In dem vorliegenden Rechtsstreit und dem BFH Beschluss vom 19.11.2019 (VII R 17/18) hat der Gerichtshof der Europäischen Union noch zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht festgesetzter Stromsteuer nach Unionsrecht zu verzinsen ist.
In dem vorliegenden Fall wählte die Klägerin, ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, für ihre Strommenge 2010 den ermäßigten Steuersatz gemäß § 9 Abs. 3 StromStG a.F.. Nachdem das HZA jedoch die Strommenge zum Regelsteuersatz besteuerte, legte die Klägerin Einspruch ein. Nach dem folgenden Gerichtsverfahren besteuerte das HZA die Strommenge ebenfalls ermäßigt. Im Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Festsetzung von Zinsen im Hinblick auf die erstattete Stromsteuer für das Kalenderjahr 2010. Auf nationaler Ebene ist gemäß § 233a AO eine Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für Verbrauchssteuern ausgeschlossen. Das HZA lehnte die Zinszahlung ab und die Klägerin legte daraufhin Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Nach ihrer Auffassung sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur unionsrechtswidrig erhobene Steuern zu erstatten, sondern auch etwaige Zinsnachteile zu ersetzen, was auch bei der Anwendung fakultativer Steuerermäßigungen gelte. Der Bundesfinanzhof gab am 19.11.2019 dann die Entscheidung an den EUGH weiter.
Tritt ein ähnlicher Sachverhalt auf, ist verfahrenstechnisch zuerst ein Antrag auf Festsetzung der Verzinsung der Steuererstattung beim HZA zu stellen. Diesen Antrag wird das HZA vermutlich ablehnen und daraufhin sollte ein Rechtsbehelf gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt werden. Dies kann mit dem anhängigen EuGH Verfahren begründet werden.
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