Aktuell ist die neue Erlaubnispflicht für die dezentrale Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und in hocheffizienten Kraftwärmekopplungsanlagen in den Fokus der Hauptzollämter gerückt. Betroffen sind in erster Linie Blockheizkraftwerke (BHKWs) zur Eigenstromversorgung.
Zum 31.12.2019 waren ca. 40.000 Stromerzeugungsanlagen auf äußerst umfangreichen amtlichen Vordrucken zur Beibehaltung der Stromsteuerbefreiung für den in diesen Anlagen erzeugten Strom zu registrieren. Betroffen sind die Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern sowie für Strom aus Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von maximal zwei Megawatt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG).
Unternehmen, die ihre Anlagen vollständig und fristgerecht angemeldet haben, erhalten mittlerweile ihre förmlichen Erlaubnisse. Dagegen werden Anlagenbetreiber, die ihrer Pflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, zur unverzüglichen Abgabe einer Stromsteueranmeldung auf amtlichen Vordruck 1400 aufgefordert.
Um die resultierende Steuerbelastung auszugleichen, können unter Berücksichtigung der spezifischen Meldepflichten sowie der Antragsfristen grundsätzlich Steuerentlastungen für den Eigenerbrauch im Betrieb des Anlagenbetreibers in gleicher Höhe beantragt werden. Jedoch wird keine Steuerentlastung für den im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang an Letztverbraucher geleisteten Strom (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG) gewährt.
Aus verschieden Gründen konnten viele Betroffene die Abgabefrist nicht einhalten. Die neuen Anforderungen haben sich in der Praxis als äußerst umfangreich und aufwendig herausgestellt. Es werden spezifische technische Angaben zu den einzelnen Kraftwerken gefordert, die nur in Absprache mit den entsprechenden Fachabteilungen zu klären sind.
Allgemeine Erlaubnis nur für bestimmte Kleinanlagen
Lediglich Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu einem Megawatt und hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt sind von der Registrierungspflicht befreit (§ 10 Abs. 2 StromStV). Durch die geänderte Stromsteuerverordnung wird diesen Anlagen bereits von Rechts wegen eine allgemeine Erlaubnis erteilt.
Insbesondere die Verfahrensvereinfachung für KWK-Kleinstanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 kW hat bereits zu Diskussionen geführt: Die elektrische Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage ist nach Auffassung der Generalzolldirektion die höchste abgebbare elektrische Dauerleistung, für die die Anlage gemäß den jeweiligen Liefervereinbarungen bestellt und installiert ist.
In der Praxis sind nunmehr Fälle aufgetreten, bei denen die KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung laut Typenschild und/oder Datenblatt von genau 50 kW oder knapp darunter ausgelegt waren, die maximale Generatorleistung jedoch mehr als 50 kW betrug. Die Verwaltung betont in diesen Fällen, dass die elektrische Bruttoleistung entscheidend sei, d. h. die an den Generatorklemmen abgegebene elektrische Leistung. Dementsprechend sei vorliegend eine förmliche Einzelerlaubnis erforderlich.
In Zweifelsfällen wird hier empfohlen, vorsichtshalber unter Vorlage einer umfassenden technischen Dokumentation eine Erlaubnis zu beantragen und der Behörde die Entscheidung zu überlassen, ob diese tatsächlich erforderlich ist.
Keine Erlaubnispflicht für Notstromanlagen
Für die Stromsteuerbefreiung für Notstromanlagen sind weiterhin keine förmlichen Einzelerlaubnisse vorgesehen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 StromStG ist Strom steuerfrei, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen.
Bei mit Heizöl betriebenen Kleinkraftwerken, die primär der Notstromversorgung dienen, ist regelmäßig fraglich, ob sie von der stromsteuerrechtlichen Definition einer Notstromanlage umfasst sind. Zur Generierung von Zusatzerlösen nehmen derartige Anlagen neben ihren Aufgaben bei der Sicherstellung der jederzeitigen Funktionsbereitschaft der innerbetrieblichen Stromversorgung häufig auch am sogenannten Regelenergiemarkt teil. Bei einem Abfall der Netzfrequenz im öffentlichen Stromnetz sorgen die Aggregate für einen Ausgleich der Stromnetzfrequenz und damit für eine Stabilisierung der öffentlichen Stromversorgung.
