Die Bundesregierung hat am 18.12.2019 festgestellt, dass die deutsche Wirtschaft die gesetzlichen Vorgaben zur Energieeffizienzsteigerung für die Gewährung der Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG (sog. Spitzenausgleich) für das Antragsjahr 2020 erreicht hat.
Die Energieeffizienzvorgaben gehen auf eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 01.08.2012 zurück und sind eine Voraussetzung für die Gewährung der Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG. Der gesetzliche Zielwert zur Reduktion der Energieintensität betrug im für das Antragsjahr 2020 maßgeblichen Bezugsjahr 2018 7,95% gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012.
Im Ergebnis können die Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG auch für das Antragsjahr 2020 in voller Höhe gewährt werden. Dies ist auch bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen für Stromversorger und Erdgaslieferer zu berücksichtigen.
Zudem hat das Bundeministerium für Arbeit und Soziales am 05.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt auch für das Jahr 2020 unverändert 18,6 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz bei 24,7 Prozent.
Die Beitragsätze zur Rentenversicherung sind für die Berechnung der Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG erforderlich. Die weiterhin niedrigen Beitragssätze führen entsprechend der Berechnungsformel für den Spitzenausgleich zu geringen Entlastungsbeträgen. Entlastungsberechtige sollten auch vor dem Hintergrund der Kosten des Energiemanagementsystems frühzeitig prüfen, ob die Beantragung der Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG auch für das Antragsjahr 2020 möglich und sinnvoll ist.
Auch für das Antragsjahr 2020 ist für die Beantragung des Spitzenausgleichs durch das entlastungsberechtigte Unternehmen nachzuweisen, dass ein Energiemanagementsystem (EMS) nach DIN EN ISO 50001, ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach Art. 13 VO 1221/2009/EG (EMAS-Verordnung) oder bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ein alternatives System vollständig, d.h. für das Gesamtunternehmen, implementiert wurde. Die Nachweisführung richtet sich nach der Spitzenausgleich-Effizienzsystem-Verordnung (SpaEfV). Die Nachweisführung erfolgt mit dem amtlichen Vordruck 1449 für das Kalenderjahr 2020 und ist von dem beauftragten Zertifizierer auszufüllen.
Mit Einreichung der Steuerentlastungsanträge nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG ist bereits seit 2017 zwingend die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen auf amtlichem Formblatt 1139 einzureichen. Der Vordruck soll sicherstellen, dass Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht allein aufgrund von Steuerbegünstigungen am Leben gehalten werden. Unternehmen, die in der Vergangenheit Beihilfen in Anspruch genommen haben, die von der EU-Kommission für rechtswidrig erklärt wurden, sollen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls keine Steuervergünstigungen mehr erhalten. Der amtliche Vordruck 1139 kann unter www.zoll.de sowie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) abgerufen werden.
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