Arbeitgeber übernehmen in Entsendungsfällen für die entsandten Mitarbeiter sehr oft die Kosten für die Erstellung der Steuererklärungen im In- und Ausland.
Mit Urteil vom 09.05.2019 (VI R 28/17) hat der BFH nun entschieden, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber vereinbart haben. Vielmehr liegt hier eine Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vor.
Damit ändert der BFH seine Meinung und gibt seine bisherige Rechtsprechung (Senats-Urteil vom 21.01.2010, VI R 2/08) zu dieser Fragestellung ausdrücklich auf.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben Gehalt und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung gewährt werden.
Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen.
Der Arbeitslohncharakter entfällt daher, wenn Vorteile zum ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dies gilt auch, wenn die Zuwendung für den Arbeitnehmer mit angenehmen Begleitumständen verbunden ist.
Nach der Urteilsbegründung ergibt die Gesamtwürdigung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, wenn der Arbeitnehmer den Steuererstattungsanspruch an den Arbeitgeber abtritt.
Entscheidend ist also die Abtretung des Steuererstattungsanspruchs vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber. Diesem Punkt hatte der BFH in der früheren Entscheidung keine maßgebliche Bedeutung beigemessen.
Denn durch die Einschaltung einer Steuerberatungsgesellschaft habe der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer erreichen wollen – und damit auch seiner eigenen Lohnkosten.
Bei der Übernahme der Steuerberatungskosten handelt es sich daher letztlich um Reflexe des von dem Arbeitgeber in erster Linie verfolgten Ziels, möglichst hohe Steuererstattungen zu erzielen und damit wirtschaftliche Vorteile für sich zu erlangen.
Es profitiert allein der Arbeitgeber durch die Steuerberatung. Somit liegt in diesem Fall kein Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG vor.
Die Richter betonten zudem, dass es für die Entscheidung nicht von Bedeutung gewesen sei, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt worden waren: Für einen reinen Inlandssachverhalt wäre ebenso zu entscheiden gewesen.
Nettolohnvereinbarungen bei Entsendungen gewinnen für Arbeitgeber aufgrund der geänderten Rechtsprechung - insbesondere aus finanzieller Sicht - deutlich an Attraktivität.
Wir empfehlen Arbeitgebern ausdrücklich eine Überprüfung und ggf. Überarbeitung ihrer aktuellen Entsenderichtlinie, um vom aktuellen BFH-Urteil zu profitieren und die Kosten einer Entsendung zu reduzieren.
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