In anderen Fällen werden Notstromaggregate zur Kostenreduzierung auch zeitweise zur Spitzenlastdeckung im Netzparallelbetrieb eingesetzt. Auch bei einem außergewöhnlich hohen Strombedarf liegt eine Beeinträchtigung der sonst üblichen Stromversorgung vor, beispielsweise durch Abfall der Stromnetzfrequenz.
Aus Sicherheitsgründen empfehlen wir, dem örtlich zuständigen Hauptzollamt vergleichbare Fälle zur Bestätigung der Rechtsauffassung anzuzeigen, um sicherzustellen, dass der Strombezug auch weiterhin steuerfrei erfolgen kann.
Steueranmeldung bei nicht rechtzeitiger Antragstellung
Soweit die amtlichen Vordrucke für die Beantragung von Erlaubnissen zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG nicht fristgerecht, d.h. nach dem 31.12.2019, eingereicht werden, sind die Erlaubnisse ab dem Tag des Antragseingangs und nicht mehr rückwirkend zu gewähren. Dementsprechend sind Anlagenbetreiber in diesem Fall verpflichtet, eine Steueranmeldung für die ab dem 01.07.2019 bis zur Antragstellung in den betroffenen Anlagen erzeugten und im räumlichen Zusammenhang entnommenen oder geleisteten Strommengen einzureichen.
Frist für die Abgabe der Stromsteueranmeldungen für das Kalenderjahr 2019 ist grundsätzlich der 31.05.2020. Die Stromsteueranmeldung erfolgt über den amtlichen Vordruck 1400. Die Steuer wird in diesem Fall zum 25.06.2020 fällig. Abweichend hiervon fordern die Hauptzollämter bei nicht rechtzeitiger Antragstellung regelmäßig eine unverzügliche Steueranmeldung sowohl für 2019 als auch für die bis zu Eingang des verspäteten Antrags abgelaufenen Zeiträume in 2020 an. Zur Meidung von Verspätungszuschlägen sollte das Hauptzollamt in diesem Fall kontaktiert werden.
Steuerentlastung nur für den Eigenverbrauch
Mit Wirkung zum 01.07.2019 wurden die Steuerentlastungen nach § 12c StromStV (Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern) und § 12d StromStV (Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen) neu eingeführt, um die Folgen einer fehlenden, fehlerhaften oder verspäteten Erlaubnisbeantragung abzumildern.
Es wird jedoch keine Steuerentlastung gewährt, soweit Strom aus Kleinanlagen im räumlichen Zusammenhang an Letztverbraucher geleistet wird. Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG wird regelmäßig bei Mieterstrom- oder Quartierstrommodellen genutzt. In diesen Fällen ist strengstens auf eine ordnungsgemäße Beantragung und Gewährung der Erlaubnisse zu beachten, um eine steuerliche Mehrbelastung zu vermeiden.
Wird der erzeugte Strom dagegen ausschließlich selbst verbraucht, besteht ein Steuerentlastungsanspruch in gleicher Höhe, so dass infolge der verspäteten Beantragung nur ein bürokratischer Mehraufwand verbleibt. Unabhängig vom Entlastungstatbestand ist zu beachten, dass Steuerentlastungen für das Kalenderjahr 2019 nur bis zum Ablauf des 31.12.2020 (Ausschlussfrist) beantragt werden können.
Amtliche Vordrucke zur Beantragung der Steuerentlastungen
Für die Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§ 12c StromStV) ist unabhängig von der Anlagengröße der amtliche Vordruck 1470 vorgesehen. Bei hocheffizienten KWK-Anlagen ist das Formular 1471 zu verwenden und eine Betriebserklärung auf Formular 1422a miteinzureichen. Die Vordrucke stehen wie gewohnt im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) und unter www.zoll.de zur Verfügung. Es ist zu beachten, dass für jede Stromerzeugungsanlage ein separater Steuerentlastungsantrag zu stellen ist.
Den Entlastungsanträgen ist zudem die Selbsterklärung zu Staatlichen Beihilfen auf amtlichen Vordruck 1139 beizufügen, soweit diese für das entsprechende Antragsjahr noch nicht eingereicht wurde.
Um Liquiditätsabflüsse zu vermeiden, sollte im Begleitschreiben zur Stromsteueranmeldung die Aufrechnung der Steuerschuld nach § 226 Abs. 1 AO mit der zeitgleich eingereichten Steuerentlastung beantragt werden.