Menu
  • Standorte
  • Services
  • Experten
  • Hot Topics
  • News & Knowledge
  • Karriere
  • Über uns
  • Suche
  • Presse
  • Veranstaltungen & Webinare
  • Kontakt
  • Sprache
  • Berlin
  • Düsseldorf
  • Erlangen
  • Frankfurt
  • Hamburg
  • Hannover
  • Kolbermoor
  • Köln
  • München
  • Nürnberg
  • Regensburg
  • Rosenheim
  • Stuttgart
  • Tax
  • Legal
  • Advisory
  • Industries
  • Digital Solutions
  • Die Steuerfunktion im digitalen Wandel
  • DAC 6
  • ESG
  • FISG
  • Pillar Two
  • Steuer IKS
  • Broschüren
  • News
  • Podcast
  • Tax Weekly
  • WTS Journal
  • Newsletter Übersicht
  • Newsletter Anmeldung
  • #pioneeroftoday
  • Überblick
  • Unternehmenskultur
  • WTS als Arbeitgeber
  • Warum WTS
  • TALENTnetzwerk
  • Jetzt bewerben
  • Was uns besonders macht
  • Unsere Mandanten
  • Unsere Mitarbeiter
  • Auszeichnungen & Awards
  • Corporate Responsibility
  • Unser Management Team
  • Unsere Geschichte
  • Unsere Standorte
  • Digital
  • Übersicht
  • HR Taxes
  • Transfer Pricing
  • Umwelt
  • Soziales Engagement
  • Mitarbeiterverantwortung
  • Diversity
  • Presse
  • Veranstaltungen & Webinare
  • Kontakt
Deutsch
  • Deutsch
WTS weltweit
  • WTS Global
  • Albania
  • Angola
  • Argentina
  • Armenien
  • Australia
  • Austria
  • Bangladesh
  • Belarus
  • Belgium
  • Benin
  • Bolivia
  • Bosnien und Herzegowina
  • Brazil
  • Bulgaria
  • Burkina Faso
  • Burundi
  • Cambodia
  • Cameroon
  • Canada
  • Chile
  • China
  • Colombia
  • Costa Rica
  • Croatia
  • Cyprus
  • Czech Republic
  • Denmark
  • Dominican Republic
  • Ecuador
  • Egypt
  • El Salvador
  • Estonia
  • Finland
  • Frankreich
  • Georgia
  • Germany
  • Ghana
  • Gibraltar
  • Greece
  • Guatemala
  • Guinea
  • Honduras
  • Hong Kong
  • Hungary
  • Iceland
  • India
  • Indonesia
  • Iran
  • Iraq
  • Ireland
  • Israel
  • Italy
  • Ivory Coast
  • Japan
  • Kazakhstan
  • Kenya
  • Korea
  • Kyrgyzstan
  • Laos
  • Latvia
  • Lithuania
  • Luxembourg
  • Macao
  • Macedonia
  • Madagascar
  • Malaysia
  • Mali
  • Malta
  • Mauritius
  • Mexico
  • Moldova
  • Mongolia
  • Montenegro
  • Morocco
  • Mozambique
  • Myanmar
  • Nepal
  • Netherlands
  • New Zealand
  • Niger
  • Nigeria
  • Norway
  • Pakistan
  • Panama
  • Paraguay
  • Peru
  • Philippines
  • Poland
  • Portugal
  • Puerto Rico
  • Romania
  • Russia
  • Rwanda
  • Saudi Arabia
  • Senegal
  • Serbia
  • Singapore
  • Slovakia
  • Slovenia
  • South Africa
  • Spain
  • Sri Lanka
  • Sweden
  • Switzerland
  • Taiwan
  • Tanzania
  • Thailand
  • Togo
  • Trinidad and Tobago
  • Tunisia
  • Turkey
  • Turkmenistan
  • Uganda
  • Ukraine
  • United Arab Emirates
  • United Kingdom
  • Uruguay
  • USA
  • Uzbekistan
  • Venezuela
  • Vietnam
  • Zambia
  • Services
    Services

    Erfahren Sie hier mehr über unsere umfassenden Services in der Steuerberatung, der angrenzenden Rechtsberatung und im Bereich Financial Advisory.

