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13.12.2019

Gesetz zum Brennstoffemissionshandel

Key Facts
Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems für Brennstoffe ab 2021 geplant.
4.000 Unternehmen aus der Mineralöl- und Gasbranche betroffen.
Verfassungsrechtliche Bedenken.
Autor
Dr. Sabine Schulte-Beckhausen
Partnerin
Rechtsanwältin
Köln
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Beschluss Bundestag

Der Bundestag hat am 14.11.2019 einen Gesetzentwurf über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) beschlossen. Damit will Deutschland seiner sanktionsbewehrten europarechtlichen Verpflichtung zur Senkung deutscher CO2-Emissionen um 38 % bis zum Jahre 2030 nachkommen.

Da das Gesetz nicht zustimmungspflichtig war, konnte der Bundesrat in seiner Sitzung vom 29.11.2019 zwar einige kritische Anmerkungen machen, das Gesetz aber letztlich nicht mehr ändern. Es ist damit endgültig beschlossen.

Industrie, Verkehr und Gebäudewirtschaft betroffen

Konkret zielt das BEHG auf die Sektoren Verkehr und Wärme, da in diesen Bereichen bislang ein wirksames, auf der CO2-Intensität basierendes Preissignal für fossile Heiz- und Kraftstoffe fehlt. Dabei umfasst das System im Sektor Wärme die Emissionen der Wärmeerzeugung des Gebäudesektors und der Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS). Im Verkehrsbereich gilt das System für Emissionen aus der Verbrennung fossiler Kraftstoffe, jedoch nicht für den Luftverkehr, der dem EU-ETS unterliegt.

Zahlreiche neue Compliance-Anforderungen für Mineralöl- und Gasbranche

Durch das BEHG werden zahlreiche neue Verpflichtungen auf die deutsche Wirtschaft zukommen. Bei der konkreten Betroffenheit ist zwischen unmittelbarer und mittelbarer Betroffenheit zu unterscheiden. Unmittelbar betroffen sind nur diejenigen Unternehmen, welche die Energieerzeugnisse in Verkehr bringen und dadurch energiesteuerpflichtig werden, also regelmäßig Firmen der Mineralöl- und Gasbranche. Diese Firmen werden ab dem Jahr 2021 zahlreiche neue Verpflichtungen treffen. Mittelbar betroffen werden alle Industriebetriebe sein, die nicht dem EU-ETS unterliegen sowie Verkehrsunternehmen und die Gebäudewirtschaft. Diese Firmen werden sich auf steigende Kosten bei der Nutzung von Energie aus fossilen Brennstoffen einstellen müssen und sollten zunehmend Energie aus erneuerbaren Energiequellen beziehen, um so die Belastung mit der CO2-Abgabe zu vermeiden.

Pflicht zum Kauf von Emissionszertifikaten

Kernverpflichtung für die unmittelbar betroffenen Firmen wird der Kauf von Emissionszertifikaten bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), angesiedelt beim Umweltbundesamt, sein. Hierzu müssen die Unternehmen zunächst ermitteln und von externen Auditoren überprüfen lassen, wieviel CO2-Emissionen die jährlich in Verkehr gebrachten Energieerzeugnisse verursachen. Für die so ermittelte Menge muss dann jeweils bis zum 31. August des Folgejahres, also erstmals zum 31.08.2022, bei der DEHSt die entsprechende Zertifikatemenge abgegeben werden. In der Einführungsphase werden die Zertifikate zu einem Festpreis veräußert, beginnend mit € 10 pro Emissionszertifikat für das Jahr 2021 bis € 35 pro Emissionszertifikat für das Jahr 2025. Danach werden die Zertifikate frei versteigert.

Der Gesetzentwurf ist in Bezug auf zahlreiche Punkte umstritten. So werfen Umweltverbände der Bundesregierung vor, ein Preis von nur € 10 pro Tonne CO2 sei zu wenig, um einen echten Lenkungseffekt zu erzielen. In der Industrie fürchtet man eine Doppelbelastung für diejenigen Unternehmen, die bereits am EU-ETS teilnehmen. Außerdem bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, da die Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems eine neuartige Abgabe darstellt, die nicht so ohne Weiteres mit der Finanzverfassung vereinbar sein könnte.

Kontakt
Dr. Karen Möhlenkamp
Partnerin, Geschäftsführerin
Rechtsanwältin
Düsseldorf
+49 211 20050-817
zum Profil
Beitrag erschienen in
WTS Journal 5/2019
Zur Publikation
WTS Journal

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