Anfang Juli 2020 hat das Bundesumweltministerium zwei Referentenentwürfe zu Verordnungen zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vorgelegt. Das BEHG vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) führt ein nationales Emissionshandelssystem ein, das als CO2-Bepreisung für klimaschädliche Brennstoffe wirken soll.
Die neuen gesetzlichen Vorgaben beziehen sich auf die Sektoren Verkehr und Wärme. Sie sind in der zweijährigen Startphase (2021-2022) für alle diejenigen relevant, die im Sinne des Energiesteuergesetzes Benzine, Gasöle, Heizöle, Erdgas und Flüssiggase in Verkehr bringen. Die betroffenen Brennstoffe sind in Anlage 2 zum BEHG mit Verweisen auf die entsprechenden Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur definiert. Ab 2023 werden die erfassten Brennstoffe dann erweitert, insbesondere um Mischstoffe, Kohlen und Abfallstoffe.
Das BEHG enthält 13 Verordnungsermächtigungen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, alle durch Verordnung festzulegenden Bestimmungen in einer Durchführungsverordnung (BEHV) zu regeln. Davon abweichend sollen aber die Berichtspflichten für die zweijährige Startphase ein einer separaten „Berichterstattungsverordnung“ (BeV 2022) geregelt werden. Diese beiden Entwürfe liegen nun vor. Perspektivisch sollen dann ab 2023 auch die Regelungen zu den Berichtspflichten in die Durchführungsverordnung integriert werden.
Der erste Verordnungsentwurf - die „Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz“ hat zwei Regelungsgegenstände: den Verkauf der Emissionszertifikate sowie Regelungen zum nationalen Emissionshandelsregister. Damit konkretisiert die BEHV § 10 BEHG (Veräußerung von Emissionszertifikaten) sowie § 12 BEHG (Nationales Emissionshandelsregister). Die BEHV hat einen Umfang von 34 Paragrafen und enthält fünf Anlagen, die sich mit der Definition der Kontotypen und den Angaben befassen, die jeweils für Eröffnung der verschiedenen Kontenarten nachgewiesen werden müssen.
Der zweite Verordnungsentwurf - die Berichterstattungsverordnung 2022 - enthält Sonderregelungen für die zweijährige Startphase in Bezug auf die Berichterstattung zu den oben genannten Brennstoffen. Die BeV konkretisiert § 6 BEHG (Überwachungsplan) und § 7 BEHG (Emissionsbericht). Sie hat 12 Paragrafen und drei Anlagen; die Anlagen regeln die Ermittlung der Emissionen, den Mindestinhalt des Emissionsberichts und den Nachweis zum Abzug von Brennstoffemissionen bei EU-ETS-Anlagen zur Vermeidung von Doppelbelastungen.
Als Grundsatz zieht sich durch die BeV, dass für die Berichtspflicht das Energiesteuerrecht maßgeblich ist, um den Aufwand bei den Betroffenen möglichst gering zu halten, so der Entwurf der Gesetzesbegründung:
„Die Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung der Brennstoffemissionen soll an die bestehenden, gesetzlichen Überwachungsmethoden im Energiesteuerrecht angelehnt werden.“
In der Startphase 2021 und 2022 besteht noch keine Pflicht zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans (§ 6 BeV). Hingegen müssen die Betroffenen einen Emissionsbericht nach den Vorgaben der BeV erstellen. Hierbei ist zunächst die Brennstoffmenge zu ermitteln, und zwar anhand der Steueranmeldung für die Energiesteuer (§ 5 Abs. 2 BeV). Die BeV regelt weiter die Bestimmung des abzugsfähigen Bioenergieanteils. Unter anderem soll es hier Nachweiserleichterungen für Biomethan-Anteile geben. Nachweiserleichterungen soll es auch geben, wenn sich Benzin und Gasöle in einem Steuerlager im Sinne des Energiesteuergesetzes befinden. Auch für die sachgerechte Aufteilung von Erdgasmengen mit Blick auf die Abrechnungsjahre verweist der BeV-Entwurf auf das Energiesteuerrecht (§ 39 Abs. 6 S. 1 EnergieStG).
Im Einzelnen sind die Umsetzungsfragen noch nicht abschließend geklärt. WTS informiert seit April 2020 in Zusammenarbeit mit dem BDI in einer regelmäßigen Webinarreihe zu den neuen gesetzlichen Vorgaben. Ansprechpartner hierfür sind Dr. Karen Möhlenkamp (WTS Düsseldorf) und Dr. Sabine Schulte-Beckhausen (WTS Köln).
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