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26.04.2019

Novelle des Stromsteuergesetzes vom Bundestag angenommen

Gesetz tritt frühestens am 01.07.2019 in Kraft

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
zum Profil

Am 11.04.2019 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom Bundestag angenommen.

Das Gesetz tritt frühestens am 01.07.2019 in Kraft, sofern bis dahin die erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen bei der Europäischen Kommission erfolgt sind. Das Bundesamt der Finanzen wird den genauen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt geben.

Ziel der Gesetzesänderung ist es, die Steuerbefreiungen für Strom mit dem EU-Beihilferecht, insbesondere der Energiesteuerrichtlinie und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), zu harmonisieren. Die Notwendigkeit der Neuregelungen ergab sich aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission, die zuletzt im Jahr 2000 über die Zulässigkeit dieser Beihilfen entschied. Weder die Energiesteuerrichtlinie, noch die AGVO waren zu damaligen Zeitpunkt bereits in Kraft.

Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG für Grünstromnetze, also Strom aus ausschließlich aus erneuerbaren Energien gespeisten Netzen, soll zukünftig nur noch für Eigenverbraucher, die den Strom am Ort der Erzeugung selbst nutzen, gelten. In diesem Zusammenhang soll kaufmännisch-bilanziell weitergegebener Strom nicht begünstigungsfähig sein.

Die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für Strom aus Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von maximal zwei Megawatt soll künftig grundsätzlich nur noch für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gelten. Für Kleinanlagen ohne Anschluss an das Stromnetz wird ein neuer Auffangtatbestand geschaffen. In Kleinanlagen zur Stromerzeugung eingesetzte Strommengen sollen zukünftig mit von der Anlagengröße abhängigen Pauschalwerten von der Stromsteuer entlastet werden können.

Außerdem soll die Entnahme von steuerfreien Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG zukünftig nur mit einer Erlaubnis möglich sein. Grundsätzlich sollen die Anlagenbetreiber förmliche Einzelerlaubnis bei ihren zuständigen Hauptzollamt beantragen. Als Nachweis der Bezugsberechtigung werden Erlaubnisscheine ausgestellt. Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis soll jedoch Strom aus Kleinanlagen mit einer allgemeinen Erlaubnis entnommen werden können, wenn der Strom in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt erzeugt wird.

Außerdem ist geplant, dass die Meldepflichten nach der Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) erst ab einem Aufkommen von 200.000 EUR je Steuerbegünstigung angewendet werden sollen. Im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung hat die Generalzolldirektion mit Schreiben vom 12.04.2019 Teile der EnSTransV für nicht anwendbar erklärt. Zur Verfahrensvereinfachung sind ab sofort und bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen der EnSTransV Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach § 6 EnSTransV nicht mehr erforderlich. Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 EUR im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet.

Bei geringfügigen Verfahrensabweichungen während Beförderungen im Steueraussetzungsverfahren soll die Energiesteuer zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen erlassen oder erstattet werden können (§ 8 Abs. EnergieStG) oder gar nicht erst entstehen (§ 14 Abs. 2 EnergieStG). Weitere Änderungen betreffen die Nachweispflichten bei der Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet nach § 46 Abs. 2 EnergieStG.

Außerdem wird mit der Gesetzesnovelle eine Rechtsgrundlage für den Datenaustausch der Hauptzollämter mit den Übertragungsnetzbetreibern, der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingeführt. Die Hauptzollämter sollen zukünftig Informationen aus dem Steuerverfahren inkl. personenbezogener Daten unter anderem zu gesetzlichen Aufgaben aus dem EEG oder KWKG weitergeben dürfen. Beispielsweise bei einer Anrechnung von Stromsteuerbefreiungen auf die EEG-Förderung (Doppelförderungsverbot) oder einer fehlenden Abführung der EEG-Umlage könnte ein solcher Datenaustausch erfolgen. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist die Datenübermittlung bereits in § 73 Abs. 5 EEG geregelt.

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
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