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26.04.2019

BMF: Steuerliche Forschungsförderung in Deutschland – Referentenentwurf eines Forschungszulagengesetzes

Forschungszulage soll in einem eigenständigen Gesetz als steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz geregelt werden

Im Koalitionsvertrag hat sich die Bundesregierung dafür ausgesprochen, Investitionen in Forschung und Entwicklung zu erhöhen. Als Zielmarke sind 3,5 % des Bruttoinlandsprodukts bis 2025 genannt. Hierzu gehört auch, in Deutschland eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung zu etablieren, die insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen im Fokus hat. Bisher belegt Deutschland im internationalen Vergleich einen letzten Platz. Die Bundesregierung will nun durch eine steuerliche Forschungsförderung erreichen, dass vornehmlich die kleinen und mittleren Unternehmen vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren. Durch eine entsprechend zielgerichtete Ausgestaltung der Förderung soll dies erreicht werden, ohne die größeren Unternehmen von der Förderung gänzlich auszuschließen.

Im Anschluss an die Ressortabstimmung eines Diskussionsentwurfs veröffentlichte das BMF am 17.04.2019 den Referentenentwurf eines Forschungszulagengesetzes. Danach soll eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Form einer Forschungszulage eingeführt werden, geregelt in einem eigenständigen Gesetz als steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, das auf alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe, der jeweiligen Gewinnsituation und dem Unternehmenszweck gleichermaßen Anwendung findet.

Die Eckpunkte des Referentenentwurfs:

  • Anspruchsberechtigt sind größenunabhängig (d.h. keine Beschränkung auf Unternehmen bis 3.000 Beschäftigte wie ursprünglich diskutiert) unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (soweit nicht steuerbefreit) bzw. Personengesellschaften oder Gemeinschaften.
  • Begünstigte FuE-Vorhaben beziehen sich auf Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung (nicht: Marktentwicklung oder Tätigkeiten, mit denen das Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht werden soll). Konkretere Bestimmungen und Abgrenzungen enthält die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 des Referentenentwurfs.
  • Gefördert werden eigenbetriebliche Forschungstätigkeiten einzelner Unternehmen, Kooperationsvorhaben (zwischen unabhängigen Unternehmen oder mit Forschungseinrichtungen) sowie Auftrags-FuE, letzteres allerdings dann – anders als international üblich – beim Auftragnehmer.
  • Die Bemessungsgrundlage bilden die lohnsteuerpflichtigen Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern, soweit diese mit FuE-Tätigkeiten betraut sind (Bruttolohnaufwendungen). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist beispielsweise auch der Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben nicht umfasst. Dem wird dann allerdings dadurch Rechnung getragen, dass die förderfähigen Aufwendungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit dem Faktor 1,2 multipliziert werden. Eigenleistungen eines Einzelunternehmers werden in Höhe von € 30 je nachgewiesener Arbeitsstunde als förderfähig fingiert. Bei Personengesellschaften können FuE-Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter angesetzt werden.
  • Die Bemessungsgrundlage ist auf max. € 2 Mio. pro Unternehmen (Konzernbetrachtung) und Wirtschaftsjahr begrenzt.
  • Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage, also max. € 500.000 pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen (bzw. Konzern).
  • Die Forschungszulage gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften, mindert nicht die als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen und findet keine Berücksichtigung für Zwecke der Bestimmung der Höhe des Einkommensteuersatzes.
  • Der Antrag auf Zulage ist in elektronischer Form beim Finanzamt zu stellen, das für die Besteuerung des Unternehmens zuständig ist. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über den Nachweis eines begünstigten FuE-Vorhabens beizufügen. Die Bescheinigung soll durch eine noch nicht näher bezeichnete Stelle außerhalb der Finanzverwaltung ausgestellt werden.
  • Die Forschungszulage kann grundsätzlich neben anderen Förderungen gewährt werden. Die förderfähigen Aufwendungen dürfen allerdings nicht in die Bemessungsgrundlage für andere Förderungen oder staatliche Beihilfen einbezogen werden (beihilferechtliches Verbot der Doppelförderung).
  • Die Forschungszulage kann nur für Vorhaben beansprucht werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes (Planung: 01.01.2020) begonnen wurden. Und nur für förderfähige FuE-Aufwendungen, die nach dem 31.12.2019 entstanden sind.
  • Das Gesetz und seine Durchführung sind vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zu evaluieren.

Insgesamt handelt es sich bei dem vorgelegten Referentenentwurf eines Forschungszulagengesetzes um einen guten, aber viel zu klein geratenen Einstieg in die steuerliche Forschungsförderung. Gerade ein Blick zu unserem unmittelbaren Nachbarn Österreich, der im internationalen Vergleich auch nur einen mittleren Platz belegt, zeigt, dass die Bundesregierung bzw. der deutsche Gesetzgeber deutlich mehr Geld in die Hand nehmen müsste, um ein vergleichbares Fördervolumen zu erreichen. Zwar liegt der nominale Fördersatz in Österreich bei 14 % und erscheint damit niedriger, jedoch werden dort sämtliche dem Fördergegenstand zuordenbaren Kosten inklusive eines angemessenen Deckungsbeitrags in die Bemessungsgrundlage einbezogen, nicht nur die Personalkosten. Der effektive Fördersatz liegt damit nach dem vorliegenden Entwurf – unter Berücksichtigung der durchschnittlich niedrigeren Bemessungsgrundlage – sogar deutlich unter dem Niveau in Österreich. Auch eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage kennt die österreichische Regelung nur in Bezug auf die Auftragsforschung beim Auftraggeber. Auch der gesamte FuE-Aufwand von großen Unternehmen wird so grundsätzlich mit einem effektiven Satz von 14 % gefördert.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#15/2019 - Steuerliche Forschungsförderung in Deutschland – Referentenentwurf eines Forschungszulagengesetzes
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