    Mehr lesen
    Tax Legal Advisory Industries Digital Solutions
  • Experten
    Experten

    Unsere Mitarbeiterstruktur vereint das Know-how aus Industrie, Beratung, Finanzverwaltung und IT in ganz besonderer Weise. Erfahren Sie mehr über unsere Experten.

    Mehr lesen
  • Hot Topics
    Hot Topics

    Überblick über die aktuellen "Hot Topics" der Steuerbranche und wie wir bei individuellen Fragen unterstützen können

    Mehr lesen
    Die Steuerfunktion im digitalen Wandel DAC 6 ESG FISG Pillar Two
    Steuer IKS
  • News & Knowledge
    News & Knowledge

    Hier finden Sie aktuelle Nachrichten und Themenspecials rund um die Bereiche Steuern und Financial Advisory.

    Mehr lesen
    Broschüren News Podcast Tax Weekly WTS Journal
    Newsletter Übersicht Newsletter Anmeldung #pioneeroftoday
  • Karriere
    Karriere

    Hier finden Sie einen Überblick über unsere Entwicklungs- und Qualifizierungsangebote sowie Mitarbeiterangebote und offene Stellen. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen.

    Mehr lesen
    Überblick Unternehmenskultur WTS als Arbeitgeber Warum WTS TALENTnetzwerk
    Jetzt bewerben
  • Über uns
    Über uns

    Hier finden Sie allgemeine Informationen über die Aufstellung, Besonderheiten und Geschichte der WTS.

    Mehr lesen
    Was uns besonders macht Unsere Mandanten Unsere Mitarbeiter Auszeichnungen & Awards Corporate Responsibility
    Unser Management Team Unsere Geschichte Unsere Standorte
  • Suche
04.05.2020

Erlaubnispflicht für die dezentrale Stromerzeugung

Key Facts
Steuerbefreiung für die dezentrale Stromzeugung aus erneuerbaren Energien oder in KWK-Anlagen im Blickpunkt der Zollverwaltung
Anträge auf Erlaubnis waren bis 31.12.2020 bei den zuständigen Hauptzollämtern einzureichen
Steueranmeldung für ab dem 01.07.2019 entnommene Strommengen bei fehlender, nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Beantragung
Steuerentlastung nur für den Eigenverbrauch, nicht für die Stromabgabe im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
Autor
Bertil Kapff
Senior Manager
Steuerberater
Düsseldorf
zum Profil

Aktuell ist die neue Erlaubnispflicht für die dezentrale Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und in hocheffizienten Kraftwärmekopplungsanlagen in den Fokus der Hauptzollämter gerückt. Betroffen sind in erster Linie Blockheizkraftwerke (BHKWs) zur Eigenstromversorgung.

Zum 31.12.2019 waren ca. 40.000 Stromerzeugungsanlagen auf äußerst umfangreichen amtlichen Vordrucken zur Beibehaltung der Stromsteuerbefreiung für den in diesen Anlagen erzeugten Strom zu registrieren. Betroffen sind die Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern sowie für Strom aus Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von maximal zwei Megawatt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG).

Unternehmen, die ihre Anlagen vollständig und fristgerecht angemeldet haben, erhalten mittlerweile ihre förmlichen Erlaubnisse. Dagegen werden Anlagenbetreiber, die ihrer Pflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, zur unverzüglichen Abgabe einer Stromsteueranmeldung auf amtlichen Vordruck 1400 aufgefordert.

Um die resultierende Steuerbelastung auszugleichen, können unter Berücksichtigung der spezifischen Meldepflichten sowie der Antragsfristen grundsätzlich Steuerentlastungen für den Eigenerbrauch im Betrieb des Anlagenbetreibers in gleicher Höhe beantragt werden. Jedoch wird keine Steuerentlastung für den im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang an Letztverbraucher geleisteten Strom (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG) gewährt.

Aus verschieden Gründen konnten viele Betroffene die Abgabefrist nicht einhalten. Die neuen Anforderungen haben sich in der Praxis als äußerst umfangreich und aufwendig herausgestellt. Es werden spezifische technische Angaben zu den einzelnen Kraftwerken gefordert, die nur in Absprache mit den entsprechenden Fachabteilungen zu klären sind.

Allgemeine Erlaubnis nur für bestimmte Kleinanlagen

Lediglich Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu einem Megawatt und hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt sind von der Registrierungspflicht befreit (§ 10 Abs. 2 StromStV). Durch die geänderte Stromsteuerverordnung wird diesen Anlagen bereits von Rechts wegen eine allgemeine Erlaubnis erteilt.

