Die gewerbesteuerliche Behandlung von Messekosten ist in der Praxis äußerst umstritten. Für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten/Pachten muss geprüft werden, ob die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Mieters oder Pächters zuzurechnen wären, wobei dabei die Eigentümerstellung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG voraussetzungslos fingiert wird.
Mit Urteil vom 08.12.2016 (IV R 24/11) hatte der BFH entschieden, dass ein Konzertveranstalter auch bei einer nur kurzfristigen Anmietung von Immobilien eine anteilige Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen hat. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gezahlter Mieten war im Streitfall vorzunehmen, weil das Unternehmen des Steuerpflichtigen (Konzertveranstalter) auf das Vorhandensein entsprechender Räume angewiesen war. Unerheblich sei es hierbei, wenn sehr unterschiedliche Immobilien nur für kurze Zeit angemietet würden. Es müsse auch nicht hypothetisch geprüft werden, ob der Steuerpflichtige jede einzelne Immobilie für die jeweilige Veranstaltung statt mieten auch hätte kaufen können.
An dem für die Hinzurechnung erforderlichen fiktiven Anlagevermögen fehle es allerdings, wenn der Steuerpflichtige die angemieteten oder gepachteten unbeweglichen Wirtschaftsgüter nicht ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen. Einen derartigen „Sonderfall“ hatte der BFH mit Urteil vom 25.10.2016 (I R 57/15) bei einer Durchführungsgesellschaft bejaht, die nur aufgrund auftragsbezogener Weisungen eines Auftraggebers bestimmte (Messe-) Flächen angemietet hatte. Angesichts der Zufälligkeit der Auswahlentscheidung des Auftraggebers habe in diesem Fall nicht mehr davon ausgegangen werden können, dass die Durchführungsgesellschaft entsprechende Flächen ständig in
ihrem Betrieb vorgehalten hätte.
Mit Urteil vom 29.01.2019 (10 K 2717/17) hat nun das FG Düsseldorf unter Berücksichtigung der vorgenannten BFH-Rechtsprechung den Fall eines normalen produzierenden Unternehmens entschieden und die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Messestandsflächen – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – verneint.
Im Streitfall nahm ein produzierendes Unternehmen alle drei Jahre an einer Fachmesse teil, um dort sein Produktsortiment zu präsentieren. Die vom Aussteller in Rechnung gestellten Aufwendungen waren u.a. in einen Mietbetrag und eine Medienpauschale unterteilt. In der Medienpauschale konnte das Finanzgericht schon keine Mietzinsen i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG erkennen. Den Mietbetrag stufte das Finanzgericht hingegen zunächst grundsätzlich als hinzurechnungsrelevanten Mietzins ein.
Verneint wurde dann aber die erforderliche Zugehörigkeit zum fiktiven Anlagevermögen. Unter Berücksichtigung der o.g. BFH-Rechtsprechung sei dafür maßgeblich auf den Geschäftsgegenstand des Unternehmens abzustellen. Nach Auffassung des Finanzgerichts erfordert der Geschäftsgegenstand (Produktion) jedoch (anders als im Fall des Konzertveranstalters) gerade nicht, ständig an Messen teilzunehmen und daher Messestandsflächen ständig für den Gebrauch im Betrieb vorzuhalten.
Auch das BFH-Urteil zu Durchführungsgesellschaften stehe dem nicht entgegen. Insbesondere finde die Schlussfolgerung des Finanzamts, dass lediglich die Vermittler von Messeflächen – nicht jedoch die (End)Aussteller – von einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ausgenommen seien, in der Entscheidung keine Stütze.
Der Streitfall des FG Düsseldorf ähnele vielmehr der Anmietung von Hotelzimmern. Zwar möge es der Geschäftszweck in Sonderfällen gebieten, an einem bestimmten Ort (wie z.B. dem Sitz des ständig aufzusuchenden Hauptauftraggebers) eigene Übernachtungsmöglichkeiten vorzuhalten. Von einem Unternehmer könne jedoch schlechterdings nicht verlangt werden, an allen Orten, zu denen bereits geschäftliche Kontakte bestehen oder die aus sonstigen geschäftlichen Anlässen potentiell aufzusuchen sein könnten – d.h. letztlich überall –, eigene Räumlichkeiten für eventuelle Geschäftsreisen vorzuhalten. Hotelzimmer gehörten daher – jedenfalls im Regelfall – nicht zum fiktiven Anlagevermögen. Dass derartige Mietzinsen nicht der Regelung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterliegen sollen, ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/4841, Seite 80), wo es heiße, dass eine Hinzurechnung bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen regelmäßig ausscheiden werde.
Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist sehr zu begrüßen. Allerdings hat das Finanzgericht in seinem Urteil gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zwecks Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung diese Revision auch einlegt. Mit Anhängigkeit des Verfahrens beim BFH kann in vergleichbaren Einspruchsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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