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04.02.2020

Neues GZD-Schreiben zum Verwenderbegriff

Informationsschreiben zur Auslegung des Verwenderbegriffs bei der Energie- und Stromsteuer am 29.11.2019 aktualisiert.

Key Facts
Die Generalzolldirektion hat am 29.11.2019 das Informationsschreiben zur Auslegung des Verwenderbegriffs bei der Energie- und Stromsteuer aktualisiert.
Die Abgrenzungsprobleme sind geblieben.
Autor
Bertil Kapff
Senior Manager
Steuerberater
Düsseldorf
zum Profil

Sind mehrere Unternehmen an einem Produktionsprozess beteiligt, ist für die Energie- und Stromsteuer der "Verwender" der eingesetzten Energieerzeugnisse bzw. der "Entnehmer" des verbrauchten Stroms zu bestimmen. Nur dieses Unternehmen kann die Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer wie bspw. die Steuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Anspruch nehmen.

Als Richtschnur zur Auslegung von Zweifelsfällen hat die Generalzolldirektion (GZD) am 29.03.2019 ein Informationsschreiben zu diesem Thema veröffentlicht. Die Behörde hat zum 29.11.2019 eine aktualisierte Version des auf www.zoll.de eingestellt.

Hintergrund ist, dass im Energie- und im Stromsteuerrecht die Begriffe verwendet werden, ohne eine eindeutige Legaldefinition zu liefern. Entscheidend sind diese Begriffe für einige Tatbestände, an die Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und Steuerentlastungen anknüpfen.

Klarheit besteht dahingehend, dass es sich sowohl bei der Verwendung, als auch bei der Entnahme um Realakte handelt, die nicht beispielsweise durch vertragliche Gestaltungen modifiziert werden können, sondern rein tatsächlich betrachtet werden müssen.

Anlehnend an die Rechtsprechung des BFH legt die GZD die Begriffe einheitlich aus. Es handele sich um "Realakte, die bewirken, dass Energieerzeugnisse in tatsächlicher Hinsicht ge- oder verbraucht und somit verwendet werden, oder dass sich eine bestimmte Strommenge nach einem tatsächlichen Vorgang nicht mehr im Versorgungsnetz befindet".

Nach Auffassung der GZD ist Verwender von Energieerzeugnissen bzw. Entnehmer von Strom die Person, die als kleinste rechtlich selbstständige Einheit - unabhängig von wirtschaftlichen Abhängigkeiten und Risiken - selbst oder durch ihr abhängiges Personal die Verfügungsgewalt über die Energieerzeugnisse oder den Strom hat. Diese Person sei tatsächlich in der Lage die Erzeugnisse bzw. den Strom zu einer bestimmten Zeit für den vorgesehenen Zweck zu verwenden bzw. zu entnehmen. Sie könne somit den entsprechenden Realakt tatsächlich vornehmen. Fragen des wirtschaftlichen Risikos, der Zurechnung des Geschäftsrisikos und der Einbindung in Produktionsabläufe seien folglich nicht zu berücksichtigen. Allein auf den Realakt komme es an.

Der Zoll legt diese Ansicht seit dem 1. Januar 2018 seinen Entscheidungen zugrunde. Abweichende Anwendungszeitpunkte aus früheren Entscheidungen gelten aber weiter. Es bleibt abzuwarten, wie sich die neue Rechtsauffassung der Generalzolldirektion auf die Praxis auswirkt. Wünschenswert wäre insbesondere eine höhere Rechtssicherheit in Grenzfällen. In jedem Fall sollten betroffene Unternehmen prüfen, ob sich aus den neuen Informationsschreiben ein Handlungsbedarf ergibt, wie beispielsweise das Einreichen von Hilfs- oder Ersatzanträgen.

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