Insbesondere die Verfahrensvereinfachung für KWK-Kleinstanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 kW hat bereits zu Diskussionen geführt: Die elektrische Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage ist nach Auffassung der Generalzolldirektion die höchste abgebbare elektrische Dauerleistung, für die die Anlage gemäß den jeweiligen Liefervereinbarungen bestellt und installiert ist.

In der Praxis sind nunmehr Fälle aufgetreten, bei denen die KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung laut Typenschild und/oder Datenblatt von genau 50 kW oder knapp darunter ausgelegt waren, die maximale Generatorleistung jedoch mehr als 50 kW betrug. Die Verwaltung betont in diesen Fällen, dass die elektrische Bruttoleistung entscheidend sei, d. h. die an den Generatorklemmen abgegebene elektrische Leistung. Dementsprechend sei vorliegend eine förmliche Einzelerlaubnis erforderlich.

In Zweifelsfällen wird hier empfohlen, vorsichtshalber unter Vorlage einer umfassenden technischen Dokumentation eine Erlaubnis zu beantragen und der Behörde die Entscheidung zu überlassen, ob diese tatsächlich erforderlich ist.

Keine Erlaubnispflicht für Notstromanlagen

Für die Stromsteuerbefreiung für Notstromanlagen sind weiterhin keine förmlichen Einzelerlaubnisse vorgesehen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 StromStG ist Strom steuerfrei, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen.

Bei mit Heizöl betriebenen Kleinkraftwerken, die primär der Notstromversorgung dienen, ist regelmäßig fraglich, ob sie von der stromsteuerrechtlichen Definition einer Notstromanlage umfasst sind. Zur Generierung von Zusatzerlösen nehmen derartige Anlagen neben ihren Aufgaben bei der Sicherstellung der jederzeitigen Funktionsbereitschaft der innerbetrieblichen Stromversorgung häufig auch am sogenannten Regelenergiemarkt teil. Bei einem Abfall der Netzfrequenz im öffentlichen Stromnetz sorgen die Aggregate für einen Ausgleich der Stromnetzfrequenz und damit für eine Stabilisierung der öffentlichen Stromversorgung.

In anderen Fällen werden Notstromaggregate zur Kostenreduzierung auch zeitweise zur Spitzenlastdeckung im Netzparallelbetrieb eingesetzt. Auch bei einem außergewöhnlich hohen Strombedarf liegt eine Beeinträchtigung der sonst üblichen Stromversorgung vor, beispielsweise durch Abfall der Stromnetzfrequenz.

Aus Sicherheitsgründen empfehlen wir, dem örtlich zuständigen Hauptzollamt vergleichbare Fälle zur Bestätigung der Rechtsauffassung anzuzeigen, um sicherzustellen, dass der Strombezug auch weiterhin steuerfrei erfolgen kann.

Steueranmeldung bei nicht rechtzeitiger Antragstellung

Soweit die amtlichen Vordrucke für die Beantragung von Erlaubnissen zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG nicht fristgerecht, d.h. nach dem 31.12.2019, eingereicht werden, sind die Erlaubnisse ab dem Tag des Antragseingangs und nicht mehr rückwirkend zu gewähren. Dementsprechend sind Anlagenbetreiber in diesem Fall verpflichtet, eine Steueranmeldung für die ab dem 01.07.2019 bis zur Antragstellung in den betroffenen Anlagen erzeugten und im räumlichen Zusammenhang entnommenen oder geleisteten Strommengen einzureichen.

Frist für die Abgabe der Stromsteueranmeldungen für das Kalenderjahr 2019 ist grundsätzlich der 31.05.2020. Die Stromsteueranmeldung erfolgt über den amtlichen Vordruck 1400. Die Steuer wird in diesem Fall zum 25.06.2020 fällig. Abweichend hiervon fordern die Hauptzollämter bei nicht rechtzeitiger Antragstellung regelmäßig eine unverzügliche Steueranmeldung sowohl für 2019 als auch für die bis zu Eingang des verspäteten Antrags abgelaufenen Zeiträume in 2020 an. Zur Meidung von Verspätungszuschlägen sollte das Hauptzollamt in diesem Fall kontaktiert werden.

