Menu
  • Standorte
  • Services
  • Experten
  • Hot Topics
  • News & Knowledge
  • Karriere
  • Über uns
  • Suche
  • Presse
  • Veranstaltungen & Webinare
  • Kontakt
  • Sprache
  • Berlin
  • Düsseldorf
  • Erlangen
  • Frankfurt
  • Hamburg
  • Hannover
  • Kolbermoor
  • Köln
  • München
  • Nürnberg
  • Regensburg
  • Rosenheim
  • Stuttgart
  • Tax
  • Digital
  • Advisory
  • Industries
  • Legal
  • DAC 7
  • ESG
  • FISG
  • Pillar Two
  • Steuer IKS
  • Broschüren
  • News
  • Podcast
  • Tax Weekly
  • WTS Journal
  • Newsletter Übersicht
  • Newsletter Anmeldung
  • Webinar Anmeldung
  • #pioneeroftoday
  • Wer wir sind
  • Was Dich bei uns erwartet
  • Was uns ausmacht
  • Du bei WTS
  • TALENTnetzwerk
  • Sommerliebe
  • Jobbörse
  • Was uns besonders macht
  • Unsere Mandanten
  • Unsere Mitarbeiter:innen
  • Auszeichnungen & Awards
  • Corporate Responsibility
  • Unser Management Team
  • Unsere Partner
  • Unsere Geschichte
  • Unsere Standorte
  • Digital Partnering
  • Transitional CbCR Safe Harbour Simulation
  • Übersicht
  • HR Taxes
  • Transfer Pricing
  • Umwelt
  • Soziales Engagement
  • Mitarbeiterverantwortung
  • Diversity
  • Kulturelles Engagement
  • Partner München
  • Partner Berlin
  • Partner Düsseldorf
  • Partner Erlangen
  • Partner Frankfurt
  • Partner Hamburg
  • Partner Hannover
  • Partner Köln
  • Partner Kolbermoor
  • Partner Nürnberg
  • Partner Regensburg
  • Partner Rosenheim
  • Partner Stuttgart
  • NOW@WTS
  • Presse
  • Veranstaltungen & Webinare
  • Kontakt
Deutsch
  • Deutsch
WTS weltweit
  • WTS Global
  • Albania
  • Angola
  • Argentina
  • Armenien
  • Australia
  • Austria
  • Bangladesh
  • Belarus
  • Belgium
  • Benin
  • Bolivia
  • Bosnien und Herzegowina
  • Brazil
  • Bulgaria
  • Burkina Faso
  • Burundi
  • Cambodia
  • Cameroon
  • Canada
  • Chile
  • China
  • Colombia
  • Costa Rica
  • Croatia
  • Cyprus
  • Czech Republic
  • Denmark
  • Dominican Republic
  • Ecuador
  • Egypt
  • El Salvador
  • Estonia
  • Finland
  • Frankreich
  • Georgia
  • Germany
  • Ghana
  • Gibraltar
  • Greece
  • Guatemala
  • Guinea
  • Honduras
  • Hong Kong
  • Hungary
  • Iceland
  • India
  • Indonesia
  • Iran
  • Iraq
  • Ireland
  • Israel
  • Italy
  • Ivory Coast
  • Japan
  • Kazakhstan
  • Kenya
  • Korea
  • Kyrgyzstan
  • Laos
  • Latvia
  • Lithuania
  • Luxembourg
  • Macao
  • Macedonia
  • Madagascar
  • Malaysia
  • Mali
  • Malta
  • Mauritius
  • Mexico
  • Moldova
  • Mongolia
  • Montenegro
  • Morocco
  • Mozambique
  • Myanmar
  • Nepal
  • Netherlands
  • New Zealand
  • Niger
  • Nigeria
  • Norway
  • Pakistan
  • Panama
  • Paraguay
  • Peru
  • Philippines
  • Poland
  • Portugal
  • Puerto Rico
  • Romania
  • Russia
  • Rwanda
  • Saudi Arabia
  • Senegal
  • Serbia
  • Singapore
  • Slovakia
  • Slovenia
  • South Africa
  • Spain
  • Sri Lanka
  • Sweden
  • Switzerland
  • Taiwan
  • Tanzania
  • Thailand
  • Togo
  • Trinidad and Tobago
  • Tunisia
  • Turkey
  • Turkmenistan
  • Uganda
  • Ukraine
  • United Arab Emirates
  • United Kingdom
  • Uruguay
  • USA
  • Uzbekistan
  • Venezuela
  • Vietnam
  • Zambia
  • Services
    Services

    Erfahren Sie hier mehr über unsere umfassenden Services in der Steuerberatung mit angrenzender Rechtsberatung sowie Financial & Deal Advisory.

    Mehr lesen
    Tax Digital Advisory Industries Legal
  • Experten
    Experten

    Unsere Mitarbeiterstruktur vereint das Know-how aus Industrie, Beratung, Finanzverwaltung und IT in ganz besonderer Weise. Erfahren Sie mehr über unsere Experten.

