. Somit wäre der Steuergegenstand im Vergleich zur DST stark eingeschränkt. Eine Einigung soll nach den Vorstellungen von Deutschland und Frankreich bis März 2019 erfolgen. Offen ist allerdings, ob jene Staaten, die gegen die DST gestimmt haben, ihre grundsätzlichen Bedenken nun aufgeben werden.
Weiterhin steht – immer noch – die Einführung einer Finanztransaktionssteuer zur Debatte. Über die entsprechende EU-Richtlinie soll eine Entscheidung dem Vernehmen nach ebenfalls im März 2019, also vor der Europawahl, getroffen werden. Wenn keine Einigung auf EU-Ebene zustande kommt, könnte die Möglichkeit eines Vorschlags für eine nationale Finanztransaktionssteuer wieder in den Vordergrund rücken.
Von ganz grundsätzlicher steuerpolitischer Bedeutung ist eine Initiative der EU-Kommission, die Möglichkeit von qualifizierten Mehrheiten – anstatt der in Steuerangelegenheiten vorgesehenen Einstimmigkeit – einzuführen. Art. 48 Abs. 7 EUV sieht vor, dass aufgrund eines Beschlusses des Ministerrats in einzelnen Bereichen der Gesetzgebung generell mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann. Allerdings ist auch für diesen Beschluss, der solche Bereiche festlegt, Einstimmigkeit erforderlich und da angeblich kaum Mitgliedstaaten diese Initiative der Kommission unterstützen, erscheint die Realisierungswahrscheinlichkeit eher gering.
Auf OECD-Ebene werden – wie bereits berichtet – drei verschiedene Maßnahmen/Ansätze diskutiert:
Während die letzten beiden Maßnahmen/Ansätze auf alle Unternehmen erstreckt würden, stellt der erste Vorschlag den letzten Versuch dar, die sog. digitale Wirtschaft zu „ringfencen“. Insofern nehmen die Diskussionen in der TFDE eine Wendung, die aus Sicht der Wirtschaft unerwartet ist.
Die beiden „allgemeinen“ Maßnahmen/Ansätze passen – obwohl sie nicht auf die digitale Wirtschaft zugeschnitten sind – zu der diesbezüglichen Diskussion: denn die beiden von der Öffentlichkeit wahrgenommenen Probleme im Zusammenhang mit der Besteuerung der digitalen Wirtschaft waren zum einen die angebliche zu geringe Besteuerung dieser Unternehmen und zum anderen, dass sie die Ertragsteuern am falschen Ort gezahlt haben. In Bezug auf die „Unterbesteuerung“ könnte ein Mindestbesteuerungsniveau Abhilfe schaffen, hinsichtlich der Besteuerung am falschen Ort die Reallokation von Besteuerungsrechten im Rahmen der Höherbewertung von „Marketing Intangibles“.
In der letzten Sitzung der TFDE (Task Force on Digital Economy) der OECD am 04./05.12.2018 wurde beschlossen, diese Maßnahmen in das Arbeitsprogramm der OECD aufzunehmen. In diesem Januar wird das Inclusive Framework (insgesamt 124 Staaten) der OECD über den weiteren Fortgang dieser Diskussion entscheiden.
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