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05.02.2019

OECD: BEPS 2.0 und Neuzuordnung von Besteuerungsrechten

Inclusive Framework der OECD will im Februar/März eine öffentliche Konsultation und Anhörung zu Vorschlägen im Hinblick auf die Besteuerung der digitalen Wirtschaft durchführen

In der vorletzten Januarwoche hat das sog. Inclusive Framework (insgesamt 127 Staaten) der OECD über den weiteren Fortgang der Diskussion zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft beraten. Dabei wurde beschlossen, im Februar 2019 eine öffentliche Konsultation zu beginnen, die Mitte März 2019 mit einer öffentlichen Anhörung bei der OECD in Paris abgeschlossen werden soll. Dabei werden die beiden Säulen eines Lösungsvorschlags zur Diskussion gestellt.

Im Vorgriff auf diese öffentliche Konsultation hat die OECD eine sog. Policy Note veröffentlicht, in der die diskutierten Lösungsansätze skizziert werden. Innerhalb des Inclusive Framework wird ein Zwei-Säulen-Modell favorisiert, wonach ergänzend zu einer Neuordnung der Besteuerungsrechte (nicht nur) bei digitalen Geschäftsmodellen eine weltweite effektive Mindestbesteuerung sichergestellt werden soll. In dem am vergangenen Dienstag veröffentlichten Papier vom 23.01.2019 sind die folgenden Grundzüge der geplanten OECD-Arbeit beschrieben:

Pillar 1 (Neuzuordnung von Besteuerungsrechten)

Die bisherigen Gewinnzuordnungsregelungen stellen auf das Vorhandensein einer physischen Präsenz des Unternehmens ab. Sie sprechen grundsätzlich dann einem Staat das Besteuerungsrecht an Unternehmensgewinnen zu, wenn dort eine Betriebsstätte o.ä. vorhanden ist. Mit Blick auf digitale Geschäftsaktivitäten wird konstatiert, dass die Allokationsregelungen mangels physischer Präsenz in Marktstaaten angepasst werden könnten. Hierzu werden drei verschiedene Maßnahmen/Ansätze diskutiert:

Der Vorschlag einer sog. „User Contribution“ aus dem Vereinigten Königreich sieht einen Wertschöpfungsbeitrag von „aktiven“ Usern (insbesondere) sozialer Netzwerke durch Übergabe von Nutzerdaten an bspw. Google oder Facebook.

Aus den USA stammt der Vorschlag, den Wert von „Marketing Intangibles“ zu erhöhen. Mithin könnte der Zugang zu lokalen Märkten darin berücksichtigt werden, wobei noch völlig unklar ist, ob dies auf Basis des Fremdvergleichsgrundsatzes oder eventuell mit Hilfe einer Formelaufteilung erfolgen soll.
Einem Vorschlag von 24 Staaten (u. a. Indien, Kolumbien, Ghana) zufolge könnte eine signifikante ökonomische Präsenz im Marktstaat dann begründet werden, wenn der Nutzerstamm und die von den Endkunden generierten Daten wesentliches Merkmal der Wertschöpfungskette sind ("value creation", ähnlich UK).

Pillar 2 (Effektive Mindestbesteuerung)

Dieser Vorschlag stammt aus Deutschland und Frankreich. Parallel und ergänzend zu den beiden zuvor genannten Vorschlägen wird ein Mechanismus zur Etablierung eines Mindestbesteuerungsniveaus diskutiert. Hiermit sollen Gewinnverschiebungen in Niedrigsteuerländer verhindert werden. Ziel sei jedoch nicht, Mindeststeuerniveaus verbindlich für die Staaten des Inclusive Framework vorzugeben. Vielmehr sollen international einheitliche Maßnahmen gefunden werden, mit denen negativ betroffene Staaten bei Gewinnverschiebungen in diese Jurisdiktionen reagieren können (Einschränkungen des Betriebsausgabenabzuges, Hinzurechnungsregelungen etc.).

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#4/2019 - BMF geht mit Gesetzentwurf zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen in die Ressortabstimmung
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