Das Bundeskabinett hat am 02.09.2020 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) beschlossen. Der Bundesrat äußerte sich hierzu in seiner Stellungnahme vom 09.10.2020. In ihrer Gegenäußerung stimmte die Bundesregierung einigen Forderungen zu und lehnte einzelne andere Forderungen ab. Die meisten Punkte des Bundesrats wollte die Bundesregierung prüfen bzw. diesbezüglichen Prüfbitten nachkommen.
Nachdem das JStG 2020 mangels politischer Einigung schon mehrfach von der Tagesordnung des Bundestags genommen werden musste, verständigte sich der Finanzausschuss des Bundestags nun am 09.12.2020 auf seine Beschlussempfehlung für das Bundestagsplenum mit insgesamt 42 Änderungen. Von der Beschlussempfehlung weicht das Bundestagsplenum in der Regel nicht mehr ab, sondern übernimmt diese unverändert.
Im Bereich der Ertragsteuer sind folgende Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf hervorzuheben:
- Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von CoronaSonderzahlungen bis zum 30.06.2021 (§ 3 Nr. 11a EStG-E). Die Regelung ermöglicht jedoch keine weitere steuerfreie Corona-Sonderzahlung von € 1.500 im ersten Halbjahr 2021.
- Klarstellung, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung (sog. „Outplacement“-Beratung, „Newplacement“-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind (§ 3 Nr. 19 EStG-E).
- Einführung einer Homeoffice-Pauschale für ausgeübte Tätigkeiten in den Kalenderjahren 2020 und 2021 in Höhe von € 5 pro Kalendertag, max. € 600 im Wirtschafts- oder Kalenderjahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG-E).
- Hinsichtlich der im Regierungsentwurf enthaltenen Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG wird die einheitliche Gewinngrenze für alle Einkunftsarten als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen von € 150.000 auf € 200.000 erhöht (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG-E).
- Anhebung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge von € 44 auf € 50 ab dem 01.01.2022 (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG-E).
- Aufnahme verbundener Unternehmen in den seit 2020 geltenden Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG-E).
- In Bezug auf die Definition der Zusätzlichkeitsvoraussetzung wird klargestellt, dass eine Leistung des Arbeitgebers auch dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden kann, wenn diese ihre Grundlage in einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Regelung hat (§ 8 Abs. 4 Satz 2 EStG-E).
- Hinsichtlich der 2019 eingeführten neuen Beschränkung der Verlustverrechnung bei Einkünften aus Termingeschäften und aus dem Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen wird die mögliche Verlustverrechnung über den eingegrenzten Verlustverrechnungskreis hinaus von jährlich jeweils € 10.000 auf jeweils € 20.000 angehoben (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG-E).
- Die im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte und ursprünglich auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 begrenzte Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf € 4.008 wird entfristet (§ 24b Abs. 2 EStG-E). Einführung einer Regelung zur entsprechenden Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge (§ 10a Satz 10 ff. GewStG-E).
- Korrektur der Anwendungsregelung zu § 7 Satz 7 GewStG und § 9 Nr. 3 GewStG i. d. F. des EU-Amtshilferichtliniengesetzes zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Hinzurechnungsbeträgen nach § 10 AStG.
Der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags sind auch einige Änderungen im Bereich des Spenden- und Gemeinnützigkeitsrechts zu entnehmen. Insbesondere soll ein Zuwendungsempfängerregister für den EU und EWR-Raum eingeführt und die Grenze für einen vereinfachten Zuwendungsnachweis von € 200 auf € 300 erhöht werden. Darüber hinaus sollen beispielsweise auch die starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für kleine steuerbegünstigte Körperschaften abgeschafft sowie die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von € 35.000 auf € 45.000 erhöht werden. Änderungen sind auch am Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO vorgesehen.
Im Bereich der Umsatzsteuer sind folgende Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf hervorzuheben:
- Meldepflichten in der Zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG-E für die Konsignationslagerregelung des § 6b UStG: Das Meldeverfahren beim BZSt umfasst bereits entsprechende Angaben für die Fälle des Erwerberwechsels (Kunde, für den die Waren in das Konsignationslager gesendet wurden) gem. § 6b Abs. 5 UStG bzw. für das Zurückgelangen der Waren in den Abgangsmitgliedstaat vor Ablauf der 12-Monats-Frist, vgl. § 6b Abs. 4 UStG. Diese Meldepflichten sollen aus Gründen der Rechtssicherheit nunmehr auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden (§§ 18a Abs. 6 und 7 UStG-E).
- Über den Regierungsentwurf hinaus sollen nach § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG-E entsprechende Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen auch von Kindertageseinrichtungen an Kinder und von Berufsschulheimen (früher: Lehrlings-/Lehrwohnheime) an Studierende und Schüler steuerfrei erbracht werden können.
In ganz wesentlichen Streitpunkten konnte hingegen keine Einigung erzielt werden. So hatte die CDU/CSU-Fraktion eine Ausdehnung des Verlustrücktrags auf € 50 Mio., eine Verbesserung bei der Thesaurierungsbegünstigung sowie die Lockerung der Lohnsummenregelung bei der Erbschaftsteuer gefordert. Diese Punkte werden nicht in das JStG 2020 Eingang finden.
In der Woche vor Weihnachten sollen Bundestag und Bundesrat über das Gesetz abstimmen. Das würde bedeuten, dass der Bundesrat in seiner letzten Sitzung am 18.12.2020 dem Gesetz zustimmen müsste. Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt würden dann voraussichtlich zwischen Weihnachten und Neujahr erfolgen.