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06.05.2019

Stellungnahme der Generalzolldirektion zum "Verwender von Energieerzeugnissen" und zum "Entnehmer von Strom"

Die Zollverwaltung wendet ihre neue Rechtsauslegung grundsätzlich seit dem 01.01.2018 auf alle offenen Fälle an

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
zum Profil

Entlastungsberechtigter der Steuerentlastungen zur Energie- und zur Stromsteuer (z.B. für § 9b StromStG und § 54 EnergieStG) ist regelmäßig derjenige, der die Energieerzeugnisse "verwendet" bzw. den Strom "entnommen" hat. Soweit mehrere Unternehmen an einem begünstigen Prozess beteiligt sind, kann die Bestimmung des Entlastungsberechtigten unklar sein. Dies kann bspw. bei der Auslagerung von Teilprozessen auf Dienstleister oder Werkvertragsunternehmen der Fall sein. Auch beim Contracting von vollautomatischen Heizungs- oder Druckluftanlagen können Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten.

Die Begriffe des "Verwenders" von Energieerzeugnissen bzw. des "Entnehmer" von Strom sind gesetzlich nicht definiert. Auch die entsprechenden Verordnungen sehen keine Begriffsbestimmungen vor. Am 09.04.2019 hat die Generalzolldirektion (GZD) auf www.zoll.de deshalb ein Informationsschreiben zur Person, die Energieerzeugnisse verwendet bzw. Strom entnimmt, veröffentlicht.

Nach Auffassung der Generalzolldirektion sind für die verbrauchsteuerrechtliche Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage die Realakte der Verwendung bzw. Entnahme entscheidend. Realakte sind demnach rein tatsächliche Handlungen, an die entsprechende gesetzliche Rechtsfolgen geknüpft sind. Realakte sind keine rechtsgeschäftlichen Vorgänge. Auf vertragliche, wirtschaftliche oder sachenrechtliche Umstände soll es nicht ankommen.

Verwender von Energieerzeugnissen bzw. Entnehmer des Stroms sei unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung derjenige, der selbst oder durch von ihm abhängiges Personal die Verfügungsgewalt über die eingesetzten Erzeugnisse oder den entnommenen Strom ausübt oder die Betriebsvorgänge steuert. Abzustellen sei jeweils auf die als kleinste rechtlich selbstständige Einheit. Fragen des wirtschaftlichen Risikos, der Zurechnung des Geschäftsrisikos und der Einbindung in Produktionsabläufe seien nicht zu berücksichtigen. Allein auf den Realakt komme es an.

Bei vollautomatisierten Anlagen soll die Steuerbegünstigungen in entsprechender Anwendung der vorgenannten Kriterien derjenigen Person zuzuordnen sein, die die Verwendung oder Entnahme vornehmen würde, wenn die jeweilige Anlage nicht vollautomatisiert wäre. Dies sei in der Regel derjenige, der die Steuerung vornehme, die Parameter für die Steuerung vorgebe und dabei zusätzlich über die Anlage verfügen könne, um den damit vorgesehenen Zweck zu erfüllen.

Die Zollverwaltung wendet ihre neue Rechtsauslegung grundsätzlich seit dem 01.01.2018 auf alle offenen Fälle an. Abweichende Anwendungszeitpunkte aus früheren Entscheidungen sollen aber weitergelten.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die neue Rechtsauslegung der Generalzolldirektion auf die Praxis auswirkt. In jedem Fall sollten betroffene Entlastungsberechtigte prüfen, ob sich aus dem Informationsschreiben der Generalzolldirektion ein Handlungsbedarf ergibt. Solange rechtliche Untersicherheiten hinsichtlich der Bestimmung des begünstigten Verwenders oder Entnehmers bestehen, empfehlen wir, dass zunächst sämtliche an der Verwendung der Energieerzeugnisse bzw. der Entnahme von Strom beteiligten Personen parallel hilfsweise Entlastungsanträge stellen sollten, um die Einhaltung der Antragsfristen sicherzustellen. Im Anschreiben an das zuständige Hauptzollamt sind der zugrundeliegende Sachverhalt und die hilfsweise Antragstellung zu erläutern. Frist für die Abgabe der Entlastungsanträge für das Kalenderjahr 2018 ist der 31.12.2019.

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
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