    Mehr lesen
  • Hot Topics
    Hot Topics

    Überblick über die aktuellen "Hot Topics" der Steuerbranche und wie wir bei individuellen Fragen unterstützen können

    Mehr lesen
    DAC 7 ESG FISG Pillar Two Steuer IKS
  • News & Knowledge
    News & Knowledge

    Hier finden Sie aktuelle Nachrichten und Themenspecials rund um die Bereiche Steuern, Digitalisierung sowie Financial & Deal Advisory.

    Mehr lesen
    Broschüren News Podcast Tax Weekly WTS Journal
    Newsletter Übersicht Newsletter Anmeldung Webinar Anmeldung #pioneeroftoday
  • Karriere
    Karriere

    Hier findest Du einen Überblick über unsere Entwicklungs- und Qualifizierungsangebote sowie Mitarbeiterangebote und offene Stellen. Wir freuen uns, Dich kennenzulernen.

    Mehr lesen
    Wer wir sind Was Dich bei uns erwartet Was uns ausmacht Du bei WTS TALENTnetzwerk
    Sommerliebe Jobbörse
  • Über uns
    Über uns

    Hier finden Sie allgemeine Informationen über die Aufstellung, Besonderheiten und Geschichte der WTS.

    Mehr lesen
    Was uns besonders macht Unsere Mandanten Unsere Mitarbeiter:innen Auszeichnungen & Awards Corporate Responsibility
    Unser Management Team Unsere Partner Unsere Geschichte Unsere Standorte
  • Suche
31.08.2020

Stromsteuerrechtlicher Entlastungsberechtigter bei Betriebsführung automatisierter Anlagen

Keyfacts
Stromverbrauch eines Wasserwerks als automatische Anlage wird durch die Wasserentnahme der Kunden bestimmt
Bestimmung des stromsteuerrechtlichen Entlastungsberechtigten bei der Betriebsführung automatischer Anlagen
Abgrenzung des Entlastungsberechtigten nach der rechtlich selbstständigen Einheit
Begünstigung des Unternehmens, das die anfallenden kaufmännischen und technischen Leistungen im Interesse, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers übernimmt
Revisionsverfahren beim BFH
Autor
Roman Bachmaier
Director
Steuerberater
Dipl.-Kfm. , Experte Strom- und Energiesteuer
Regensburg
zum Profil

Der Stromverbrauch eines Wasserwerks wird durch die Wasserentnahme der Kunden aus dem Leitungsnetz bestimmt. In einem vollautomatischen System sorgt dieser Impuls für den Anlauf der stromverbrauchenden Pumpen und damit für die Stromentnahme aus dem Versorgungsnetz. Dennoch hat das Thüringer Finanzgericht (Urteil vom 21.05.2019, 2 K 723/16) die Entnahme des Stroms nicht dem Wasserwerk zugesprochen, sondern einem beauftragten Dienstleister. Nach Einlegung der Revision hat der BFH nun über den Fall zu entscheiden.

Bei automatisierten Anlagen ohne bewusste menschliche Steuerung durch den Anlagenbetreiber führt die Bestimmung des stromsteuerrechtlichen Entlastungsberechtigten regelmäßig zu Diskussionen. Streitgegenstand war vorliegend ein Betriebsführungsvertrag, in dem Betrieb, Verwaltung, Wartung und Instandhaltung sowie Ausbau von Fernwasseranlagen auf einen Auftragnehmer übertragen wird. Die Zuordnung der Stromentnahme ist für die Steuerentlastung nach § 9b StromStG maßgeblich. Der Dienstleister erbrachte eigenständig alle üblicherweise anfallenden kaufmännischen und technischen Leistungen im Interesse, im Namen und für Rechnung des Wasserwerks.

Der Kläger stellt für die öffentliche Wasserversorgung Trinkwasser bereit und betreibt und unterhält Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, überregionaler Weiterleitung, Speicherung und Verteilung des Wassers. Außerdem hält der Kläger kein Personal vor. Der Kläger hat mit einer GmbH einen Betriebsführungsvertrag geschlossen und die GmbH übernimmt daher den Betrieb, Wartung und Instandhaltung sowie den Ausbau der Fernwasseranlagen und die Verwaltung sämtlicher Anlagen. Die GmbH erbrachte nach § 2 des Betriebsführungsvertrags eigenständig alle bei einem Fernwasserunternehmen üblicherweise anfallenden kaufmännischen und technischen Leistungen im Interesse, im Namen und für Rechnung des Klägers.