Steuerentlastung nur für den Eigenverbrauch

Mit Wirkung zum 01.07.2019 wurden die Steuerentlastungen nach § 12c StromStV (Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern) und § 12d StromStV (Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen) neu eingeführt, um die Folgen einer fehlenden, fehlerhaften oder verspäteten Erlaubnisbeantragung abzumildern.

Es wird jedoch keine Steuerentlastung gewährt, soweit Strom aus Kleinanlagen im räumlichen Zusammenhang an Letztverbraucher geleistet wird. Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG wird regelmäßig bei Mieterstrom- oder Quartierstrommodellen genutzt. In diesen Fällen ist strengstens auf eine ordnungsgemäße Beantragung und Gewährung der Erlaubnisse zu beachten, um eine steuerliche Mehrbelastung zu vermeiden.

Wird der erzeugte Strom dagegen ausschließlich selbst verbraucht, besteht ein Steuerentlastungsanspruch in gleicher Höhe, so dass infolge der verspäteten Beantragung nur ein bürokratischer Mehraufwand verbleibt. Unabhängig vom Entlastungstatbestand ist zu beachten, dass Steuerentlastungen für das Kalenderjahr 2019 nur bis zum Ablauf des 31.12.2020 (Ausschlussfrist) beantragt werden können.

Amtliche Vordrucke zur Beantragung der Steuerentlastungen

Für die Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§ 12c StromStV) ist unabhängig von der Anlagengröße der amtliche Vordruck 1470 vorgesehen. Bei hocheffizienten KWK-Anlagen ist das Formular 1471 zu verwenden und eine Betriebserklärung auf Formular 1422a miteinzureichen. Die Vordrucke stehen wie gewohnt im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) und unter www.zoll.de zur Verfügung. Es ist zu beachten, dass für jede Stromerzeugungsanlage ein separater Steuerentlastungsantrag zu stellen ist.

Den Entlastungsanträgen ist zudem die Selbsterklärung zu Staatlichen Beihilfen auf amtlichen Vordruck 1139 beizufügen, soweit diese für das entsprechende Antragsjahr noch nicht eingereicht wurde.

Um Liquiditätsabflüsse zu vermeiden, sollte im Begleitschreiben zur Stromsteueranmeldung die Aufrechnung der Steuerschuld nach § 226 Abs. 1 AO mit der zeitgleich eingereichten Steuerentlastung beantragt werden.

Newsletter Energy & Consumption Tax

Unsere Experten informieren über aktuelle steuerliche Entwicklungen und gesetzliche Regelungen im Bereich der Energie- und Stromsteuer.

Jetzt anmelden
Artikel, die Sie interessieren könnten

Die Rechtsfolgen hängen dabei von den zugesetzten Vergällungsmitteln ab

Alkoholsteuerrechtliche Fallstricke bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln
Mehr lesen

Zusammenspiel mit Vorgaben des Beihilferechts unklar

Verbrauchsteuern: Liquiditätshilfen zur Milderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie
Mehr lesen

Dr. Sabine Schulte-Beckhausen und Dr. Michael Beyer in BOARD, Ausgabe 1/2020

Die Rolle des Aufsichtsrats in der Energiewende
Mehr lesen
WTS Services
Service
Climate Regulation & Energy Law
Service
Climate Protection, GreenTax & Energy

Kontaktieren Sie uns noch heute

Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS? Lassen Sie es uns wissen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt an.

Kontakt
Über WTS
  • Über uns
  • Was uns besonders macht
  • Unsere Mandanten
  • Auszeichnungen & Awards
  • Corporate Responsibility
  • Quality Process & Risk Management
Services
  • Tax
  • Legal
  • Advisory
  • Industries
  • Digital Solutions
Karriere
  • Überblick
  • Unternehmenskultur
  • WTS als Arbeitgeber
  • Warum WTS
  • Jetzt bewerben
News & Knowledge
  • Die Steuerfunktion im digitalen Wandel
  • COVID-19 Krisenteam
  • COVID-19 Notfallkoffer
  • Steuer IKS
Podcast
  • Newsletter Anmeldung
  • Tax Weekly
  • Newsletter Übersicht
  • WTS Journal
About Us
  • Our CEO
  • Our Board
  • Culture and Leadership
© 2022 WTS Unternehmensangaben Disclaimer Datenschutzerklärung Hinweisgebersystem