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18.11.2019

Bundesregierung: Beschränkung der Verlustverrechnung bei Einkünften aus Termingeschäften und aus dem Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen

Die geplante Neuregelung erscheint alles andere als systemkonform und dürfte im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten auch noch das BVerfG beschäftigen

Keyfacts
Die Regierungskoalition hat sich am 11.11.2019 hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Totalverlusten aus Kapitalanlagen auf einen Kompromiss geeinigt.
Die Umsetzung soll im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen erfolgen.
Die Nutzung der Verluste wird nicht generell versagt, sondern zeitlich gestreckt. Weshalb entsprechende Gewinne der Sofortbesteuerung unterliegen, bleibt fraglich.
Die zeitliche Streckung gerade bei größeren Verlusten erscheint unverhältnismäßig lang.

Erst letzte Woche hatte der Bundestag im Rahmen des „JStG 2019“ die innerhalb der Koalition äußerst umstrittene Neuregelung zum Ausfall von Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 2 EStG-E im Regierungsentwurf) herausgenommen. Die CDU/CSU-Fraktion hatte die Neuregelung nicht unterstützt. Im Nachgang hat sich die Regierungskoalition dann allerdings am 11.11.2019 hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Totalverlusten aus Kapitalanlagen auf einen Kompromiss geeinigt. Dieser wurde auch bereits dem Finanzausschuss des Bundestags vorgelegt. Die Umsetzung soll im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen erfolgen.

Inhaltlich soll die Neuregelung wie folgt aussehen:

  • Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf € 10.000. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von € 10.000 mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Berücksichtigung der Verluste wird nicht generell versagt. Die Verlustnutzung wird zeitlich gestreckt und die Verluste veranlagungsübergreifend berücksichtigt (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG-E).
  • Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von € 10.000 ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von € 10.000 mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Entsprechendes gilt für sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG. Auch hier wird die Verlustnutzung zeitlich gestreckt und die Verluste veranlagungsübergreifend berücksichtigt (§ 20 Abs. 6 S. 6 EStG-E).
  • Die Änderung soll am 01.01.2020 in Kraft treten. Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung wird dann allerdings unterschieden: § 20 Abs. 6 S. 5 EStG-E soll auf Verluste anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2020 entstehen. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG-E soll auf Verluste anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2019 entstehen.

Sollte diese Neuregelung so kommen, wird sie aus unserer Sicht im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten sicherlich auch noch das BVerfG beschäftigen. Zwar wird die Nutzung der Verluste – anders als noch im Regierungsentwurf des „JStG 2019“ – nicht mehr generell versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt. Aber auch hier stellt sich zum einen die Frage, weshalb entsprechende Gewinne der Sofortbesteuerung unterliegen. Zum anderen erscheint die zeitliche Streckung gerade bei größeren Verlusten unverhältnismäßig lang. Ein Verlust von beispielsweise € 1 Mio. könnte erst im Laufe von 100 Jahren genutzt werden. Das wird zumindest der Steuerpflichtige, der den Verlust erlitten hat, nicht mehr erleben. Darüber hinaus ist auch gar nicht selbstverständlich, dass sich jedes Jahr entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Termingeschäften ergeben, welche die (volle) Nutzung des jährlichen Verrech-nungspotentials ermöglichen. Aber auch abgesehen von der bewirkten Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten, erscheint die geplante Neuregelung alles andere als systemkonform. Beispielsweise ist bei einer Aktienanlage nicht nachvollziehbar, weshalb Totalverlustfälle in voller Höhe anders behandelt wer-den als ein Verlust in Höhe von 99 % (Verrechenbarkeit außerhalb der Neuregelung).

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Beitrag erschienen in
#43/2019 - Beschränkung der Verlustverrechnung bei Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen
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