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14.07.2020

Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 1 S. 2 StromNEV: Corona-bedingte Ausnahmeregelung für 2020

Autor
Dr. Sabine Schulte-Beckhausen
Partnerin
Rechtsanwältin
Köln
zum Profil

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sieht in seinem Referentenentwurf vom 08.07.2020 unter anderem eine Anpassung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vor. Dies stellt einen weiteren Versuch dar, möglichen wirtschaftlichen Schieflagen einiger Unternehmen infolge der COVID19-Pandemie entgegenzuwirken. Es ist davon auszugehen, dass dieser Gesetzentwurf nach der parlamentarischen Sommerpause abschließend behandelt und dann in Kraft treten wird.

Konkret geht es um die individuellen Netzentgelte, die Unternehmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren sind. In den Genuss dieser Begünstigung kommen Letztverbraucher von Strom, die in einem Kalenderjahr an einer Abnahmestelle mehr 10 GWh Strom verbrauchen und die mehr als 7.000 Benutzungsstunden aufweisen. Für manche energieintensive Unternehmen kann ein Herausfallen aus dieser Regelung gravierende Folgen auf den Cash-Flow haben.

Durch die neue Verordnung soll nun dem § 32 StromNEV folgender Absatz mit einer Übergangsregelung angefügt werden:

"(10) Soweit eine individuelle Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden ist, besteht im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung des vereinbarten individuellen Netzentgelts, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erreicht worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird.“

In der Gesetzesbegründung (Seite 5) wird dazu ausgeführt:

"Unternehmen, die im Jahr 2019 die Voraussetzungen für individuelle Netzentgelte erfüllt haben, sollen durch § 32 Absatz 10 StromNEV einen Anspruch erhalten, dass für das Jahr 2020 die Prüfung der Voraussetzungen alternativ auch auf Basis der Verbrauchsdaten des Kalenderjahres 2019 durchgeführt werden kann.“

Auf Seite 10 überdies:

"Aufgrund von Produktionsänderungen, die aus der seit März 2020 in Deutschland vorliegenden Sondersituation aufgrund einer pandemischen Lage folgen, droht ohne eine Übergangsregelung bei betroffenen Unternehmen ein Verlust der individuellen Netzentgelte im Kalenderjahr 2020, ohne dass sich die grundsätzliche Struktur ihres Strombezugs geändert hat. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Grundmodell, die Kosten des physikalischen Pfades als Bemessungsgrundlage für die anfallenden Netzentgelte heranzuziehen. Allein aufgrund der kalendarischen Betrachtung würden jedoch die formalen Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt verfehlt.“

In der Konsequenz müssen Unternehmen für das Kalenderjahr 2020 somit nicht mehr die entsprechenden Benutzungsstunden nachweisen, welche sie eventuell in diesem Jahr wegen Corona-bedingter Änderungen in der Produktion nicht erreichen konnten. Sofern im Kalenderjahr 2019 ein Anspruch auf individuelle Netzentgelte bestand, wäre es dann ausreichend, wenn die erreichten Werte für das Vorjahr (2019) verwendet werden. Eine vergleichbare Sonderregelung hatte es nach der Finanzkrise in 2008 schon einmal gegeben.

Die angesprochene Regelung eröffnet somit eine Handlungsoption: Es steht den betroffenen Unternehmen frei, die Voraussetzungen zur Gewährung des individuellen Netzentgeltes auf Basis der Verbrauchsdaten von 2019 oder 2020 nachzuweisen.

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