Mit Bescheid vom 26.09.2012 lehnte das zugehörige Hauptzollamt (der Beklagte) die vom Kläger gestellte Entlastung nach § 9b StromStG für das Kalenderjahr 2011 ab. Nach der Auffassung des Hauptzollamtes hätte die GmbH nach dem Betriebsführungsvertrag den Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen und nicht der Kläger. Der Einspruch des Klägers blieb mit der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016 erfolglos. Unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils des FG Hamburg vom 24.10.2013 (4 K 137/12) begründete der Beklagte die Einspruchsentscheidung vom 21.10.2016 damit, der Kläger sei nicht nach § 9b Abs. 3 StromStG entlastungsberechtigt. Die GmbH sei die kleinste rechtlich selbstständige Einheit im Sinne von § 2 Nr. 4 StromStG, die den Strom für ihre betrieblichen Zwecke entnommen habe und diese sei Letztverbraucher. Für den Entnahmebegriff komme es nicht auf vertragliche, wirtschaftliche oder sachenrechtliche Umstände an. Der zwischen dem Kläger und dem Stromlieferanten geschlossene Belieferungsvertrag sowie die Bezahlung der Stromkosten rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Kläger der Letztverbraucher des entnommenen Stroms sei. Gegen die Einspruchsentscheidung hat der Kläger am 18.11.2016 Klage erhoben. Nach der Auffassung des Klägers würde er das wirtschaftliche Risiko der Geschäftstätigkeit tragen. Weiter fände das nach Klageerhebung ergangene BFH-Urteil v. 24.04.2018 (VII R 21/17) im Streitfall keine Anwendung. Die Sachverhalte seien nicht vergleichbar, da der Kläger mit der GmbH keinen Werkvertrag, sondern einen Betriebsführungsvertrag geschlossen habe. Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass seiner Auffassung nach wegen der automatisierten Prozesse die Verbraucher und nicht die GmbH die Stromentnahme veranlassten.

Das Finanzgericht Thüringen wies diese Klage am 21.05.2019 zurück. Allein die rechtliche Selbstständigkeit des Unternehmens i.S. § 2 Nr. 4 StromStG sei das Kriterium für die Bestimmung des entlastungsberechtigten Unternehmens. Die Differenzierung, ob die Stromentnahme im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrags erfolgt und wie das wirtschaftliche Risiko zwischen Auftraggeber und -nehmer verteilt ist, sei unerheblich. Trotz der im Streitfall automatisieren Prozesse ist lediglich die GmbH im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich dazu in der Lage, den Strom für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden.

Der Kläger legte Revision ein (Az. des BFH: VII R 26/19). Der BFH hat in diesem Verfahren erstmals zum Thema automatisierte Prozesse zu entscheiden. Es bleibt abzuwarten, ob er die von der Finanzverwaltung im GZD-Schreiben „Person, die Energieerzeugnisse verwendet bzw. Strom entnimmt“ (Stand: 29. November 2019) dargestellten Grundsätze zu vollautomatisierten Anlagen, vom BFH bestätigt werden.

Autor
Roman Bachmaier
Director
Steuerberater
Dipl.-Kfm. , Experte Strom- und Energiesteuer
Regensburg
zum Profil
Newsletter Energy & Consumption Tax

Unsere Experten informieren über aktuelle steuerliche Entwicklungen und gesetzliche Regelungen im Bereich der Energie- und Stromsteuer.

Jetzt anmelden
Artikel, die Sie interessieren könnten

Betroffene Anlagenbetreiber müssen ihre Vermarktungsperspektiven prüfen

Wegfall der Förderung für bestimmte EEG-Bestandsanlagen ab dem 31.12.2020
Mehr lesen

Ziel ist die Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben zur Senkung des CO2-AusstoßesZiel ist die Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben zur Senkung des CO2-Ausstoßes

Umsatzsteuerliche Implikationen des nationalen Emissionshandels für Brennstoffemissionen ab 01.01.2021
Mehr lesen

Anpassung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) soll möglichen wirtschaftlichen Schieflagen einiger Unternehmen infolge der COVID19-Pandemie entgegenwirken

Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 1 S. 2 StromNEV: Corona-bedingte Ausnahmeregelung für 2020
Mehr lesen
WTS Services
Service
GreenTax

Kontaktieren Sie uns noch heute

Sie haben Fragen zu unseren Services oder der WTS? Lassen Sie es uns wissen. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns direkt an.

Kontakt
Services
  • Tax
  • Digital
  • Advisory
  • Industries
  • Legal
Hot Topics
  • DAC 7
  • ESG
  • FISG
  • Pillar Two
  • Steuer IKS
Karriere
  • Jobbörse
  • Was Dich bei uns erwartet
  • Was uns ausmacht
  • Du bei WTS
  • TALENTnetzwerk
News & Knowledge
  • Tax Weekly
  • Newsletter Übersicht
  • Podcast
  • WTS Journal
  • Newsletter Anmeldung
Über WTS
  • Was uns besonders macht
  • Unsere Mandanten
  • Corporate Responsibility
  • Auszeichnungen & Awards
  • Experten
© 2023 WTS Unternehmensangaben Disclaimer Datenschutzerklärung Hinweisgebersystem